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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_237/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.  
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen 
und Fahrzeugführern. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2013 Beschwerde geben den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Oktober 2012 in Sachen Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge erhoben hat; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2013 aufgefordert hat, spätestens am 18. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen; 
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2013, nachdem der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 14. Mai 2013 angesetzt hat mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass innert der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist; 
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Juni 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli