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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_216/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,  
 
Gemeinderat Oberhof.  
 
Gegenstand 
Referendumgsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag mit der Windpark Burg AG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 18. März 2014 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eine von A.________ betreffend Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag der Gemeinde Oberhof mit der Windpark Burg AG) abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 
 
2.   
Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 20. April (Postaufgabe: 25. April) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit es auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel eintreten kann (s. etwa BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).  
 
3.2. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm gemäss Verfügung vom 2. Mai 2014 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von 2'000.-- nicht bezahlt hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 27. Mai 2014 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 10. Juni 2014 zu bezahlen. Diese letztgenannte Verfügung wurde mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer gerichtet. Er hätte sie bis zum 4. Juni 2014 bei der zuständigen Poststelle abholen können, unterliess dies jedoch. Die Post Oberhof hat dann die Sendung als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert.  
 
3.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a).  
 
Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). So verhält es sich somit auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete GU-Sendung bis am 4. Juni 2014 bei der Poststelle Oberhof hätte abholen können. 
 
3.4. Spätestens am 4. Juni 2014 ist die fragliche Sendung demgemäss als zugestellt zu erachten.  
 
Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Abgesehen davon hat er auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Entsprechend ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Gemeinderat Oberhof sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp