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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_606/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________, Mathematiklehrer an der Kantonsschule L.________, erhob am 31. Juli 2014 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen "Strafklage" wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Nötigung, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Urkundenfälschung gegen B.________, Rektor der Kantonsschule L.________. 
 
 Die Anklagekammer erwog in ihrem Entscheid vom 22. Oktober 2014, der angezeigte Rektor sei Beamter im strafrechtlichen Sinne und die Vorwürfe gegen ihn bezögen sich auf seine Amtsführung, weshalb sie zuständig sei, über die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens zu entscheiden. Sie erteilte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens in Bezug auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Dispositiv-Ziffer 1) und verweigerte sie in Bezug auf die übrigen Vorwürfe (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids der Anklagekammer aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erteilen. 
 
C.  
 
 Der Leitende Staatsanwalt und die Anklagekammer verzichten auf Vernehmlassung. B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
 In seiner "Strafklage" vom 31. Juli 2014 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, seit einigen Jahren gezielt, systematisch und in strafrechtlich relevanter Weise eine Mobbingkampagne gegen ihn zu führen mit dem offensichtlichen Ziel, ihm unter dem Vorwand eines angeblich schlechten Rufs und angeblich qualitativ schlechten Unterrichts kündigen zu können. Als Folge dieser Kampagne habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei seither krankgeschrieben. Dadurch habe der Beschwerdegegner sein Amt als Rektor missbraucht und eine Körperverletzung begangen. 
 
2.1. Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer im Sinne von Art. 122 StGB oder leichterer Weise im Sinne von Art. 126 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Das Delikt wird auf Antrag verfolgt und mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Art. 123 StGB schützt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit. Dabei gilt eine bloss vorübergehende, leichte Störung des Wohlbefindens nicht als Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung. Nimmt die psychische Beeinträchtigung indessen ein Ausmass an, das den Betroffenen über einen bestimmten Zeitraum erheblich leiden lässt, liegt eine einfache Körperverletzung vor (BGE 134 IV 189 E. 1.4).  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer erlitt nach eigener Darstellung anfangs Februar 2014 einen Nervenzusammenbruch und wurde anschliessend vom Hausarzt krankgeschrieben. Seit dem 4. März 2014 befindet er sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.________. Dieser hält in seinem Zeugnis vom 25. Juni 2014 fest, nach einem jahrelangen Konflikt mit dem Rektor sei es zu einer Mobbingsituation gekommen, in welcher der Beschwerdeführer vom Schulleiter in demütigender Weise behandelt und seine Arbeit als Lehrer herabgewürdigt worden sei. Das habe zu einer depressiven Reaktion geführt, welche eine psychiatrische Behandlung erfordere. Diese sei aber nur begrenzt wirksam, solange der Konflikt nicht ohne persönliche Herabwürdigung gelöst werde.  
 
2.1.2. Die Anklagekammer ist zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei spätestens am 4. März 2014 die geltend gemachte Tat, deren angebliche Folgen und der mutmassliche Täter bekannt gewesen. Der Strafantrag vom 31. Juli 2014 sei damit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist, mithin verspätet gestellt worden. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe erst mit dem Zeugnis von Dr. C.________ vom 25. Juni 2014 eine verlässliche Diagnose erhalten. Die Strafantragsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als er von der Diagnose Kenntnis erhalten habe, weshalb sein Strafantrag fristgerecht erfolgt sei.  
 
2.1.3. Der Beschwerdeführer ist nach seiner plausiblen Darstellung seit dem Nervenzusammenbruch vom 4. Februar 2014 nicht mehr arbeitsfähig. Am 4. März 2014, als er sich in psychiatrische Behandlung begab, war er somit - aus seiner Sicht allein als Folge der vom Rektor gegen ihn geführten Mobbingkampagne - seit rund 4 Wochen in seiner psychischen Gesundheit so stark beeinträchtigt, dass er nicht mehr unterrichten konnte. Eine psychische Beeinträchtigung, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehreren Wochen zur Folge hat, hat klarerweise Krankheitswert. Sie stellt nach dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine genaue Diagnose der Krankheit vorliegt oder nicht. Die Anklagekammer hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausging, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 4. März 2014 neben dem (für ihn schon lange feststehenden) Täter - dem Rektor - auch die Tat - die Körperverletzung in Form einer mehrwöchigen, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit - bekannt waren und dementsprechend die Strafantragsfrist (spätestens) ab diesem Datum zu laufen begann und am 31. Juli 2014 bereits abgelaufen war.  
 
2.2. Des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dieses Delikt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.  
 
2.2.1. Die Anklagekammer hält dazu fest, es würden konkrete Hinweise fehlen, dass der Rektor unter Missbrauch seiner Amtsgewalt die "berufliche Elimination" des Beschwerdeführers angestrebt habe. Zwar möge der Rektor in der Vergangenheit dienst- bzw. personalrechtliche Entscheide zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen haben; es gebe aber keine Hinweise darauf, dass er dies in unrechtmässiger Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht im Sinne von Art. 312 StGB getan habe.  
 
2.2.2. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein seit Jahren bestehender arbeits- bzw. dienstrechtlicher Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner.  
 
 Für den Rektor hat der Schulstil des Beschwerdeführers seit 2002 Anlass zu Beanstandungen gegeben, der Unterricht sei zu theoretisch, es würden zu wenig praktische Beispiele gelöst, die Erklärungen des Beschwerdeführers seien für die Schüler unverständlich und er habe bei Verständnisproblemen in Einzelfällen zynisch und verletzend reagiert. 2008 hätten sich die Klagen der Eltern gehäuft; ein systematisches Feedback habe ergeben, dass ein grosser Teil der Schüler mit dem Unterrichtsstil des Beschwerdeführers nicht zurecht gekommen sei. Nach einem erfolgreich verlaufenen Coaching habe sich der Unterricht des Beschwerdeführers entscheidend verbessert, weshalb das Coaching im September 2012 abgeschlossen worden sei. Seither hätten sich die Klagen indessen wieder gehäuft; der Beschwerdeführer sei in alte Muster zurückgefallen, das Coaching habe offenbar keine nachhaltige Wirkung erzielt. Aufgrund dieser Umstände habe er die Auflösung des Dienstverhältnisses ernsthaft in Betracht ziehen müssen, was er dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 mitgeteilt habe. 
 
 Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass der Rektor generell Schwierigkeiten mit Mathematiklehrern habe - mehrere Kollegen von ihm hätten bereits im Unfrieden mit dem Rektor die Schule verlassen - und sich, ohne dafür selber qualifiziert zu sein, in fachliche Fragen des Mathematikunterrichts einmische. In seinem Fall habe er über längere Zeit im Geheimen gezielt Negativmeldungen, Beschwerden und Reklamationen über ihn gesammelt, Untersuchungen durchgeführt und Lehrerkollegen befragt, wobei er den befragten Personen zum Teil sogar eine Schweigepflicht auferlegt habe. Die Art und Weise, wie der Rektor Informationen gegen ihn gesammelt, geheim gehalten und selektiv verwertet habe, widerspreche korrektem staatlichem Handeln. Zudem habe der Rektor wahrheitswidrig abgestritten, solche geheimen Befragungen durchgeführt zu haben. Den "gezielten Negativismus" des Rektors belege zudem dessen Umgang mit dem von ihm selbst beim ETH-Gutachter Dr. D.________ in Auftrag gegebenen Heftgutachten vom 29. Oktober 2013 über die Qualität des vom Beschwerdeführer erteilten Unterrichts. Nachdem dieses den vom Rektor immer wieder bemühten Vorwurf, er unterrichte auf zu hohem Niveau, ausdrücklich verneint und festgestellt habe, nach den untersuchten Schülerheften sei der Unterricht im Gegenteil von besonders guter Qualität, habe er das Gutachten schlicht ignoriert. 
 
2.2.3. Dieser arbeits- bzw. dienstrechtliche Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu prüfen ist einzig, ob ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass sich der Beschwerdegegner bei diesem Konflikt nicht ausschliesslich von sachlichen Motiven leiten liess, sondern seine Amtsgewalt als Rektor missbrauchte, um den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Entgegen der Auffassung der Anklagekammer liefert der Beschwerdeführer durchaus gewisse Hinweise dafür, dass seine Vorwürfe zutreffen könnten.  
 
 Sollten sich die Behauptungen des Beschwerdeführers erhärten, dass mehrere Mathematiklehrer kurz nacheinander die Schule im Unfrieden mit dem Rektor verlassen haben, dieser das dienstrechtliche Verfahren gegen ihn in krass unfairer Weise führte und ein für den Beschwerdeführer überwiegend positiv ausgefallenes Gutachten ausser Acht liess, könnte dies darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner gegen Mathematiklehrer im Allgemeinen und gegen den Beschwerdeführer im Besonderen voreingenommen ist und er sich bei seinem Vorgehen gegen diesen (auch) von sachfremden Motiven leiten liess. Dies zumal auch die Fachschaft Mathematik der Kantonsschule L.________ die negative Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers im Unterricht durch den Rektor keineswegs teilt, sondern ihm im Gegenteil enormen Einsatz und grosses fachdidaktisches Geschick attestiert (Brief ans Bildungsdepartement vom 24. März 2014). Dazu kommt, dass der Beschwerdegegner auch nach der Auffassung der Anklagekammer zumindest einmal das Amtsgeheimnis zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, indem er gegenüber der Mutter eines zukünftigen Schülers in einem E-Mail vom 24. Juli 2013 Ausführungen über die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers, ihm gegenüber getroffene bzw. geplante Personalmassnahmen sowie über die Option eines "Schlussstrichs" machte und sie anwies, diese Informationen vertraulich zu behandeln. 
 
 Diese Umstände sind zwar, für sich allein betrachtet, wenig schlüssig für ein amtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners. Zusammengenommen ergeben sie indessen jedenfalls einen Anfangsverdacht, dass er versucht haben könnte, dem Beschwerdeführer unter Missbrauch seiner rektoralen Machtbefugnisse einen Nachteil zuzufügen bzw. ihn loszuwerden. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder ob sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers letztlich als verzweifelter Versuch herausstellen werden, sich mit unsachlichen Mitteln gegen eine vertretbare Kündigung zu wehren, ist allerdings völlig offen. Ausschliessen lässt sich beim jetzigen Stand des Verfahrens weder das eine noch das andere, weshalb durch eine Strafuntersuchung zu klären ist, ob der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse des Beschwerdegegners, sein Amt missbraucht zu haben, berechtigt ist oder nicht. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs zu erteilen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten je zur Hälfte (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs erteilt; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) auferlegt. 
 
3.  
 
 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi