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[AZA 0] 
I 596/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 11. Juni 2001 
 
in Sachen 
V.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich der 1965 geborenen V.________ mit Verfügung vom 14. August 1985 ab 
1. April 1985 eine ganze einfache Invalidenrente zusprach, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich im Juli 1998 von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren einleitete und nach dessen Abschluss mit Verfügung vom 20. November 1998 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von nur mehr 44 % die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Meldepflichtverletzung rückwirkend ab 1. Dezember 1997 auf eine Viertelsrente herabsetzte, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass "bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles anstelle der Viertelsrente eine halbe IV-Rente ausgerichtet werden" könne (die Prüfung des Härtefalles sei noch nicht erfolgt, "da Sie das Ihnen zugestellte Ergänzungsblatt 3 nicht retourniert haben"), 
dass diese Herabsetzungsverfügung in der Folge unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchs, 
dass die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 1999 V.________ zur Rückerstattung der Differenz zwischen der Viertelsrente und der von Dezember 1997 bis Oktober 1998 zu Unrecht bezogenen ganzen Invalidenrente, d.h. von gesamthaft Fr. 10'945.- verpflichtete (wobei sie wiederum anmerkte, "da Sie uns das Ihnen zugestellte Ergänzungsblatt 3 nicht retourniert haben, konnten wir den Anspruch auf eine halbe Härtefallrente bis heute nicht prüfen"), 
 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von V.________ gegen die Rückerstattungsverfügung vom 10. Februar 1999 eingereichte Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 30. August 2000 in dem Sinne guthiess, dass es die streitige Verfügung aufhob und die Sache - mit der grundsätzlichen Feststellung, dass die Verwaltung Anspruch auf Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Oktober 1998 zu Unrecht bezogener Leistungen hat - zur Prüfung des Härtefalles und anschliessender Verfügung über den Anspruch auf eine Härtefall-Invalidenrente sowie über den Rückforderungsbetrag an die IV-Stelle zurückwies, 
 
 
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und u.a. den verfügten Rückerstattungsbetrag bestreitet sowie eine Härtefallsituation geltend macht, 
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie Sachverhalte zum Gegenstand hat, welche sich nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt der streitigen Rückerstattungsverfügung vom 10. Februar 1999 verwirklicht haben, 
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann, als sie sich mit Fragen auseinandersetzt, die bereits mit der Herabsetzungsverfügung vom 20. November 1998 rechtskräftig entschieden wurden (Arbeitsfähigkeit [namentlich in psychischer Hinsicht], Invaliditätsgrad von 44 %, Meldepflichtverletzung), 
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten (Art. 47 Abs. 1 erster Satz AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG) und den von der Verwaltung von Amtes wegen abzuklärenden Anspruch auf eine Härtefall-Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG; Art. 28bis Abs. 1-3 IVV [vgl. mit Bezug auf den Monat Dezember 1997 auch die damals gültig gewesenen Fassungen der Abs. 1 und 3 dieser Verordnungsbestimmung]; BGE 116 V 26 ff. Erw. 3b-d) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz überdies zutreffend festgestellt hat, dass die abschliessende Beurteilung der Frage nach dem von der Beschwerdeführerin zu leistenden Rückerstattungsbetrag voraussetzt, dass über den Anspruch auf eine (halbe) Härtefallrente an Stelle der Viertelsrente Klarheit herrscht, 
dass indessen - entgegen der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung - in diesem Punkt noch kein (Akten-)Entscheid der Verwaltung ergangen ist (vielmehr wurde die Frage sowohl in der Herabsetzungs- als auch in der Rückerstattungsverfügung unter Hinweis auf die bisher unterbliebene Prüfung des Härtefalles [mangels der im Ergänzungsblatt 3 verlangten Angaben] ausdrücklich offen gelassen), 
dass sich demnach, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nicht offensichtlich zu verneinen sind, die vorinstanzliche Rückweisung zur entsprechenden (neuen) Prüfung als rechtens erweist (woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen), 
dass es in diesem Zusammenhang anzufügen gilt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum auch Ergänzungsleistungen bezog (vgl. das Schreiben des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ an die IV-Stelle vom 29. Juli 1998), weshalb sich der vorliegend relevante Sachverhalt ohne übermässigen Aufwand abklären lassen sollte, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung weiterhin verweigert oder unterlässt, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 11. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: