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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_261/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen den türkischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei einer vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
 
 Am 3. Juli 2012 nahm ihn die Polizei fest. Am 5. Juli 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge aufrechterhalten. 
 
 Am 4. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um 6 Monate, d.h. bis zum 3. Oktober 2013. 
 
 Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 26. Juni 2013 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen. 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich freizulassen. Es sei festzustellen, dass seine Inhaftierung seit dem 4. April 2013 widerrechtlich sei. 
 
C.   
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 X.________ hat dazu Stellung genommen. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
 Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
 
 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).  
 
 Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede. Er macht geltend, es fehle an der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO
 
2.2. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, sich in Mittäterschaft mit weiteren Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich im Zeitpunkt der Tötung am Tatort, jedenfalls im Innern des Hauses, in dem das Opfer umgebracht wurde, aufgehalten. Er habe während oder unmittelbar nach der Tötung eine im Haus befindliche Tasche, welche eine grosse Menge Heroin enthalten habe, an sich genommen, wozu er allenfalls sogar über das Opfer habe steigen müssen. Weitere von der Täterschaft im Haus des Opfers behändigte Gegenstände habe er vorübergehend in seiner Wohnung aufbewahrt, zum Teil behalten und zum Teil entsorgt. Ausserdem wird ihm zur Last gelegt, mit grossen Mengen harter Drogen gehandelt zu haben.  
 
 Es geht demnach um sehr schwere Straftaten. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. 
 
 Die Staatsanwaltschaft wird nach ihren Darlegungen gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren beantragen. Er muss somit eine einschneidende Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist damit beträchtlich. 
 
 Der Beschwerdeführer war, wie er zugibt, daran beteiligt, Gegenstände, welche die Täterschaft aus dem Haus des Opfers mitnahm, zu verstecken und zu beseitigen. Er hat also bereits Verdunkelungshandlungen vorgenommen. Dies spricht für Kollusionsgefahr. 
 
 Dasselbe gilt für Aussagen, wonach der Beschwerdeführer im Drogenmilieu unter einem anderen Namen aufgetreten ist. 
 
 Ein Indiz dafür, dass bei ihm nicht nur mit der Androhung, sondern gegebenenfalls auch mit der Anwendung von Gewalt gerechnet werden muss, stellt nebst dem Tatvorwurf das Verhalten eines Schweizer Zeugen dar. Dieser hatte vor seiner Einvernahme am 7. Dezember 2012 solche Angst, dass er polizeilich zu ihr begleitet werden musste. An der Einvernahme wand er sich unter Weinkrämpfen am Boden und versuchte, sein Gesicht vor den anwesenden Beschuldigten, unter anderem dem Beschwerdeführer, zu verbergen. Auf die Frage nach den Gründen für sein Verhalten gab der Zeuge an, er habe Angst auszusagen; in 15 Jahren, wenn die (gemeint: die Beschuldigten) raus kämen, müsse er das Land verlassen, wenn er noch alt werden wolle. 
 
 Für Kollusionsgefahr spricht überdies Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte gemäss Steuerbescheinigung weder Einkommen noch Vermögen. Er bezog Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung. Trotzdem fuhr er einen "Audi A6" und war er in der Lage, ca. Fr. 30'000.-- in die Türkei zu überweisen. Dies lässt darauf schliessen, dass er gegenüber den Behörden seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiert hat. 
 
 Zwei der Mittäterschaft an der Tötung Beschuldigte sind noch flüchtig. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiss, wie er mit diesen in Kontakt treten könnte. Zudem steht noch die Einvernahme eines wichtigen Zeugen aus. 
 
 Schon mit Blick darauf hält es unter den gegebenen Umständen vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat. Ob es, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, dem Beschwerdeführer in Freiheit möglich wäre, mit den inhaftierten Mitbeschuldigten, insbesondere jenem in Deutschland, aufgrund ihres Haftregimes in Verbindung zu treten, kann dahingestellt bleiben. 
 
 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen reichten aus. 
 
 Das von ihm vorgeschlagene Electronic-Monitoring und die Ausweis- und Schriftensperre sind von vornherein ungeeignet, der Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Diese Ersatzmassnahmen sind auf die Bannung von Fluchtgefahr zugeschnitten. Ein Kontaktverbot und die Überwachung der Kommunikation bzw. die Versiegelung der Computer- und Telefonanschlüsse der Familie des Beschwerdeführers können ebenso wenig als tauglich angesehen werden. Dass sich der Beschwerdeführer an ein Kontaktverbot halten würde, kann unter den (E. 2.3) dargelegten Umständen nicht angenommen werden. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes, sich ein von der Überwachung bzw. Versiegelung nicht erfasstes Kommunikationsmittel zu beschaffen und damit andere zu kontaktieren. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haftverlängerung um 6 Monate sei bundesrechtswidrig.  
 
4.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.  
 
 Ausnahmefälle, bei denen sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate rechtfertigt, können etwa gegeben sein in Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 14 zu Art. 227 StPO; MARKUS HUG, in Andreas Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art. 227 StPO). 
 
4.3. Die vorliegende Strafuntersuchung ist aufwendig und komplex. Die Staatsanwaltschaft führt nicht nur Ermittlungen wegen des Tötungsdelikts, das offenbar mit Drogenhandel in grossem Ausmass und gewerbsmässigem Menschenschmuggel in Zusammenhang steht, sondern auch wegen weiterer teilweise schwerer Straftaten, die den inzwischen 15 Beschuldigten angelastet werden. Dabei geht es nebst qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch um gewerbsmässige räuberische Erpressung. Ca. 100 Telefonanschlüsse wurden überwacht. Untersuchungen sind nicht nur im Kanton Thurgau, sondern auch in anderen Kantonen und im Ausland im Gang. Die Staatsanwaltschaft musste mehrere Staaten (Türkei, Serbien, Deutschland) um Rechtshilfe ersuchen. Die Beschuldigten ändern häufig ihre Aussagen, was die Untersuchung zusätzlich kompliziert. Die Kantonspolizei richtete eine Sonderkommission ein. Zwei Staatsanwälte befassen sich mit der Angelegenheit. Zudem wurde eigens dafür ein juristischer Sachbearbeiter eingesetzt.  
 
 Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Untersuchung hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz einen Ausnahmefall bejaht und die Verlängerung der Haft um 6 Monate als zulässig beurteilt hat. 
 
 Dass Überhaft drohe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
 
5.   
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
 Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr in Haft. Seine Mittellosigkeit kann daher angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird deshalb bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Otmar Kurath, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri