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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_75/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Mai 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern vom 
16. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ steht als Lehrerin für Integrative Förderung in den Diensten der Stadt B.________. Wegen einer Hörbehinderung meldete sie sich am 25. Februar 2013 bei der Invalidenversicherung für eine Hörgeräteversorgung an. Nach Abklärung der medizinisch-audiologischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten die verordnungsmässige Hörgerätepauschale zu (Mitteilung vom 28. März 2013). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 ersuchte A.________ die Durchführungsstelle um eine Härtefallbeurteilung, weil das mit dem Pauschalbeitrag finanzierte Hörgerät den Anforderungen in ihrem Berufsalltag nicht genüge. Die Verwaltung führte daraufhin eine audiologische Abklärung in der Klinik C.________ durch. Gestützt auf deren Bericht vom 11. November 2013 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an, in welchem Sinne sie am 20. März 2014 verfügte. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 16. Dezember 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr "die vollumfängliche Kostengutsprache für die beantragten Hörgeräte Unitron Moxi 20 zu erteilen". 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG und Art. 14 IVV (SR 831.201) hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit in Ziff. 5.07 sowie 5.07.1-3 des Anhangs zur Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) einer detaillierten Regelung zugeführt. Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang für die Pauschalbeiträge erfüllt, ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie als Erwerbstätige gestützt auf die Härtefallregelung Hörgeräteversorgung (Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang) einen Anspruch auf höhere als die verfügten Pauschalbeiträge nach Ziff. 5.07.1 HVI-Anhang hat. Gemäss Ziff. 5.02.2* HVI-Anhang legt das BSV fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 
 
2.   
Ausgehend von diesen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht in E. 5 des angefochtenen Entscheids erwogen: 
 
-- ..] Von dieser Kompetenz hat das BSV in der Ausarbeitung des KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln) und des ergänzenden IV-Rundschreibens Nr. 304 Gebrauch gemacht. Dabei wurden eindeutige audiologische Kriterien vom BSV in Zusammenarbeit mit den ausgewählten HNO-Kliniken erarbeitet. Diese Kriterien stellen eine rechtsgleiche Anwendung der Härtefallregelung sicher. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb von einer Beurteilung anhand dieser Kriterien abgewichen werden soll. Die IV-Stelle hat das vom BSV vorgegebene Verfahren (Prüfung des Härtefallantrags durch eine spezialisierte ORL-Klinik) korrekt durchgeführt. Dr. D.________ gelangte im Rahmen der Prüfung des Härtefallantrags bei der Würdigung der Testergebnisse zum Schluss, dass die audiologischen Kriterien nicht erfüllt seien (Bericht vom 11.11.2013), was vorliegend auch unbestritten ist. Die IV-Stelle ist daher zu Recht von der Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin ausgegangen. 
 
Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr berufliches Umfeld höhere Anforderungen an eine Hörgeräteversorgung mit sich brächte[n] und deshalb von einer Ausnahme auszugehen sei, nichts zu ändern. Das Argument wird auch von Dr. D.________ bestätigt. Dieses Kriterium des beruflichen Umfeldes ist jedoch ein einzelfallbezogenes, nicht audiologisches Kriterium, welches bei der Prüfung der Härtefallregelung nicht vorgesehen und daher auch nicht zu berücksichtigen ist (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23.11.2011). 
 
Kommt hinzu, dass eine versicherte Person nur Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht jedoch auf die bestmögliche Versorgung hat (KHMI Rz. 2052). Es ist aktenkundig, dass die besseren Hörgeräte (mit Situationsautomatik, viel Kanaltechnik und fokussiertem Mikrophon) die Anforderungen aufgrund ihres beruflichen Umfeldes vollumfänglich erfüllen und diese Hörgeräte daher nicht eine einfache und zweckmässige, sondern die bestmögliche Versorgung darstellen." 
 
3.   
Diese Auffassung wird in der Beschwerde mit Fug und Recht als bundesrechtswidrig gerügt. Für eine rechtskonforme Konkretisierung des Invaliditätsbegriffes (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) kommt es bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Rahmen der Härtefallabklärung hat die Klinik C.________ im Bericht vom 11. November 2013 vorbehaltlos bestätigt, dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrophonen erforderlich ist, da die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Fachlehrerin für integrative Förderung mit hohen Anforderungen für Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen konfrontiert ist. Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf, der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Ein Hilfsmittel, das aber als einziges der versicherten Person die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit erlaubt, kann nicht als den Versicherungsanspruch übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe bezeichnet werden. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführerin bezüglich der streitigen Hilfsmittelversorgung die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit zu bejahen. Ob die geforderte Leistungszusprache auch finanziell-wirtschaftlich angemessen sei, lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend entscheiden, da das kantonale Gericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, nach Prüfung der finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit, über die Beschwerde gegen die Ablehnungsverfügung neu entscheide. 
 
5.   
Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder