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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.107/2007 /hum 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Thommen. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Gerhard Stoessel, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Rüegg, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Haftungsquote, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 8. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am frühen Freitagnachmittag des 31. Mai 2002 bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen in seinem Jeep 'Cherokee' auf der leicht abfallenden Uetlibergstrasse in Richtung Bahnhof Urdorf. Seine Geschwindigkeit betrug "mindestens 53 km/h", die vor ihm liegende Strecke war auf über 60 Meter überblickbar. Weil er kurz zuvor einen Lieferwagen gekreuzt hatte, fuhr er nahe am rechten Strassenrand. Auf der Höhe der Uetlibergstrasse 29 überquerte die dort wohnhafte, damals gerade 8-jährige A.________ die Strasse. Es kam zu einer Kollision, bei der A.________ schwer verletzt wurde. Die Uetlibergstrasse ist im Kollisionsbereich eine sechs Meter breite, aus Sicht des Unfalllenkers zunächst leicht nach rechts gekrümmte, dann gerade, in beide Richtungen befahrbare Quartierstrasse. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag im Unfallzeitpunkt noch bei 50 km/h. Das Trottoir befindet sich auf der linken Strassenseite, rechter Hand sind Hauseinfahrten, welche jedoch wegen diverser Büsche und Sträucher nur eingeschränkt übersichtlich sind. In der Strassenkrümmung vor der Kollisionsstelle befindet sich am rechten Strassenrand eine zur Beruhigung des Durchgangsverkehrs in die Strasse hineinragende Verkehrsinsel. 
B. 
Am 9. Juli 2004 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________ wegen Geschwindigkeitsübertretung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde er freigesprochen. Gegen diesen Freispruch erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung. Am 8. Dezember 2006 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 2 Monaten Gefängnis. Seine Haftungsquote wurde auf 100 % festgelegt. 
C. 
Dagegen erhebt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Rückweisung der Sache zur Freisprechung und die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg verlangt. Eventuell sei die Haftungsquote auf 80 % festzulegen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach der BStP (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3). 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet mit verschiedenen Argumenten die Fahrlässigkeit seines Verhaltens. Indem die Vorinstanz das Ausnützen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit als übersetzt betrachte, verletze sie Art. 32 Abs. 1 SVG. Dass ein Autofahrer vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht anhalten könne, bedeute nicht, dass seine Geschwindigkeit übersetzt gewesen sei. Er bestreitet ferner die Voraussehbarkeit des Unfallgeschehens. Wegen der durch Sträucher verdeckten Hauseinfahrt habe er das Kind nicht sehen können. Da sich zudem weder ein Kindergarten noch ein Schulhaus in der Nähe befanden, habe er auch nicht mit einem Kind rechnen müssen. Es liege vielmehr überwiegendes Opferverschulden vor. Zu Unrecht sei dem Beschwerdeführer der geringe Abstand zum rechten Fahrbahnrand angelastet worden. Er sei von Gesetzes wegen verpflichtet, innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte zu fahren. In Bezug auf die Vermeidbarkeit verkenne die Vorinstanz, dass nicht jene Geschwindigkeit angemessen sei, bei der der Unfall unter im Übrigen gleichen Annahmen vermieden worden wäre. Damit werde sein Vortrittsrecht ausser Acht gelassen. Die Überlegungen der Vorinstanz wären nur richtig, wenn ihm seine Geschwindigkeit nicht erlaubt hätte, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. 
2.1 Die Vorinstanz erwägt, dass aufgrund der eingeschränkten Sicht auf die Einfahrten zu den Einfamilienhäusern, der baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen, der besonderen Gefährlichkeit von Geländewagen, der Nähe des Fahrzeugs zum rechten Strassenrand sowie dem Umstand, dass um die Mittagszeit mit Schulkindern zu rechnen war, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht hätte ausgefahren werden dürfen. 
2.2 
2.2.1 Nach Art. 125 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der Adäquanz. Sein Verhalten muss somit geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a m.H.). 
2.2.2 Rechtliche Grundlage des Sorgfaltsmassstabs bildet vorliegend Art. 32 Abs. 1 SVG. Danach ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Umständen, sondern nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden. Deshalb richtet in der Regel seine Geschwindigkeit nicht nach den Umständen, wer innerorts mit 50 km/h an einem nahe der Strasse gelegenen Kindergarten zu einer Zeit, wo sich dort Kinder befinden, vorbeifährt (BGE 121 IV 286 E. 4b; 121 II 127 E. 4a). 
2.2.3 Die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit war entgegen seinen Vorbringen nicht den Umständen angepasst. Nebst der Tatsache, dass die Uetlibergstrasse im betroffenen Abschnitt eine von Einfamilienhäusern gesäumte Quartierstrasse ist, erscheint das Ausfahren der maximalen Innerortsgeschwindigkeit vor allem deshalb als unzulässig, weil die Hauseinfahrten auf der rechten Seite nicht nur schlecht überblickbar, sondern auch nicht durch ein Trottoir von der Strasse abgegrenzt waren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer infolge des Kreuzungsmanövers nahe am rechten Strassenrand fuhr. Dass er zur Fahrt innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verpflichtet war, entlastet ihn entgegen seiner Vorbringen nicht, sondern spricht angesichts der unübersichtlichen Verhältnisse noch zusätzlich für die Unangemessenheit der gefahrenen Geschwindigkeit. Der Vorinstanz ist deshalb darin beizupflichten, dass günstige Umstände für das Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit fehlten. Insoweit liegt der vorliegende Fall auch anders als der vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgerichtsentscheid 6S.784/1998 vom 10. Februar 1999, wo günstige Verhältnisse vorlagen. Die Vorinstanz hat Art. 32 Abs. 1 SVG somit bundesrechtskonform angewendet und zu Recht eine sorgfaltswidrige Fahrweise des Beschwerdeführers angenommen. Aus diesem Grund kann sich dieser auch nicht auf Art. 26 Abs. 2 SVG stützen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält (BGE 118 IV 277 E. 4a; 124 IV 81 E. 2b S. 84). 
2.2.4 Der Unfall und die Verletzungsfolgen lassen sich ohne weiteres auf das pflichtwidrige Überschreiten der angemessenen Geschwindigkeit zurückführen. Entgegen dem Beschwerdeführer spielt es keine Rolle, ob er das Mädchen tatsächlich erkennen konnte oder nicht. Aus dem Nichterkennen folgt lediglich, dass er nicht im Wissen um die Gefahr, mithin nicht bewusst fahrlässig gehandelt hat. Die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung tritt aber bereits bei Erkennbarkeit der Gefahrensituation ein. Der Beschwerdeführer hätte in der konkreten Situation erkennen müssen, dass er mit seiner zügigen Fahrt durch das Wohnquartier um die Mittagszeit entlang dem schlecht überblickbaren Fahrbahnrand vorhersehbar eine Gefährdung der Anwohner bewirkte. Mit seinem unbedachten Fahrverhalten hat er die Grenzen des erlaubten Risikos eindeutig überschritten. Weil er aber wegen der speziellen örtlichen Verhältnisse mit dem plötzlichen Auftreten einer Gefahrensituation rechnen musste, reicht es entgegen seinen Vorbringen auch nicht, dass er innerhalb der Sichtweite hätte anhalten können. Das Anhalten innerhalb der Sichtweite ist eine Mindestvorschrift. In unübersichtlichen oder gefahrenträchtigen Verkehrssituationen muss das Fahrzeug auch in bedeutend weniger als der Sichtdistanz zum Stillstand gebracht werden können (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N 577 ff.). 
2.2.5 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit mag zutreffen, dass es bei der von der Vorinstanz als angemessen taxierten Geschwindigkeit von 30 km/h möglicherweise immer noch zu einem Unfall gekommen wäre. Entscheidend ist jedoch nicht die Vermeidung des Unfalls, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Die Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverletzung als selbständige weitere Verletzung gilt (Entscheid 6P.17/2004 vom 4. August 2004, Erw. 7.2 m.H. auf BGE 121 IV 286 E. 4c; 103 IV 65 E. II 2c). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verletzungen bei angemessener Geschwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger gravierend ausgefallen wären, die Verletzungsfolgen sich in ihrer Schwere somit hätten vermeiden lassen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch sein behauptetes Vortrittsrecht nichts. Dieses Vorbringen zielt letztlich darauf ab, der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten zu unterstellen. Ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin wäre strafrechtlich allenfalls insoweit relevant, als es das Verhalten des Beschwerdeführers vollkommen in den Hintergrund drängte (BGE 131 IV 145 E. 5.2; 122 IV 17 E. 2c/bb). Dass sie ein Selbstverschulden am Unfall trifft, welches das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als vernachlässigbar erscheinen lässt, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr wird sich zeigen, dass sie (subjektiv) gar kein Verschulden trifft (vgl. Erw. 4). Zusammenfassend verletzt die vorinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung kein Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Strafpunkt deshalb abzuweisen. 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt 
3. 
Wird, wie hier, die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abgewiesen, tritt der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur ein, wenn der für die Berufung geltende Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 277quater Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 2 BStP; Art. 46 OG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a OG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, anzugeben, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Ferner sind bei Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Es reicht nicht, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Dies bedeutet in der Regel, dass die Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll, wie bei der Berufung genau zu beziffern ist (BGE 128 IV 53 E. 6a S. 69 f.; 127 IV 141 E. 1b; BGE 125 III 412 E. 1b und c/aa je m.H.). Soweit die Zivilansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG nur dem Grundsatz nach zu entscheiden sind, muss die begehrte Geldsumme naturgemäss nicht genau beziffert werden. In diesem Fall ist der Substanzierungspflicht jedenfalls auch mit der Formulierung konkreter Haftungsquoten genüge getan (vgl. Entscheid 6S.754/2000 vom 15. Juni 2001, E.3a.aa). Nach der Aktenlage wird der Streitwert vorliegend zweifellos erreicht und der Beschwerdeführer hat konkrete Haftungsquoten anbegehrt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt ist somit einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 und 19 Abs. 3 ZGB sowie Art. 59 Abs. 2 SVG. Weil das Mädchen um die Gefahren beim Verlassen der Garageneinfahrt wusste, sei es bezogen auf die konkrete Situation urteilsfähig gewesen. Dies müsse bei der Berechnung der Haftungsquote berücksichtigt werden. Vorliegend soll der Beschwerdeführer deshalb lediglich 80 % des Schadens tragen müssen. 
4.1 Die Vorinstanz kommt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die damals gerade 8-jährige Beschwerdegegnerin im Unfallszeitpunkt bezogen auf die konkrete Situation nicht urteilsfähig war. Zwar habe sie objektiv das Vortrittsrecht des Beschwerdeführers missachtet, doch könne ihr dies subjektiv nicht zum Vorwurf gereichen, da sie von der unübersichtlichen Verkehrssituation offensichtlich überfordert gewesen sei. 
4.2 Ob eine Person urteilsfähig, mithin in der Lage ist, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen und gemäss dieser Einsicht zu handeln, ist eine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt ist (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; BGE 115 IV 180 E. 3c). Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht deshalb an die vorinstanzliche Feststellung der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin gebunden. Soweit deren Vorliegen bestritten wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Steht die situationsbezogen fehlende Urteilsfähigkeit aber fest, so kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ein Mitverschulden am Unfallgeschehen trifft. Urteilsfähigkeit ist notwendige Voraussetzung der Deliktsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 ZGB; vgl. eingehend René Schaffhauser, Zur Frage der Verantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer und Täter im Strassenverkehr, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 294 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb eine vollumfängliche Haftung des Beschwerdeführers angenommen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
5. 
Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde im Straf- und im Zivilpunkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (act. 8 und 9). Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs vor erster Instanz hatte er hinreichenden Anlass zur Beschwerdeführung. Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 152 OG liegt jedenfalls nicht vor, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. Der Beschwerdeführer ist von der Kostenpflicht zu befreien und sein Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: