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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.23/2004 /pai 
 
Urteil vom 11. Juni 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 
6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 VZV), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________, geboren im November 1981, war seit Mai 2000 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Am 12. Juli 2001 wurde ihm der Ausweis wegen Überschreitens der zulässigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Am 11. Juli 2002 wurde ihm der Ausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen, weil er am 20. April 2002 eine Sicherheitslinie zum Zwecke des Überholens eines anderen Fahrzeugs überquert, die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst und seine Geschwindigkeit erhöht hatte, um nicht überholt zu werden. 
A.b Am 17. Juli 2003 verursachte X.________ mit seinem Personenwagen, dessen beiden Hinterreifen abgefahren waren, ausserorts einen Selbstunfall, wobei sein Fahrzeug schleuderte, von der Strasse abkam und sich überschlug. 
 
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verfügte am 30. September 2003 auf Grund des Polizeirapports betreffend diesen Vorfall gegen X.________, der zwischenzeitlich, am 12. August 2003, wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm (durch Aufdrehen des Autoradios) verwarnt worden war, den vorsorglichen Führerausweisentzug. Es ordnete zudem wegen des Verdachts der mangelnden Fahreignung infolge verkehrsrelevanter charakterlicher Defizite eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung an. 
B. 
B.a Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern verfügte am 4. Dezember 2003 gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 29. Oktober 2003 gegen X.________ einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit ab 8. Oktober 2003 bei einer Probezeit von 12 Monaten. Eine Wiedererteilung des Führerausweises verband es mit den Auflagen und Bedingungen des Besuchs von zehn psychologischen Therapiestunden und einer verkürzten Kontrolluntersuchung hinsichtlich der Fahreignung nach Ablauf der Probezeit. 
B.b Am 24. März 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von X.________ gegen die Entzugsverfügung erhobene Beschwerde ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben, die Sache sei zur verbesserten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Führerausweis sei ihm zu belassen. Eventualiter sei der Führerausweisentzug angemessen zu begrenzen. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend unzulässig, weil das Bundesrecht sie für den Bereich der Führerausweisentzüge nicht vorsieht (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Da die Vorinstanz eine richterliche Behörde ist, ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, soweit die Vorinstanz ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Führerausweis wird - in der Form des Sicherungsentzugs - auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit (Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 VZV). 
2.1 Der verfügte Sicherungsentzug samt Auflagen und Bedingungen stützt sich hauptsächlich auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 29. Oktober 2003. Dieses kommt unter Würdigung der darin genannten verschiedenen Informationsquellen zu den Schlüssen, die Testergebnisse seien beweiskräftig genug, um die fahrcharakterliche Eignung des Probanden zurzeit noch in Frage zu stellen. Um diese Eignung zu erreichen, müsse er selbstkritischer, einsichtiger, schuld-, risiko- und gefahrenbewusster werden, generell reifemässig noch Fortschritte machen, um sich der automobilistischen Verantwortung voll bewusst zu werden. In Bezug auf Selbstkritik, Risiko- und Gefahrenbewusstsein sowie soziale Verantwortungsfähigkeit zeigten sich beim Probanden noch Reifungsrückstände, die einerseits mit zunehmendem Alter überwunden werden können, andererseits aber auch therapeutisch angegangen werden müssen. Der Gutachter empfahl daher einen Sicherungsentzug und die allfällige Wiedererteilung des Führerausweises unter den Auflagen und Bedingungen von 10 Therapiestunden und des Bestehens einer verkürzten Kontrolluntersuchung. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern hat auf Grund dieser Empfehlungen des Gutachters einen Sicherungsentzug mit einer Probezeit von 12 Monaten verfügt, und die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2.2 Was der Beschwerdeführer gegen den Sicherungsentzug vorbringt, ist unbegründet. Dass er zur Ausübung seines Berufs als Gerüstbauer einen Führerausweis benötigt, ist für die Entscheidung der Frage, ob ein Sicherungs- oder ein Warnungsentzug anzuordnen ist, unerheblich. Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist einzig für die Bemessung der Dauer eines allfälligen Warnungsentzugs relevant (siehe Art. 33 Abs. 2 VZV). Unerheblich ist auch, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers angeblich in geschäftliche Schwierigkeiten gerät, wenn Letzterem der Führerausweis entzogen wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im kantonalen Verfahren die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei PD Dr. med. A.________ beantragt (Beschwerde S. 7), ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat in seiner kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 6) lediglich angekündigt, dass er den Psychiater A.________ konsultieren und ein Gutachten dieses Experten nachreichen werde, doch hat er in der Folge kein solches Gutachten eingereicht. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher unbegründet. Weshalb und inwiefern das verkehrspsychologische Eignungsgutachten vom 29. Oktober 2003 keine hinreichend verlässliche Grundlage für den darin vorgeschlagenen Sicherungsentzug sei beziehungsweise triftige Gründe bestünden, vom Gutachten abzuweichen, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: