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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_400/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berti, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, 
vom 23. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Klage vom 17. Dezember 2013 beantragte A.________ (Klägerin; Beschwerdeführerin) dem Regionalgericht Bern-Mittelland, die B.________ AG (Beklagte; Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr Schadenersatz von Fr. 538'003.20 und eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zu bezahlen, beides nebst Zins. Ihr gleichentags gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Regionalgericht am 18. März 2014 ab. Die gegen diesen Entscheid angestrengte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. Mai 2014 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, ihr im Zivilverfahren gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ihren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt beizuordnen. Gleichzeitig stellt sie auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Entscheid, mit dem das Gesuch um Bewilligung des Kostenerlasses abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid im Sinne des BGG, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). 
 
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
1.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis).  
 
2.  
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Mit diesen Regeln wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe gewährleistet, weshalb die zu Art. 29 Abs. 3 BV ergangene Rechtsprechung auch insoweit einschlägig ist (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7302, Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 E-ZPO; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4304 Ziff. 4.1.2.10 zu Art. 60 E-BGG). 
 
2.1. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im zu beurteilenden Fall liess die Vorinstanz die Frage der Bedürftigkeit offen, da sie die Prozessaussichten als ungenügend erachtete. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob Aussicht besteht, die Beschwerdeführerin könne im Hauptverfahren den Nachweis erbringen, dass ein Zugunfall vom 1. November 1999, aus dem sie ihre Ansprüche ableitet, für die von ihr behaupteten erheblichen Beschwerden am linken Hüftgelenk kausal sei. Die Vorinstanz erachtete die Prozessaussichten als ungenügend, da der Gutachter in einem von der SUVA im Auftrag gegebenen Gutachten der Gutachterstelle C.________ vom 14. Oktober 2008 zum Ergebnis gelangt sei, ein Kausalzusammenhang zwischen den morphologischen Veränderungen der linken Hüfte der Beschwerdeführerin und deren Unfall vom 1. November 1999 sei keinesfalls sicher, allenfalls möglich, aber nicht wahrscheinlich. Sie war der Auffassung, die von der Klägerin am Gutachten geübte Kritik vermöge nicht zu überzeugen.  
 
2.3. Vor Bundesgericht argumentiert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Gutachter der Gutachterstelle C.________ hätten eine Hüftdysplasie angenommen, weil die Beschwerden erst längere Zeit nach dem Ereignis aufgetreten seien. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass Hüftbeschwerden, wenn sie durch den Unfall ausgelöst worden wären, sofort aufgetreten wären. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien sie zum Schluss gekommen, es müsse bereits vor dem Unfall eine Hüftdysplasie bestanden haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Dr. D.________ der Universität Freiburg habe experimentell nachgewiesen, dass es erst nach einiger Zeit zu einer progredienten Degeneration des traumatisierten Knorpels komme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die Unfallkausalität mithin bewiesen werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein Schreiben vom 13. April 2011 von Prof. E.________, der unter Hinweis auf Dr. D.________ die entstandene Früharthrose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Trauma zurückführt. Sie wirft den Gutachtern der Gutachterstelle C.________ vor, diese beriefen sich auf Prof. F.________ et al. Dabei handle es sich lediglich um eine Interpretation nicht um einen eindeutigen Nachweis. Zudem entsprächen die Thesen von Prof. F.________, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von kompetenter Seite erfahren habe, nicht mehr dem neusten Stand der Wissenschaft.  
 
2.4. Für die Vorinstanz war ausschlaggebend, dass unter anderem auch das Schreiben vom 13. April 2011 von Prof. E.________ der Gutachterstelle C.________ vorgelegt worden sei, ohne dass dies etwas an deren Einschätzung geändert hätte. Trotz Kenntnis der neuen Studie von Dr. med. D.________, welche nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. April 2011 von Prof. E.________ erwähnt werde, sei die Gutachterstelle in ihren Stellungnahmen zu den neuen Befunden zum Ergebnis gekommen, dass der Unfall vom 1. November 1999 keine wahrscheinliche Ursache oder Teilursache für die Verletzungen der Beschwerdeführerin darstelle.  
 
2.5. Mit dieser zentralen Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie geht nur auf die nachfolgende Erwägung ein, dass sich die Studie auch auf den vorliegenden Fall übertragen lasse, stelle eine Parteibehauptung dar. Sie stellt diese Annahme unter Hinweis auf zwei E-Mails in Abrede. Auf die Stellungnahmen der Gutachterstelle C.________, die für die Vorinstanz ausschlaggebend waren, wird in der Beschwerde aber nicht im Einzelnen eingegangen. Damit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Auch davon abgesehen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Prozesschanceneinschätzung der Vorinstanz Recht verletzt. Da nicht offen gelegt wird, welche kompetente Seite die Thesen von Prof. F.________, auf die sich das Gutachten der Gutachterstelle C.________ bezieht, als nicht mehr dem neusten Stand der Wissenschaft entsprechend einordnet, handelt es sich dabei um eine für das Gericht unüberprüfbare Behauptung, soweit diese unter novenrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Um aufzuzeigen, dass genügende Erfolgsaussichten bestehen, müsste im Einzelnen unter Bezugnahme auf die konkreten Stellungnahmen dargelegt werden, inwiefern das Festhalten an der bisherigen Einschätzung trotz des Hinweises auf die Studie von Dr. med. D.________ nicht zu überzeugen vermag. Denn im Hauptprozess hätte die Beschwerdeführerin nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie das Gericht davon überzeugen könnte, nicht auf die Einschätzung der Gutachter abzustellen. Dies gelingt mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht.  
 
3.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit mit Blick auf die Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Da es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt, erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Prozessführung auch für das Verfahren vor Bundesgericht nicht zu gewähren ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak