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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_627/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, Vollstreckung 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 25. April 2013 den Restvollzug des Führerausweisentzuges gegen X.________ ab 21. Juni 2013 bis und mit 30.September 2013. Gegen die ihm am 29. April 2013 zugestellte Verfügung erhob X.________ am 12. Juni 2013 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte X.________ mit Verfügung vom 13. Juni 2013 auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem entzog es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies X.________ darauf hin, dass er den Führerausweis ab 21. Juni 2013 dem Strassenverkehrsamt abzugeben habe. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es nur den Vollstreckungsentscheid der Verwaltung, nicht aber den vollstreckbaren Sachentscheid überprüfen könne. Der Entscheid über die Dauer des Entzuges sei daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Ausserdem erweise sich die Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde müsse deshalb als aussichtslos beurteilt werden, weshalb es sich rechtfertige, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 
 
2.  
X.________ führt mit Eingabe vom 8. Juli 2013 (Postaufgabe 9. Juli 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli