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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_541/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der G.________ vom 24. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013, 
 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. August 2013, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde der Versicherten vom 12. August 2013 (Poststempel) einschliesslich Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,  
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass die Beschwerde vom 24. Juli bzw. 12. August 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere bezüglich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades Teilerwerbstätiger massgeblichen gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG sowie Art. 27bis IVV, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
 
dass hieran der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, das MEDAS-Gutachten sei "nicht objektiv", ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie das zum Vornherein unbehelfliche Vorbringen, sie sei "in Deutschland zu 100 % erwerbsunfähig eingestuft", weil nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die IV-rechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; ZAK 1989 S. 319 E. 2 S. 320; Urteile I 396/02 vom 7. Januar 2003 und I 692/01 vom 1. Februar 2002), 
 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 5. August 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, 
 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz