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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_789/2009 
 
Urteil vom 11. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, vertreten durch 
die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Hinterbliebenenleistungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1956 geborene S.________ heiratete am ... 1980 den 1957 geborenen W.________. Aus der Ehe erwuchsen drei Kinder; geboren 1986, 1988 und 1991. Die Ehe wurde am ... 2006 geschieden, wobei S.________ gegen das Scheidungsurteil in Bezug auf den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung appellierte und W.________ Anschlussappellation erhob. Während deren Rechtshängigkeit verstarb W.________ am ... 2007. In der Folge sprach die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) S.________ ab 1. September 2007 nebst den Waisenrenten für die drei Kinder eine statutarische Ehegattenrente von Fr. 3'039.15 abzüglich der Witwenrente der AHV (Fr. 1'570.-) zu, woran sie auf erhobene Einsprache hin festhielt (Entscheid vom 20. März 2008). 
 
B. 
Die von S.________ gegen die BVK eingereichte Klage, mit welcher sie ab 1. September 2007 eine monatliche Rente von Fr. 3'039.15, eventuell Fr. 2'242.65 sowie Zins von 5 % ab 8. Mai 2008 auf den ausstehenden Rentenbetreffnissen beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2009 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Begehren erneuern; eventuell sei die Sache zur Berechnung der Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin auf, das erst- und zweitinstanzliche Scheidungsurteil einzureichen, was sie am 31. Mai 2010 tat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
2.1 Gemäss § 30 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten; Zürcher Gesetzessammlung 177.21) hat der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Person u.a. Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Zur Höhe der Ehegattenrente bestimmt § 31 Abs. 1 BVK-Statuten, dass beim Tod einer versicherten Person vor dem vollendeten 63. Altersjahr die Ehegattenrente 40 % des letzten versicherten Lohnes beträgt. Laut § 32 Abs. 1 BVK-Statuten ist der geschiedene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, und er durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht. Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV (§ 32 Abs. 2 BVK-Statuten). 
 
2.2 Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht vom Bundesgericht frei zu überprüfen (BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200). Da es sich bei der Versicherungskasse um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der BVK-Statuten - anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f., mit Hinweisen; Urteil B 104/06 vom 6. Juni 2007 E. 5.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 6). 
 
3. 
Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf eine Ehegattenrente aus beruflicher Vorsorge unbestritten. Hingegen besteht Uneinigkeit über deren Höhe, wobei die Beschwerdeführerin dafür hält, es seien von der Ehegattenrente die AHV-Hinterbliebenenleistungen nicht in Abzug zu bringen, weil im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten der scheidungsrechtliche Unterhaltsanspruch nicht rechtskräftig bestimmt gewesen sei. Deshalb sei § 30 BVK-Statuten anzuwenden, welche Bestimmung für Nichtgeschiedene gelte. Im Eventualstandpunkt beantragt sie die Bemessung der Ehegattenrente nicht mit 40 % des letzten versicherten Lohnes (§ 31 Abs. 1 BVK-Statuten), sondern des anrechenbaren Einkommens. 
 
3.1 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich den Tod des geschiedenen Ehegatten während der Hängigkeit der gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt und dem Güterrecht angehobenen Appellation fest (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Ehegattenrente nach Massgabe von § 32 BVK-Statuten zu beurteilen. Namentlich ist der Beschwerdeführerin in der Ansicht nicht zu folgen, die Bestimmung gelte nur in jenen Fällen, wo der nacheheliche Unterhalt rechtsverbindlich geregelt sei, weshalb die Sache unter § 30 BVK-Statuten falle. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente gemäss § 32 BVK-Statuten setzt zwar eine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 126 ZGB voraus (§ 32 Abs. 1); hingegen ist die Unterhaltsrente nicht Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung. Unbehelflich ist deshalb die Sichtweise, ohne rechtskräftige Regelung des nachehelichen Unterhalts sei die Ehe im Sinne von § 32 BVK-Statuten nicht geschieden. Vielmehr ist auch im Anwendungsbereich der Bestimmung beachtlich, dass die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Im Scheidungspunkt wird das Urteil rechtskräftig, falls sich das Rechtsmittel nur gegen die Scheidungsfolgen richtet (BGE 130 III 537 E. 5.2 S. 546), weswegen die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt Geschiedene war. 
 
3.2 Trotz des Todes des geschiedenen Ehegatten am ... 2007 während rechtshängiger Appellation vor kantonalem Obergericht konnte entgegen der offenbaren Ansicht in der Beschwerde für die Zeit ab der Scheidung bis zum Tod des allenfalls Leistungspflichtigen ein Unterhaltsanspruch gerichtlich zugesprochen werden (BGE 128 III 121 E. 3 S. 122), wobei es Sache des Gerichtes ist, den Beginn der Unterhaltsrente zu bestimmen (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ein für die angeführte Zeitspanne gewährter Unterhalt fällt als Schuld in die (nicht ausgeschlagene) Erbschaft, für welche die Erben solidarisch einstehen (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB und Art. 603 Abs. 1 ZGB; BÜHLER/EDELMANN/ KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 2 zu § 62 ZPO). Gegenstandslos wird das Scheidungsverfahren durch den Tod eines der Ehegatten nur mit Bezug auf die Scheidung als solche, weil es sich hiebei um ein höchstpersönliches Recht handelt (Urteil 5C_13/2003 vom 30. August 2004 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 131 III 1, BGE 93 II 151 E. 3a S. 153), was hier jedoch nicht von Bedeutung ist (E. 3.1 hievor). Der Beschwerdeführerin war es daher unbenommen, an der Appellation mit Bezug auf die Unterhaltsrente zumindest soweit festzuhalten, als diese die Zeit vor dem Tod ihres früheren Ehegatten beschlug. Die Appellation richtete sich diesfalls gegen die Erben (§ 62 des Zivilrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984 [Zivilprozessordnung; SAR 221.200]). Folglich stellt sich die Frage nach einer anderen Bemessungsgrundlage als der scheidungsrechtlichen Unterhaltsrente nicht (§ 32 Abs. 2 BVK-Statuten). Zudem ist dem Begehren die Grundlage entzogen, es sei mangels rechtskräftig bestimmter Unterhaltsrente, von welcher allein die Hinterbliebenenleistungen der AHV/IV in Abzug zu bringen seien (§ 32 Abs. 2 BVK-Statuten), eine nicht um die Hinterbliebenenleistungen korrigierte Ehegattenrente auszuzahlen. 
 
3.3 Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom ... 2008 scheint mit Bezug auf die prozessrechtlichen Folgen des Todes des geschiedenen Ehegatten eine andere Rechtsauffassung zu Grunde zu liegen. Danach ist die Unterhaltsleistungen zusprechende Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts vom ... 2005 zufolge Todes des Ehemannes von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt neu gefasst worden: "Die Begehren der Beklagten um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen sowohl an die Kinder als auch an sich selbst werden infolge Todes des W.________ als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt von der Kontrolle abgeschrieben." Weil sich jedoch nach dem klaren Wortlaut von § 32 Abs. 1 der BVK-Statuten der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ausschliesslich nach Massgabe der mit Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente bestimmt (vgl. E. 3.1 hievor), ist das Berufsvorsorgegericht ungeachtet der prozessrechtlichen und materiellen Richtigkeit des rechtskräftigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom ... 2008 an diesen gebunden. Selbst wenn also die Appellation der Beschwerdeführerin nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten nicht von Amtes wegen hätte abgeschrieben werden dürfen, gilt hier der rechtskräftige Entscheid. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen besteht danach nicht, was reglementarische Hinterbliebenenleistungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hievor). 
 
3.4 Nichtsdestoweniger bleibt es letztinstanzlich bei der Hinterbliebenenrente von monatlich Fr. 1'469.15 (Fr. 3'039.15 minus Fr. 1'570.-) gemäss angefochtenem Entscheid; denn das Bundesgericht kann nicht über die Anträge der Parteien hinaus gehen (vgl. E. 1 hievor sowie Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
3.5 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch dann abzuweisen, wenn von der im erstinstanzlichen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsrente von Fr. 2'250.- pro Monat ausgegangen würde: In diesem Fall betrüge die Rente gemäss § 32 Abs. 2 BVK-Statuten Fr. 680.- (Fr. 2'250.- minus die AHV-Rente von Fr. 1'570.-), somit immer noch weniger als die Beschwerdegegnerin zugestanden hat. Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Rente ausgehend von 40 % des anrechenbaren Jahreslohnes zu berechnen, fehlt jegliche statutarische oder gesetzliche Grundlage. 
 
4. 
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zur gerügten "Anrechnung der AHV in doppelter Hinsicht" das rechtliche Gehör verweigert, dringt nicht durch. Die Rentenfestsetzung auf einem versicherten Lohn von Fr. 91'174.- (Rentenblatt vom 13. März 2008) bei einem Brutto-Jahreslohn von Fr. 113'810.- ab 1. Januar 2006 (Schreiben des Arbeitgebers vom 10. Juni 2006) einerseits, der Abzug der AHV-Witwenrente von Fr. 1'570.- von der Ehegattenrente an Geschiedene andererseits sind zwei verschiedene Koordinationsschritte, deren Kumulation keineswegs zu einer Verletzung bundesrechtlicher Normen oder rechtsungleicher Behandlung führt und auch nicht sonstwie stossend ist: Mit der Hauptrente von Fr. 1'469.15, den drei Waisenrenten von je Fr. 911.75 und den Leistungen der Ersten Säule (Witwenrente von Fr. 1'570.- und drei Waisenrenten von je Fr. 785.-) erhalten die Hinterlassenen insgesamt monatliche Leistungen von Fr. 8'128.40, welche den erlittenen Versorgerschaden (Monatslohn von Fr. 8'754.80) in angemessener Weise ausgleichen. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Juni 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin