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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 895/05 
 
Urteil vom 11. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1976 geborene F.________ erwarb nach der Primar- und Sekundarschule zunächst ein Diplom an der Verkehrsschule X.________ und absolvierte anschliessend eine Lehre als kaufmännischer Angestellter, welche er 1998 erfolgreich abschloss. In der Folge wurden ihm indessen von Arbeitgeberseite mehrere Stellen noch während der Probezeit gekündigt. Am 8. September 1999 meldete sich F.________ wegen Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Gemäss dem von Dr. med. O.________ am 1. November 1999 ausgefüllten 'IV-Arztbericht für Erwachsene' weist der Leistungsansprecher eine seit seiner Kindheit bestehende ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und dissozialen Zügen sowie eine Teilleistungsstörung nach frühkindlichem POS und mit Konzentrationsstörung auf. Im Sommer 1999 nahm er die Vorbereitung auf die Matura im Schulzentrum Y.________ in Angriff. Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung vom 15. September 2000 im Sinne einer Umschulung eine gymnasiale Ausbildung bis zur Matura im Schulzentrum Y.________ zu. Nach Bestehen der Maturitätsprüfung im Juli 2002 schloss die IV-Stelle den Fall mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2003 festhielt. 
 
F.________ hatte nach der Maturitätsprüfung im Herbst 2002 ein Sprachstudium an der Universität Z.________ mit 'Italienisch' im Hauptfach sowie 'italienische und französische Linguistik/Sprachwissenschaft' im Nebenfach aufgenommen. Auf Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2003 hin verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Januar 2004 zu weiteren Abklärungen, worauf diese eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. C.________ veranlasste. Dieser erstattete seine Expertise am 20. Juli 2004 und hielt darin autistisch-verschrobene, zwanghafte Züge sowie kognitiv deutliche Beeinträchtigungen im Sinne einer konstruktiven Dyspraxie und einer Dyscalculie fest. Die IV-Stelle verfügte darauf am 21. Januar 2005 eine "Umschulung in Form einer Austauschbefugnis an der Uni Z.________" für die Dauer von sieben Semestern (ab 1. September 2002 bis 28. Februar 2006). Diesem Entscheid lag die Überlegung zugrunde, dass mit einer 7-semestrigen Vollzeitausbildung als Übersetzer an der Schule V.________ ein sehr guter Qualifizierungsgrad erreichbar wäre, welcher eine entsprechende Berufsausübung ermöglichen würde; auch eine "empfehlenswerte Kombinationsausbildung" Übersetzer/Sprachlehrer wäre an der Schule V.________ ohne nennenswerten zeitlichen Mehraufwand möglich, womit die aktuell laufende Studienzeit im Rahmen der angegebenen Übersetzer/Sprachlehrer-Ausbildung an der Schule V.________ begrenzt werden könne. Eine Verlängerung der Kostengutsprache bis zum "regulären Studienabschluss" im Herbst 2008 lehnte die IV-Selle mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ erneut eine Verlängerung der Kostengutsprache für die Umschulung bis im Herbst 2008 beantragen. Zudem ersucht er zunächst im Sinne eines Eventualantrages, den er im Laufe des weiteren Prozesses jedoch zum selbstständigen Begehren erhebt, um eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Ergebnisses der laufenden Abklärungen am neuropsychologischen Institut der Universität W.________. Am 26. April 2006 reicht er einen Zwischenbericht des Prof. Dr. rer. nat. J.________ vom Psychologischen Institut, Neuropsychologie, an der Universität W.________ vom 13. April 2006 ein und verlangt nunmehr ausdrücklich, das Verfahren wieder aufzunehmen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Dass dem Beschwerdeführer auch nach erfolgreicher Ablegung der Maturitätsprüfung grundsätzlich noch Umschulungsmassnahmen zustehen, wird auch von der IV-Stelle nicht mehr in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt, ob die Invalidenversicherung das bereits begonnene Sprachstudium an der Universität Z.________, wo der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits mehrere Semester absolviert und auch eine Zwischenprüfung abgelegt hat, bis zum vorgesehenen Abschluss im Herbst 2008 als Umschulung anerkennen muss oder ob sie sich darauf beschränken kann, eine Kostengutsprache für das Studium nur bis zu dem Zeitpunkt zu erteilen, in welchem er eine Ausbildung als Übersetzer an der Schule V.________ hätte abschliessen können. Das Gesuch, das Verfahren im Hinblick auf die Untersuchungen im neuropsychologischen Institut zu sistieren, ist als gegenstandslos geworden zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2006 ausdrücklich dessen Wiederaufnahme verlangt hat. 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Grundlage für einen Umschulungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Umschreibung des Umschulungsbegriffs und die Darstellung der nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Umschulungsanpruchs zu beachtenden Grundsätze (BGE 124 V 110 Erw. 2a). 
3. 
3.1 Im Invalidenversicherungsrecht gilt der Grundsatz 'Eingliederung vor Rente'. Daraus ergibt sich, dass die Organe der Invalidenversicherung der Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung besondere Beachtung schenken müssen und dementsprechend gehalten sind, die verschiedenen in Betracht fallenden beruflichen Werdegänge, die dabei gestellten Anforderungen und die Aussichten auf eine spätere wirtschaftliche Verwertung der durchlaufenen Ausbildung in der Arbeitswelt genau abzuklären. Wird eine berufliche Eingliederungsmassnahme gewährt, muss die vorgesehene Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und Gewähr bieten, dass das Eingliederungsziel damit voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BGE 124 V 110 vor Erw. 2b und AHI 1997 S. 81 f. Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Unter beruflicher Ausbildung im Sinne einer Eingliederungsmassnahme ist eine gezielte und planmässige Förderung im Hinblick auf ein bestimmtes Eingliederungsziel zu verstehen. Von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahmen müssen ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen. Um das Eingliederungsziel und damit die Eingliederungswirksamkeit zu erreichen, muss ein konkreter Eingliederungsplan ausgearbeitet werden, besteht doch ohne ausreichend durchdachtes Konzept die Gefahr, das primäre Ziel, den betroffenen Versicherten in der Arbeitswelt zu integrieren, zu verfehlen. 
3.2 Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Mittelschulausbildung am Schulzentrum Y.________ begann, lag noch kein klares Ausbildungskonzept vor. Immerhin kann einer Stellungnahme der Abteilung 'berufliche Eingliederung' der IV-Stelle vom 11. Juli 2000 entnommen werden, dass ein im Anschluss an die Matura allenfalls aufzunehmendes Studium schon damals in Betracht gezogen wurde, wobei ein solches allerdings "von der IV unabhängig zu finanzieren sei (Werkstudent)". Unter diesen Umständen aber darf es sich nicht zum Nachteil des Versicherten und heutigen Beschwerdeführers auswirken, dass die Verwaltung hinsichtlich der beruflichen Weiterentwicklung nach Erreichen der Maturität nichts mehr unternommen hat und sich - wie das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 5. Januar 2004 nachträglich zu Recht feststellte - fälschlicherweise auf den Standpunkt stellte, sie habe keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen. Auch hatte der Beschwerdeführer in dieser Situation durchaus begründete Veranlassung, wie ursprünglich vorgesehen ein Studium zu beginnen. Dass das gewählte Sprachstudium als Eingliederungsmassnahme nicht geeignet wäre, wird auch von der IV-Stelle nicht behauptet und die Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 20. Juli 2004 zeigt denn auch klar, dass die getroffene Studienwahl die Voraussetzungen, die an eine zweckmässige Eingliederungsvorkehr zu stellen sind, erfüllt. 
3.3 Damit stellt sich noch die Frage, ob die von der IV-Stelle neu ins Auge gefasste kürzere Ausbildung zum Übersetzer an der Schule V.________ einer Anerkennung des bereits begonnenen Sprachstudiums als Eingliederungsmassnahme entgegensteht. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass bei der von der Verwaltung ebenfalls erwähnten und als empfehlenswert qualifizierten 'Kombinationsausbildung' zum Übersetzer/Sprachlehrer zumindest die Möglichkeit einer späteren Erwerbstätigkeit als Sprachlehrer wegen der Probleme im zwischenmenschlichen Bereich als eher ungeeignet von vornherein ausscheiden dürfte. Aber auch hinsichtlich einer Tätigkeit als Übersetzer sind ernsthafte Bedenken anzubringen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer eine Übersetzertätigkeit möglich und zumutbar wäre. Nicht vernachlässigt werden darf aber die Gefahr, dass die berufliche Eingliederung als Übersetzer schliesslich gleich wie seinerzeit die Integration als kaufmännischer Angestellter auf unüberwindbare Hindernisse stossen könnte. Weil es sich dabei um die einzig denkbare, vom Beschwerdeführer wirtschaftlich verwertbare Betätigung handelt, welche ihm eine Ausbildung an der Schule V.________ ermöglicht, müsste die Eingliederung gegebenenfalls als gescheitert gelten. Angesichts dieses nicht zu unterschätzenden Risikos muss der Beendigung des aktuell laufenden Studiums, welches dem Beschwerdeführer doch eine grössere Palette beruflicher Einsatzbereiche eröffnet, der Vorzug gegeben werden. Insoweit stellt das Sprachstudium des Beschwerdeführers keine Optimalvariante dar, welche von der Invalidenversicherung nicht mehr zu übernehmen wäre, sondern eine geeignete und notwendige Ausbildung, die auch wirtschaftlich angemessene Perspektiven bietet. Damit kann letztlich - obschon dies nicht entscheidend ist - auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es einzig von der Verwaltung zu vertreten wäre, wenn der Beschwerdeführer nach dem Erwerb des Maturitätszeugnisses effektiv nicht den von der Invalidenversicherung als Eingliederung zu tragenden beruflichen Werdegang eingeschlagen haben sollte und sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 21. Januar 2005 mit der Situation konfrontiert sähe, einen Grossteil seines Studiums bereits absolviert zu haben, ohne damit eine berufliche Eingliederung realisieren zu können. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid vom 21. April 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer das begonnene Sprachstudium bis zu dessen Abschluss im Sinne einer Umschulung zu gewähren hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: