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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_138/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, vertreten durch das Obergericht, Obergerichtskasse,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) 
vom 30. Juli 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'733.-- nebst Zins abgewiesen hat, 
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 30. Juli 2014 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Gerichtskosten) beruhe auf vier rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteilen des Obergerichts des Kantons Aargau, auf die nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin könne nicht eingegangen werden, im Zeitpunkt der Betreibung habe sich diese nicht mehr in Haft befunden, im Rechtsöffnungsverfahren sei weder die Dauer der Inhaftierung noch der Grund der Einkommenslosigkeit relevant, die finanziellen Verhältnisse seien erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu prüfen, der zugesprochene Verzugszins von 5 % entspreche dem Gesetz (Art. 104 Abs. 1 OR), zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert, aus diesem Grund wäre der Beschwerdeführerin auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, sich als Opfer häuslicher Gewalt zu bezeichnen, die (im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfende) materielle Begründetheit der Betreibungsforderung unter Berufung auf das Opferhilfegesetz und auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK zu bestreiten und die Höhe des Zinssatzes von 5 % auch vor Bundesgericht zu beanstanden, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 30. Juli 2014 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann