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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
2A.4/2003 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 11. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.A.________, Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1999, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 15. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Ehepaar A. und C.A.________ deklarierte in der Steuererklärung 1999 B für Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Fr. 27'500.--. In der Folge verlangte die Steuerkommissärin des Kantonalen Steueramtes Zürich unter anderem den Nachweis von der in Griechenland lebenden geschiedenen Ehefrau E.A.________ für die vom Pflichtigen geltend gemachten Alimente, unterteilt nach dem Anteil für die geschiedene Ehefrau und den gemeinsamen Sohn. Am 11. April 2001 teilte der Steuerpflichtige mit, der Gesamtbetrag von Fr. 27'500.-- sei für seinen in Griechenland lebenden Sohn bestimmt, der dort eine Privatschule besuche; seine geschiedene Ehefrau erhalte keine Alimente. 
 
Mit Einschätzung vom 26. September 2001 setzte die Steuerkommissärin das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 1999 auf Fr. 134'600.-- fest. Sie berücksichtigte dabei lediglich Kinderalimente "ohne Präjudiz für die Zukunft - und ohne Nachweis" von Fr. 7'800.--. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der Nachweis, dass der Steuerpflichtige tatsächlich den Betrag von Fr. 27'500.-- als Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge und Obhut stehenden Kinder geleistet habe. Die zum Abzug zugelassenen Kinderalimente von Fr. 7'800.-- begründete die Steuerkommissärin damit, dass sich die gerichtlich festgesetzten Kinderalimente in der Schweiz zwischen Fr. 500.-- und Fr. 700.-- pro Monat bewegen würden. 
B. 
Gegen die mittels Steuerrechnung vom 4. Dezember 2001 formell eröffnete Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1999 erhoben die Steuerpflichtigen am 3. Januar 2002 Einsprache mit dem Antrag, die Alimentenzahlungen in der Höhe von Fr. 27'500.-- seien vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung machten sie geltend, der 1985 geborene Sohn lebe bei seiner Mutter in Griechenland. Im Scheidungsurteil sei der Vater zum Unterhalt verpflichtet worden. Diese Beiträge seien immer zum Abzug zugelassen worden, wobei das Geld jeweils per Post nach Griechenland an die Mutter oder Verwandten des Steuerpflichtigen versandt oder anlässlich seiner Besuche in bar entrichtet worden sei. 
 
 
Mit Entscheid vom 28. Juni 2002 wies das Kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es erwog, dass immer dann, wenn Unterhaltszahlungen ins Ausland erbracht würden, der Nachweis grundsätzlich mittels Post-oder Bankbeleg zu erbringen sei, wobei aus den Belegen der Leistende und der Empfänger klar ersichtlich sein müssten; Quittungen über Barzahlungen seien grundsätzlich nicht als Beweismittel zugelassen. Der Steuerpflichtige sei den Beweis schuldig geblieben, dass die von ihm bezahlten Gelder tatsächlich für die Bestreitung des Unterhalts des Sohnes verwendet worden seien. 
C. 
Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich wies am 15. November 2002 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab. Sie schützte dabei die Erwägungen der Veranlagungsbehörden, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, dass die nach Griechenland überwiesenen Fr. 27'500.-- ausschliesslich für den Unterhalt des bei der Mutter wohnhaften minderjährigen Sohnes geleistet worden seien. Insbesondere habe der Steuerpflichtige auch die vom griechischen Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau, aus der die Höhe der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ersichtlich wäre, nicht eingereicht. Streng genommen sei nicht einmal bewiesen, dass für den Steuerpflichtigen überhaupt eine zivilrechtliche Pflicht bestehe, Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn zu leisten. 
D. 
A.A.________ hat am 30. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, die Alimentenzahlungen in der Höhe von Fr. 27'500.-- seien bei der Festsetzung der direkten Bundessteuer 1999 zu berücksichtigen. Zur Begründung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Bank- und Postüberweisungen in der Höhe von total Fr. 27'500.-- ausgewiesen seien, diese Beträge ausschliesslich Kinderalimente betreffen würden und nicht für seine geschiedene Ehefrau bestimmt gewesen seien. In der ersten Hälfte des Jahres 1999 sei er arbeitslos gewesen, weshalb die Gelder für die Alimentenzahlungen von seinen Verwandten vorgeschossen worden seien. Aus diesem Grund seien dann seine Überweisungen direkt an diese Personen geleistet worden. Seine geschiedene Frau habe aber mit Quittungen den Empfang dieser Beträge bestätigt. Zum Beweis, dass er für seinen Sohn aufgrund des Scheidungsurteils unterhaltspflichtig sei, legte er - erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren - eine beglaubigte Übersetzung der Vereinbarung vom 18. Januar 1988 über die Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs zwischen den geschiedenen Ehegatten ins Recht. 
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen Entscheide einer kantonalen Rekursinstanz im Sinne von Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 146 DBG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtig oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsermittlung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kontrolliert die Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG). 
1.3 Der Beschwerdeführer legt erstmals vor Bundesgericht die Vereinbarung vom 18. Januar 1988 über die Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs mit dem gemeinsamen Sohn ins Recht. Darin wird die elterliche Sorge von der Mutter übernommen, während der Vater Unterhaltsbeiträge für Mutter und Sohn bezahlt. Der Unterhaltsbeitrag wird für Mutter und Sohn gesamthaft auf Fr. 1'000.-- pro Monat bis zum vollendeten zwölften Altersjahr und danach auf Fr. 2'500.-- pro Monat bis zum vollendeten achtundzwanzigsten Altersjahr festgelegt. Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der Bundessteuer-Rekurskommission hat der Beschwerdeführer diese Vereinbarung trotz Aufforderung nicht eingereicht; beigebracht hat er lediglich eine Scheidungsurkunde kirchlichen Rechts und die Bestätigung des Bezirksgerichts Athen über die Auflösung der Ehe. 
 
Im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG ist das Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel weitgehend ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren seine Alimentenverpflichtung behauptet hat, ist er den Beweis dafür schuldig geblieben. Fehlte aber die Vereinbarung über die finanziellen Folgen der Ehescheidung, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben, da, wie im Folgenden dargelegt wird, auch bei Würdigung der Vereinbarung vom 18. Januar 1988 der Nachweis der Alimentenzahlungen im Umfang von Fr. 27'500.-- für die Ausbildungskosten des Sohnes nicht erbracht ist. 
2. 
2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG können von den Einkünften abgezogen werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 1999 insgesamt viermal Beträge per Post oder Bank im Totalbetrag von Fr. 27'500.-- überwiesen. Diese Beträge seien ausschliesslich für die Unterhaltskosten des Sohnes verwendet worden. Seine geschiedene Frau habe den Empfang der Alimentenzahlungen in der genannten Höhe bestätigt. 
2.2 Nach Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG muss der Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege oder weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Das Gesetz überbindet dem Steuerpflichtigen somit die Pflicht, alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für seine gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Unter die vorzulegenden Beweismittel fallen Dispositionsurkunden, das heisst Urkunden, die Rechtshandlungen wie die Vereinbarung vom 18. Januar 1988 betreffen, aber auch Zeugnisurkunden wie Rechnungen, Quittungen, Bank- oder Postcheckauszüge. Vorlagepflichtig sind über den Wortlaut von Art. 126 Abs. 2 DBG hinaus aber nicht nur Urkunden, die sich auf den "Geschäftsverkehr" des Steuerpflichtigen beziehen, sondern auch Urkunden, die in anderer Beziehung zur beweismässigen Abklärung des für die Veranlagung des Steuerpflichtigen massgebenden Sachverhalts notwendig sind. Dazu gehören etwa Bestätigungen oder Quittungen, die Auskunft über den Verwendungszweck geben können. Allerdings ist diese Auskunftspflicht nicht unbeschränkt; sie muss verhältnismässig sein, das heisst, die verlangten Auskünfte müssen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Steuerpflichtigen zumutbar sein (vgl. Zweifel in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 126 DBG N 1 f.; 34 ff.). 
2.3 Diesen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 Abs. 2 DBG vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege nicht zu genügen (betreffend Anwendung von Beweisvorschriften des kantonalen Steuerrechts vgl. etwa die Urteile 2P.416/1995 vom 19. August 1996, E. 3, sowie 2P.349/1994 vom 14. März 1995, E. 2). 
2.3.1 Gemäss der erwähnten Vereinbarung vom 18. Januar 1988 wird der Unterhaltsbeitrag für Mutter und Sohn während der ersten Jahre auf Fr. 1'000.--, ab vollendetem dreizehnten Altersjahr des Sohnes auf Fr. 2'500.-- pro Monat festgelegt. Während der Beschwerdeführer den 1999 geltend gemachten Abzug von Fr. 27'500.-- für den Unterhalt seines Sohnes allein beanspruchen will, legte er mit der Steuererklärung 1998 eine Bestätigung seiner geschiedenen Ehefrau ins Recht, wonach sie in den Jahren 1995, 1996 und 1997 einen Unterhaltsbeitrag von jährlich Fr. 24'000.-- erhalten haben will. Davon deklarierte der Beschwerdeführer 1997 Fr. 18'700.-- als Unterhaltsbeitrag an seine getrennt lebende Ehegattin und Fr. 5'300.-- als Unterhaltsbeitrag an den Sohn. In der Steuererklärung 1998 dagegen wurden die geltend gemachten Fr. 24'000.-- vollumfänglich als Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin bezeichnet. Die geltend gemachten Beträge stimmen somit weder in der Höhe mit der Vereinbarung vom 18. Januar 1988 überein, noch ist es erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer sie bald vollumfänglich zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau, bald vollumfänglich zu Gunsten seines Sohnes, bald für beide gemeinsam deklariert. 
Die ins Recht gelegten Kopien der Post- und Banküberweisungen ergeben ebenfalls keinen klaren Aufschluss über die Verwendung der einbezahlten Gelder: Während in der fraglichen Überweisung der Kantonalbank Zürich über Fr. 10'000.-- der Empfänger überhaupt nicht aufgeführt wird, ist in derjenigen der UBS AG von Fr. 15'000.-- ein V.L.________ als Empfänger bezeichnet. Auf der fraglichen Postquittung über Fr. 1'500.-- wird eine A.M.________ als Begünstigte genannt, und lediglich bei der Postquittung über Fr. 1'000.-- erscheint die geschiedene Ehefrau als Empfängerin. Zwar legt der Beschwerdeführer Bestätigungen seiner geschiedenen Ehefrau ins Recht, wonach sie alle genannten Beträge für ihren Sohn für das Jahr 1999 empfangen habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kann diesen Belegen aber kein grosser Beweiswert zugemessen werden, da sich daraus der Zahlungsfluss nicht ersehen lässt und die Belege zudem den Anschein erwecken, als seien sie auf Anweisung des Steuerpflichtigen erstellt worden. 
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in der ersten Hälfte des Jahres 1999 arbeitslos gewesen, weshalb die Gelder für die Alimentenzahlungen an seine Frau von seinen Verwandten vorgeschossen worden seien. Aus diesem Grund habe er die Überweisung direkt an die genannten Personen geleistet. Auch für diese Darlegung fehlt jeder stichhaltige Beweis. So ist nicht erstellt, in welchem Verwandtschaftsgrad die Empfänger der Überweisungen zum Beschwerdeführer stehen; sodann fehlen Belege für die Weiterleitung der genannten Zahlungen von den verschiedenen Empfängern an seine geschiedene Ehefrau, und schliesslich fehlt auch eine Bestätigung der behaupteten Vorschussleistungen. Wenig zu überzeugen vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Arbeitslosigkeit zu wenig liquide Mittel für die Bezahlung der Alimente gehabt: Bei einem Bruttoeinkommen des steuerpflichtigen Ehepaars von total rund Fr. 168'000.--, wovon rund Fr. 100'000.-- des Steuerpflichtigen allein (wovon Fr. 35'000.-- aus der Arbeitslosenversicherung), ist der geltend gemachte finanzielle Engpass nicht glaubwürdig, war der Beschwerdeführer doch bereits in früheren Jahren arbeitslos und hat gemäss seinen Angaben damals die Alimente ohne weiteres bezahlt. 
2.3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schulkosten seines Sohnes hätten im Jahre 1999 rund Fr. 35'000.-- ausgemacht, an die er aufgrund seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten nur Fr. 27'500.-- habe beitragen können, ist ebenfalls nicht belegt. Zwar findet sich in den Steuerakten eine Quittung über 3'600'000.-- griechische Drachmen, welche die geschiedene Ehefrau für den Vorbereitungsunterricht bezahlt haben soll. Von den behaupteten Kosten für den Besuch des Gymnasiums X.________ von 2'950'000 Drachmen liegen aber nur Zahlungsbelege über 822'500.-- Drachmen vor, wobei aus den nicht übersetzten griechischen Quittungen der behauptete Verwendungszweck nicht hervorgeht und auf der Quittung für den Vorbereitungsunterricht lediglich der Name der Kindsmutter steht. 
2.3.4 Der Beschwerdeführer kann schliesslich nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Steuerbehörden in den vergangenen Steuerperioden offenbar die geltend gemachten Alimentenleistungen bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt hatten. Wie er selber einräumt, wurde ihm mit Einschätzungsentscheid vom 28. Mai 1998 für die Steuererklärung 1998 ausdrücklich mitgeteilt, dass in Zukunft die Abzüge ohne Banküberweisungsbelege nach Griechenland nicht mehr akzeptiert würden. Die eingereichten Kopien der Post- und Banküberweisungen vermögen die Anforderungen bezüglich des Verwendungszwecks wie gesagt nicht zu erfüllen. 
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beweis dafür nicht erbracht hat, dass die geltend gemachten Fr. 27'500.-- als Alimentenzahlungen zu Gunsten der schulischen Ausbildung seines Sohnes geleistet worden sind. Der Nachweis eines Zahlungsflusses allein, ohne dass der Endempfänger und der Verwendungszweck aus den Belegen ersichtlich wären, bildet keinen rechtsgenügenden Beweis für erfolgte Unterstützungsleistungen. Insbesondere bei Zahlungen ins Ausland, wo es den Steuerbehörden naturgemäss nicht möglich ist, den Verwendungszweck selber zu eruieren, muss vom Steuerpflichtigen verlangt werden, dass er mit geeigneten Mitteln den Nachweis für die behauptete Verwendung erbringt, zumal er für steuermindernde Tatsachen beweispflichtig ist. Unter den gegebenen Umständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 
 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: