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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_502/2012 
 
Verfügung vom 11. Juli 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerung). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde der W.________ vom 14. Juni 2012 (Poststempel), mit welcher sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das sie betreffende Verfahren IV 2011/34 "ohne Verzug an die Hand zu nehmen und mit einem (anfechtbaren) Entscheid abzuschliessen", 
in die Vernehmlassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2012, mit welcher das Gericht die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt, 
 
in Erwägung, 
dass zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1), 
dass die Vorinstanz am 26. Juni 2012 in der Sache entschieden hat und damit die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist (vgl. Urteil 5A_775/2008 vom 17. Dezember 2008), 
dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin keinen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil prozessuale Sorgfaltspflichten und der Grundsatz von Treu und Glauben eine Partei dazu verpflichten, festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen (BGE 125 V 373), 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2012 zwar unter Hinweis, seit Abschluss des Schriftenwechsels sei bereits über ein Jahr vergangen, um Mitteilung bat, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden dürfe und die Vorinstanz am 30. April 2012 antwortete, wegen der grossen Geschäftslast sei ein Entscheid für das 1. Quartal 2013 vorgesehen, 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge aber nicht beim kantonalen Gericht um Beschleunigung des Verfahrens ersucht, sondern direkt beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hat, was rechtsprechungsgemäss als Verletzung der Verfahrensregeln gilt (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 10), 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin die durch die Verletzung der Verfahrensregeln entstandenen Kosten selbst verschuldet hat, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit nicht mangels Erhebung von Gerichtskosten gegenstandslos geworden - abzuweisen ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Juli 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle