Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 332/03 
 
Urteil vom 11. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
P.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 22. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1967 geborene P.________ ist verheiratet und Mutter eines 1992 geborenen Sohnes. Zuletzt hatte sie von Juni bis Oktober 1995 als Kassierin im Restaurant X.________ gearbeitet. Am 5. Juni 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis zog verschiedene Arztberichte bei und veranlasste eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich (Bericht vom 20. Oktober 2001). Sie gelangte zum Schluss, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % ausüben würde und daneben im Haushalt tätig wäre. Die Verrichtung einer Erwerbsarbeit sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, während im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 30 % ausgewiesen sei. Gesamthaft resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %. Demgemäss sprach die IV-Stelle P.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ sinngemäss die Zusprechung einer ganzen anstelle der halben Invalidenrente beantragt hatte, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 22. April 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Versicherte dem Sinne nach das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Sie reicht ein Schreiben ihrer Schwester S._________ vom 8. Mai 2003 ein. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Denn nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
3. 
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Ebenso wenig angefochten sind die Feststellungen von Verwaltung und Vorinstanz, wonach die Versicherte bei der Besorgung des Haushalts zu 30 % eingeschränkt ist, sowie der Beginn des Rentenanspruchs am 1. Oktober 2001. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Versicherte anstelle der halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann, was davon abhängig ist, in welchem Umfang sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. 
4. 
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
4.2 Während die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Oktober 2001 enthaltenen Angaben, wonach die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen mindestens seit dem Schuljahr 1999/2000 eine Erwerbstätigkeit zu 50 % aufgenommen hätte, wogegen ein höheres Arbeitspensum wegen des Kindes ausgeschlossen wäre, von einer hälftigen Arbeit ausser Haus ausging, macht die Beschwerdeführerin geltend, sich nicht in diesem Sinne geäussert zu haben. Vielmehr sei von einer Teilerwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % - 80 % die Rede gewesen. Eine entsprechende Arbeit (je rund drei Stunden vor- und nachmittags) in der Gastronomie oder Reinigungsbranche hätte es ihr ermöglicht, das Kind am Mittag und auch abends zu betreuen. 
4.3 Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (24. Juni 2002) war der bereits seit längerem schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin (geboren 7. August 1992) knapp zehn Jahre alt und damit nicht mehr in einem Alter, das eine ständige Betreuung seitens eines Elternteils erfordert. Vielmehr ist mit der Betreuung eines Kindes in diesem Alter angesichts der durch den Schulunterricht bedingten Abwesenheiten auch die Erfüllung eines höheren ausserhäuslichen Arbeitspensums durch die Mutter, beispielsweise im Umfang von 60 %, ohne weiteres vereinbar, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Betreuung des Kindes ausschliesslich der Mutter obliegt. Dies gilt umso mehr, als Arbeitszeiten, die den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entgegenkommen, gerade in den von ihr genannten Erwerbszweigen nicht unüblich sind. 
 
Die Versicherte lebt mit ihrer Familie in einer Dreieinhalb-Zimmerwohnung, deren Pflege nicht einen übermässig grossen Aufwand verursacht. Des Weiteren erscheint es aus finanziellen Gründen nahe liegend, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in einem höheren Umfang als 50 % aufnehmen würde, erzielt doch ihr Ehemann lediglich ein bescheidenes Einkommen (laut vorinstanzlichen Feststellungen unter Fr. 4000.- im Monat). Nachdem im Abklärungsbericht Haushalt festgehalten ist, dass die Versicherte mindestens seit dem Schuljahr 1999/2000 eine Erwerbstätigkeit zu 50 % aufgenommen hätte, während erst- und letztinstanzlich vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % bis 80 % gesucht, ist angesichts der dargelegten Umstände, die für eine ausgedehntere hypothetische Erwerbstätigkeit sprechen, die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass der von der Abklärungsperson protokollierte Wert von 50 % auf einem Missverständnis beruht. Darauf deutet auch die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Bestätigung der Schwester der Versicherten (vom 8. Mai 2003) hin, die ausführt, bei der Abklärung im Haushalt vom 17. Oktober 2001 sei durchwegs von einer Teilzeitstelle "bis höchstens 80 %, mindestens aber 50 %" die Rede gewesen. 
 
Auf Grund einer Würdigung der gesamten zu berücksichtigenden Umstände kann als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (24. Juni 2002) eine Teilerwerbstätigkeit von mindestens 60 % ausgeübt hätte. Damit ergibt sich eine Aufteilung der Aufgabenbereiche von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltführung. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 30 % bei der Besorgung des Haushalts resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt 72 % (60 % + 12 % [30 x 40 % : 100]), weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 22. April 2003 und die Verfügung der Kantonalen IV-Stelle Wallis vom 24. Juni 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Kantonalen Ausgleichskasse des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: