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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_496/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Mosimann, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. September 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren im Jahr 1982 im Kosovo, reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein und heiratete am 3. September 2004 die geschiedene Schweizer Bürgerin B.________, geboren im Jahr 1968. Am 13. Februar 2008 brachte die Ehefrau von A.________ Zwillinge zur Welt. Am 7. August 2009 stellte A.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. A.________ und seine Ehefrau unterzeichneten am 14. August 2010 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A.________ wurde am 16. September 2010 erleichtert eingebürgert und erhielt neben dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons Schwyz sowie der Gemeinde Vorderthal. 
 
B.   
Am 6. Juni 2011 wurden A.________ und seine Ehefrau vom Regionalgericht Oberland in Thun geschieden. Die beiden während der Ehe geborenen Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. A.________ heiratete im Sommer 2012 eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere kosovarische Staatsangehörige. Das Bundesamt für Migration (BFM, seit dem 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration) leitete in der Folge ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A.________ ein. Mit Urteil vom 21. August 2013 stellte das Regionalgericht Oberland in Thun fest, dass A.________ nicht der Vater der beiden während der Ehe mit B.________ geborenen Kinder sei. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Schwyz erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A.________ mit Verfügung vom 27. November 2013 für nichtig. Eine von A.________ gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2014 ab. 
 
C.   
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat A.________ am 13. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von ihm zu widerrufen. Mit Verfügung vom 5. November 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das BFM hat Beschwerdeabweisung beantragt und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil sowie seine Verfügung vom 27. November 2013. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG. Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht, zumal sich die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 83 lit. b BGG nicht auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erstreckt. Als Adressat des ihn betreffenden angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorbehaltlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.   
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe angebotene Beweismittel nicht abgenommen und es namentlich unterlassen, eine Parteienbefragung durchzuführen sowie seine Schwester einzuvernehmen. 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen ). 
Die Vorinstanz stützte sich für ihr Urteil unter anderem auf die Verfahrensakten des BFM. Dieses hat im erstinstanzlichen Verfahren die Akten des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau beigezogen, dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau schriftliche Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung gestellt sowie dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Die Vorinstanz hat das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den Beschwerdeführer zur Replik eingeladen. Dass die Vorinstanz keine weiteren Beweise abgenommen hat, ist nicht willkürlich, zumal sich der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten ergab und insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das Einholen weiterer schriftlicher oder mündlicher Auskünfte zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse hätte liefern können. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt in genügender Weise rügt, der Umstand, wonach die Vorinstanz keine weiteren Beweise abgenommen habe, verletze Art. 9 bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, vermag er damit nicht durchzudringen. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67).  
Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert einer bestimmten Frist nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115). 
 
4.2. Dass die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers erfüllt sind, nämlich dass die Zustimmung des Heimatkantons vorliegt und die gesetzlichen Fristen gewahrt wurden, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG seien nicht erfüllt, was die Vorinstanz verkannt habe.  
 
4.2.1. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).  
Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Ehegatten viereinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung bereits getrennt lebten, einen weiteren Monat später ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten und wiederum drei Monate später geschieden wurden. Noch im Monat, in dem das Scheidungsurteil erging, habe der Beschwerdeführer im Kosovo eine ihm gegenüber drei Jahre jüngere Frau kennengelernt, die er im Sommer des Folgejahres geheiratet habe.  
Dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse - namentlich der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung und der Trennung sowie der Scheidung - zum Schluss kam, es bestehe die Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht worden sei, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. 
 
4.2.3. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe kein plötzliches und unerwartetes Ereignis angeführt, welches die Scheidung innerhalb einer so kurzen Zeitspanne nach der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung plausibel machen würde. Die genannten Umstände, nämlich die angespannte finanzielle Lage, die schwierige Arbeitssituation des Beschwerdeführers, die seit dem Jahr 2005 angeschlagene Gesundheit der früheren Ehefrau sowie ihre Unzufriedenheit mit der Ehe würden vielmehr auf einen länger dauernden Zerrüttungsprozess hindeuten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Prozess zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits abgeschlossen, jedenfalls aber so weit fortgeschritten gewesen sei, dass eine intakte und auf die Zukunft ausgerichtete Ehe in Wahrheit nicht mehr bestanden habe.  
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Daran ändert sein Hinweis auf die von seiner früheren Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen nichts, zumal er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz, welche die Aussagen seiner früheren Ehefrau betreffen, nicht substanziiert auseinandersetzt. Eine plausible Erklärung, wie es zum Scheitern einer bei der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakten Ehe gekommen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV
 
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend ermessensweise von der Rechtsfolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hätte abgesehen werden müssen bzw. weshalb die Nichtigerklärung unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV sein sollte. Daran ändern insbesondere auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, er lebe seit dem Jahr 2004 in der Schweiz und er würde in weniger als zwei Jahren das Wohnsitzerfordernis einer ordentlichen Einbürgerung erfüllen. Die Vorinstanz hat somit weder Art. 41 Abs. 1 BüG unrichtig angewendet noch sonst im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt, indem sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers bestätigt hat.  
 
5.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle