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[AZA 7] 
U 55/99 Vr 
 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
1. A.________, 1944, 
2. B.________, 1976, 
3. C.________, 1979, vertreten durch ihre Mutter 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, 
Laupenstrasse 19, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete als leitender 
Angestellter bei der E.________ AG und war in dieser 
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) gegen Unfälle versichert. 
 
Wegen psychischer Probleme befand er sich ab 1. September 
1994 bei Dr. med. J.________, Psychiatrie und 
Psychotherapie FMH, in Behandlung, wobei dieser die Diagnose 
einer neurotischen Depression bei einer anankastischen 
Persönlichkeit stellte. Vom 10. Dezember 1995 bis 6. Januar 
1996 hielt sich D.________ wegen einer Erschöpfungsdepression 
in der Psychosomatischen Abteilung der Klinik für 
medizinische Rehabilitation auf. Nach seiner Entlassung 
konnte er die Arbeit bei der E.________ AG wieder zu 50 % 
aufnehmen. 
Am 2. Februar 1996 wurde D.________ von seiner Ehefrau, 
A.________, frühmorgens tot in der Waschküche des 
Wohnhauses gefunden; er hatte sich mit seiner Armeepistole 
erschossen. Auf dem Schreibtisch im Büro hinterliess er 
eine kurze Abschiedsnotiz. Bereits wenige Tage zuvor 
(30. Januar 1996) hatte die Ehefrau in seinem Büro einen 
Abschiedsbrief entdeckt, welchen sie, nachdem sie die 
Angelegenheit in der Familie besprochen hatten, gemeinsam 
verbrannten, worauf sich D.________ deutlich besser zu 
fühlen schien. 
Die SUVA holte bei Dr. med. J.________ einen Bericht 
vom 19. Februar 1996 ein, zu welchem Dr. med. I.________, 
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin 
der SUVA, am 14. Mai 1996 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 
29. Mai 1996 lehnte sie die Zusprechung von Versicherungsleistungen 
mit Ausnahme der Bestattungskosten ab mit der 
Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass 
D.________ im Zeitpunkt des Suizides vollständig urteilsunfähig 
gewesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid 
vom 27. Februar 1997 fest. 
 
B.- A.________ und die Kinder B.________ (geb. 1976) 
und C.________ (geb. 1979) liessen Beschwerde führen mit 
dem Rechtsbegehren, die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen 
zur Ergänzung des Sachverhaltes und Festsetzung 
der Leistungen. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Mai 
1996 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen 
Leistungen zu erbringen. 
Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien 
auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei PD 
Dr. med. M.________, Oberarzt an der Psychiatrischen 
Poliklinik des Spitals X.________, welches dieser am 
28. Oktober 1997 erstattete. Die SUVA unterbreitete das 
Gutachten mit verschiedenen Fragen Prof. Dr. med. 
Y.________, alt Direktor der Psychiatrischen Poliklinik im 
Spital Z.________, welcher am 12. Februar 1998 Stellung 
nahm. Hierauf hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern 
die bis zum Vorliegen des Gutachtens verfügte Verfahrenssistierung 
auf, forderte die SUVA auf, eine Beschwerdeantwort 
einzureichen, und ordnete anschliessend einen zweiten 
Schriftenwechsel an. Mit Entscheid vom 8. Januar 1999 wies 
es die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen 
A.________ sowie B.________ und C.________ beantragen, der 
angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien 
aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen 
Leistungen zu erbringen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliesst, lässt sich das Bundesamt für 
Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen 
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen 
eines Berufsunfalls, Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit 
voraus (Art. 6 UVG). Als Unfall gilt die plötzliche, 
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen 
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper 
(Art. 9 Abs. 1 UVV). Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden 
oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht 
gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Bestattungskosten 
kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Indessen 
findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte 
zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig 
war, vernunftgemäss zu handeln (Art. 48 UVV). 
 
b) Nach der Rechtsprechung muss der Leistungsansprecher, 
da er das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, 
auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und - bei Suizid - 
die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB zur Zeit der Tat 
nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 
Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b; nicht veröffentlichtes Urteil I. 
vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/bb). Den Parteien 
obliegt jedoch in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten 
Sozialversicherungsprozess keine subjektive 
Beweislast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht 
im Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im 
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener 
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt 
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift 
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, 
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung 
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest 
die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu 
entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Weil die Frage der Urteilsfähigkeit aufgrund von inneren 
Tatsachen (innerseelische Abläufe) zur Zeit einer bestimmten 
Handlung zu beurteilen (BGE 113 V 63 unten) und 
ein strikter Beweis nach der Natur der Sache ausgeschlossen 
ist, dürfen an den Nachweis der Urteilsunfähigkeit keine 
strengen Anforderungen gestellt werden. Der Beweis der Urteilsunfähigkeit 
gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige 
Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher 
erscheint als ein noch in erheblichem Mass vernunftgemässes 
und willentliches Handeln (RKUV 1996 Nr. U 267 
S. 311 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 
1993, U 136/92, Erw. 6b, welches - wie in RKUV 1996 
Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d ausdrücklich festgehalten wird - 
an der bisherigen Rechtsprechung nichts geändert hat). 
 
c) Aufgabe des medizinischen Experten ist es, den 
Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben 
und aufzuzeigen, ob und in welchem Masse sein 
geistiges Vermögen bei der fraglichen Handlung versagt hat. 
Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen 
Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter 
(BGE 98 Ia 325 Erw. 3 mit Hinweisen; Bucher, Berner Kommentar, 
N 151 zu Art. 16 ZGB; vgl. auch BGE 114 V 314 Erw. 3c 
und 112 V 32; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 
1993, U 136/92, Erw. 6b). 
Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Unterlagen 
weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende 
Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten 
ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit 
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten 
Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen 
kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich 
ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten 
in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen 
gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner 
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen 
anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug 
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in 
Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch 
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne 
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende 
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa; 
RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 Erw. 4a). 
 
2.- a) Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ 
führte in seinem Bericht vom 19. Februar 1996 aus, dass 
sich bei D.________ der typisch wechselhafte Verlauf einer 
neurotischen Depression gezeigt habe. Er habe vor allem 
unter Schlafstörungen gelitten, die dann jeweils massive 
Ängste ausgelöst hätten, den täglichen Anforderungen nicht 
mehr zu genügen. Nach einem wegen Verschlechterung seines 
Zustandes erforderlich gewordenen vierwöchigen Aufenthalt 
in der Rehabilitationsklinik (Diagnose: Erschöpfungsdepression) 
habe sich D.________ allerdings wieder gut 
zurecht gefunden. Mit einem Suizid habe er nicht gerechnet; 
die Handlung müsse aus einem plötzlich einschiessenden, 
unkontrollierbaren Impuls heraus erfolgt sein. 
 
b) Nach Auffassung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam 
Unfallmedizin der SUVA handle es sich bei letzterer 
Aussage des Dr. med. J.________ um einen bloss spekulativen 
Rückschluss aus der Tat allein, dessen Richtigkeit sich 
durch nichts belegen lasse. Einzig aus dem Umstand, dass 
eine Handlung im Affekt ausgeführt werde, dürfe nicht geschlossen 
werden, das Motiv oder der Impuls, der dazu führte, 
müsse unkontrollierbar gewesen sein. Aufgrund der Akten 
liessen sich keine äusseren so genannt vernünftigen Tatmotive 
ausmachen, d.h. Beweggründe, die dem durchschnittlich 
besonnenen Laien einfühlend verstehbar machen könnten, 
dass ein Mitmensch sich aus ihnen heraus zur Selbsttötung 
entschliessen könnte, wie z.B. finanzielle Überschuldung. 
Andere, im eigentlichen Sinne psychotische Symptome wie 
Wahn, Halluzinationen, Raptus, seien ebenfalls nicht nachweisbar. 
Höchst unwahrscheinlich scheine anhand der Akten 
ferner eine Explosivreaktion im Sinne einer eigentlichen 
Geisteskrankheit bzw. schweren Störung des Bewusstseins. 
D.________ habe bereits Tage vor dem Suizid einen ersten 
und unmittelbar vor der Tat einen zweiten Abschiedsbrief 
verfasst; die ihn belastenden Probleme seien ihm seit 
längerem bekannt gewesen. Von einem blitzartigen Durchbruch 
in eine Handlung ohne jegliche innerpsychische Verarbeitung 
könne deshalb nicht die Rede sein (Stellungnahme vom 
14. Mai 1996). 
 
c) PD Dr. med. M.________ geht in seinem Gutachten vom 
28. Oktober 1997 davon aus, dass D.________ wenige Tage, 
nachdem er in einer akuten depressiven Krise den ersten Abschiedsbrief 
geschrieben habe, erneut in einen angstbetonten 
Krisenzustand geraten sei. Im daraufhin verfassten Abschiedsbrief 
komme zum Ausdruck, dass die Unterstützung, 
die er durch seine Familie erfahren habe, nicht genügend 
habe helfen können, und dass er sich als Versager gefühlt 
habe. Er habe keine Zweifel daran, dass D.________ zu 
diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, die Situation 
bzw. die Zukunft realistisch abzuschätzen. Er habe offenbar 
nur noch den Suizid als Ausweg gesehen. Aus der Literatur 
sei bekannt, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen 
Panikstörungen und suizidalen Handlungen. In einer Angstkrise 
sei der Mensch nicht mehr in der Lage, seine Situation 
realistisch einzuschätzen. Es müsse angenommen werden, 
dass D.________ zur Zeit der Tat gänzlich unfähig gewesen 
sei, vernunftgemäss zu handeln. Grund dafür sei nicht allein 
die - in der Symptomatik zwischen schwer und leicht 
wechselnde - depressive Erkrankung, sondern eine akute Verschlechterung 
des Zustandes im Sinne einer Angstkrise. Es 
liege keine Geisteskrankheit im Sinne einer Psychose, sondern 
ein Raptus vor, d.h. ein plötzlich einschiessender Erregungszustand, 
der als Geisteskrankheit im Rechtssinne zu 
gelten habe. 
 
d) In seiner Stellungnahme vom 12. Februar 1998 führte 
Prof. Dr. med. Y.________ aus, was an Informationen effektiv 
vorhanden sei, spreche dagegen, dass D.________ in 
einem depressiven Raptus - in der Psychiatrie allgemein als 
ein blind triebhafter Erregungszustand auf dem Boden einer 
schweren Depression verstanden - Suizid begangen habe. 
D.________ habe sich am Todestag anscheinend leise aus 
seinem Bett erhoben, sodass seine Frau nicht erwacht sei, 
sich in sein Büro begeben, die Abschiedsnotiz geschrieben, 
die Pistole geholt und geladen. Dieser überlegte Handlungsablauf 
widerspreche vollständig dem in der Psychiatrie üblichen 
Begriff des Raptus, d.h. einem blind triebhaften, 
als psychotisch zu bezeichnenden Verhalten. Zwar sei richtig, 
dass Depressionen oft mit einer Angstsymptomatik verbunden 
seien. Für die vorliegende Beurteilung sei jedoch 
nicht wichtig, ob überhaupt Angst im Zeitpunkt des Suizids 
erlebt worden sei, sondern ob diese Angst ein psychotisches 
Ausmass gehabt habe. Dies könne nur angenommen werden, wenn 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychopathologischer 
Zustand nachgewiesen sei, was nur der Fall wäre, wenn 
Sinnestäuschungen, Wahn, depressiver Stupor, raptusartige 
Erregung oder eine schwere Störung des Bewusstseins den 
Suizidenten beherrscht hätten. Dafür gäbe es vorliegend 
keine Hinweise. D.________ sei am Morgen des 2. Februar 
1996 zwar depressiv und hoffnungslos gewesen, doch spreche 
nichts dafür, dass er blind triebhaft und in panischer 
Angst gehandelt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne deshalb 
nicht der Schluss gezogen werden, es habe vollständige 
Urteilsunfähigkeit bestanden. Die Annahme des Raptus sei 
völlig unbelegt; die subjektive Meinung des PD Dr. med. 
M.________ basiere nicht auf den vorhandenen psychiatrischen 
Fakten, sondern auf einem Vorurteil, der dem Aussenstehenden 
unerklärliche Suizid müsse in einem psychischen 
Ausnahmezustand erfolgt sein. 
 
3.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass die 
Aktenlage mit Prof. Dr. med. Y.________ einzig den Schluss 
zulasse, D.________ sei am Todestag zwar depressiv und 
hoffnungslos gewesen, habe aber weder blind noch triebhaft 
noch in panischer Angst gehandelt, was bedeute, dass bei 
ihm im Tatzeitpunkt ein Minimum an Besinnungsfähigkeit zur 
kritischen, bewussten Steuerung der innerseelischen Vorgänge 
vorhanden gewesen sei. Demgegenüber spekuliere PD Dr. 
med. M.________ über mögliche innerseelische Vorgänge; 
namentlich führe er nicht aus, worauf sich die Annahme 
stütze, dass D.________ sich im Zeitpunkt der Tat in einem 
akuten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, welcher 
einem akuten Angstzustand auf dem Boden der depressiven 
Entwicklung bzw. einem Raptus entspreche. Eine akute Angstkrise 
als Tatauslöser sei jedenfalls aktenmässig anhand der 
Vorgeschichte nicht belegt; abgesehen davon erachte PD Dr. 
med. M.________ selbst - ebenso wie Dr. med. J.________ - 
eine psychotische Episode nicht als erwiesen. Belegt sei 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur, dass D.________ 
von grossen Ängsten geplagt worden sei, doch lasse sich 
daraus nicht auf eine jegliche Urteilsfähigkeit ausschliessende 
Angstkrise im Tatzeitpunkt schliessen. 
Ein weiteres Indiz für diese Annahme bilde der zweite 
Abschiedsbrief, welcher unmittelbar vor der Tathandlung 
verfasst und weder vom Formalen noch vom Inhalt her auf einen 
psychotischen Zustand hinweisend, einen klaren Entschluss 
aufgrund einer rational ohne weiteres nachvollziehbaren 
Feststellung manifestiere, die gegen eine panikartige 
Kurzschlussreaktion spreche; im Gegenteil, sie weise auf 
eine überlegte, in den Suizid mündende Handlung hin. 
D.________ habe mehrmals Suizidgedanken geäussert; er sei 
sich offensichtlich bewusst gewesen, dass er seinen nachweislich 
hohen Ansprüchen nicht mehr genügte und habe daraus 
die Konsequenzen gezogen. Dabei habe er geradezu auf 
der Tathandlung bestanden: wohl habe er sich einmal davon 
abhalten lassen; den zweiten Anlauf habe er jedoch so eingerichtet, 
dass er unfehlbar sein Ziel erreichte. Dies 
spreche klarerweise für ein auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes 
Handeln, von welchem er letztlich offensichtlich 
nicht abzubringen gewesen sei. Dass er den Suizid vernunftgemäss 
gewollt habe, sei jedenfalls wahrscheinlicher als 
die Annahme, die Tat beruhe auf einem durch übermächtige 
Triebe gesteuerten Vorgang. 
 
b) Der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung 
ist beizupflichten. Gestützt auf die von den Ärzten 
beschriebenen psychopathologischen Zusammenhänge ist mit 
der Vorinstanz (und der SUVA) davon auszugehen, dass ein 
psychischer Ausnahmezustand im Sinne eines Raptus, auf welchen 
PD Dr. med. M.________ und Dr. med. J.________ letztlich 
aus der Unsinnigkeit und Unerklärbarkeit der Tat 
schliessen, nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für 
sich hat. Insofern sind die kritischen Bemerkungen des 
Prof. Dr. med. Y.________ vom 12. Februar 1998, namentlich 
seine Ausführungen zum Gutachten des PD Dr. med. M.________ 
vom 28. Oktober 1997, überzeugend. Soweit der von Prof. Dr. 
med. Y.________ (nur) als "anscheinend" geschilderte Geschehensablauf 
am fraglichen Morgen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
als willkürlich bemängelt wird, ist darauf 
hinzuweisen, das dieser seine Grundlage in den wesentlichen 
Punkten (abgesehen vom Laden der Pistole) in den 
Schilderungen der Ehefrau des Verstorbenen hat. 
Nach der Rechtsprechung schliesst planmässiges und 
vernünftiges Handeln in den letzten Tagen und unmittelbar 
vor dem Suizid völlige Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der 
Tat nicht aus (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 311 Erw. 2d; nicht 
veröffentlichtes Urteil H. vom 1. Juli 1993, U 136/92, 
Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind aus der Zeit vor dem 
Suizid in verschiedener Hinsicht vernünftige und planmässige 
Handlungen ersichtlich. Dabei fällt auf, dass D.________ 
schon ca. einen Monat vor dem Tod von Suizid gesprochen hat 
(im Gutachten des PD Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 
1997 wiedergegebene, von der Witwe diesem Arzt gegenüber 
gemachte Aussage); einige Tage zuvor hat er sodann einen 
ersten Abschiedsbrief geschrieben. Aus diesen Indizien 
schliesst die Vorinstanz, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
vertretenen Auffassung, zu Recht auf eine 
überlegte, eine panikartige Kurzschlusshandlung ausschliessende 
und in den Suizid mündende Handlung, um aus 
dem beruflichen und dem vermeintlichen finanziellen Dilemma 
herauszukommen. Dass sie dabei vom bei PD Dr. med. 
M.________ eingeholten Gutachten, auf dessen Einholung sich 
die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren geeinigt haben, 
abgewichen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Einschätzung 
des PD Dr. med. M.________, auch wenn sie nicht 
als förmliches Gerichtsgutachten erstattet worden ist, erhöhte 
Beweiskraft. Vorliegend rechtfertigte es sich aber, 
von seiner Expertise abzuweichen, weil deren Schlüssigkeit 
nach dem Gesagten durch die ihr widersprechende und überzeugende 
Stellungnahme des Prof. Dr. med. Y.________ in 
Frage gestellt wurde (vgl. Erw. 1c hievor). 
 
c) Ist demnach bei D.________, wie SUVA und Vorinstanz 
zutreffend erkannt haben, ein noch in erheblichem Masse 
vernunftgemässes und willentliches Handeln wahrscheinlicher 
als Handeln im Zustand voller Urteilsunfähigkeit, muss ein 
Unfall verneint werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 11. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: