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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.53/2007 /len 
 
Urteil vom 11. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, 
 
gegen 
 
Bank X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________ (Klägerin) hat - zusammen mit ihrem Bruder B.________ - von ihrem Vater sämtliche Aktien der Holding C.________ AG geerbt, deren Vermögen aus börsengängigen Wertpapieren bestand. Der Erblasser war während langer Zeit Generaldirektor und anschliessend Verwaltungsratspräsident der Bank D.________ gewesen. 
Die Bank X.________ (Beklagte) ist aus der Fusion der Bank D.________ und der Bank E.________ am 27./28. Juni 1998 entstanden und daher Rechtsnachfolgerin der Bank D.________. 
A.b Die Klägerin und ihr Bruder wünschten ab 1987 Gelder aus der Holding C.________ AG zu beziehen. Um steuerbares Einkommen zu vermeiden, liessen sie sich von der Holding C.________ AG Darlehen gewähren. Die Gesellschaft refinanzierte sich bei der Bank D.________, bei der die Schulden im Jahre 1992 auf über Fr. 20 Mio. anstiegen; im Jahre 1994 beliefen sich die Schulden der Holding bei der Bank D.________ noch auf ca. Fr. 14,4 Mio. 
Die Klägerin und ihr Bruder entschieden sich in der Folge, die Holding C.________ AG zu veräussern. Sie suchten dabei die - aufgeschobenen - Steuern zu vermeiden und gelangten zu diesem Zweck an die Bank D.________ bzw. an deren Leiter der Erbschaftsabteilung. Am 16. April 1993 erteilten sie der Bank D.________ eine Vollmacht zu ihrer Vertretung im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters "gleichermassen wie ein Willensvollstrecker". Die Klägerin erteilte zudem ihrem Bruder am 10. November 1994 "Vollmacht mit Substitutionsbefugnis" besonders für die Angelegenheit Holding C.________ AG und B.________ substituierte am 21. November 1994 die Bank D.________. 
A.c Im Jahre 1994 überliess B.________ der Klägerin im Rahmen einer partiellen Erbteilung sämtliche Aktien der Holding C.________ AG zum Anrechnungswert von Fr. 6'576'303.--. Die Klägerin veräusserte darauf die Aktien der Holding C.________ AG an die Gebrüder F.________, die auf dem Gebiet der Entsorgung wirtschaftlich tätig waren. Der Kauf sollte in zwei Stufen erfolgen: 
Nach einem ersten Vertrag vom 11. November 1994 verkaufte die Klägerin den Gebrüdern F.________ 250 ihrer 500 Aktien zu einem Preis von Fr. 13'459'641.60, zahlbar am 31. Oktober 1994. Die Klägerin erhielt in der Folge den Kaufpreis für die 250 Aktien. Die Vertragsparteien vereinbarten, sich über die Holding C.________ AG in massgeblichem Umfang an in- und ausländischen kommerziellen und industriellen Unternehmen zu beteiligen in der Meinung, dass insbesondere auch die Firmen der Käufer von der Holding erworben würden. 
Nach einem zweiten Vertrag, ebenfalls vom 11. November 1994, wurde den Gebrüdern F.________ ein Kaufrecht an den weiteren 250 Aktien der Klägerin eingeräumt und sie verpflichteten sich zum Kauf auf Verlangen der Klägerin, wobei der Kauf nicht vor dem 31. Dezember 1996 erfüllt werden musste; der Kaufpreis wurde ebenfalls auf Fr. 13'459'641.60 festgesetzt. Ausserdem verpflichteten sich die Gebrüder F.________, zwei ihrer Aktien im Aktiendepot der Bank zu hinterlegen, wobei die Bank D.________ den Auftrag erhielt, die Stimmrechte dieser Aktien zusammen mit den 250 Aktienstimmen der Klägerin zu vertreten. Zur Sicherstellung des Kaufpreises sollte sodann der Kaufpreis beim Erwerb von Beteiligungen durch die Holding C.________ AG auf ein Depot auf den Namen der Käufer gezahlt werden, das zugunsten der Klägerin verpfändet werden sollte. Für die Klägerin wurde dieser Vertrag von deren Bruder unterzeichnet. 
Zudem schlossen die Parteien ebenfalls am 11. November 1994 einen Aktionärsbindungsvertrag. Nach einem Dokument vom 11. November 1994 beantragten die Vertragsparteien die Eröffnung eines Depots auf den Namen der Käufer und der Klägerin zur Sicherstellung. Die Beklagte eröffnete das Konto nicht und es flossen keine Mittel auf ein den Vertragsparteien gemeinsam zustehendes Sperrkonto. 
Am 27. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag bezüglich der 250 Aktien, der dem ersten Vertrag vom 11. November 1994 im Wesentlichen entspricht. Neu gefasst wurde lediglich eine Bestimmung, wonach im Sinne des Aktionärbindungsvertrages die Käufer den Beteiligungsaufbau betreiben und dabei keinen Beschränkungen durch die Klägerin unterliegen sollten. 
A.d Die Klägerin hätte von den Gebrüdern F.________ Ende 1996 verlangen können, von ihr die restlichen 250 Aktien der Holding C.________ AG zu erwerben, was sie nicht tat. 
A.e Im Dezember 1998 wurden die Gebrüder F.________ in Deutschland wegen Verdachts des Kreditbetrugs und der Bilanzfälschung verhaftet. Am 7. Juli 2000 eröffnete das Amtsgericht Münster über sie das Insolvenzverfahren. 
A.f Am 10. März 1999 fand eine Generalversammlung der Holding C.________ AG statt, zu der B.________ als Aktionärsvertreter erschien; die Versammlung war nicht beschlussfähig. Die Beklagte legte das Mandat in dieser Angelegenheit nieder. 
A.g Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 von den Gebrüdern F.________ die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 13'459'641.40 gegen Hingabe der 250 Aktien mit Fristansetzung bis 25. November 1999. In einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 1999 erklärte sie gemäss Art. 107 Abs. 2 OR den Verzicht auf nachträgliche Leistung und machte Schadenersatz aus Nichterfüllung geltend. 
A.h Am 18. April 2000 forderte die Klägerin von einem Verwaltungsrat der Holding C.________ AG die Bezahlung von Fr. 13'459'641.60 und verkündete der Bank X.________ den Streit. Diese nahm am Prozess als Nebenintervenientin teil. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 30. Juli 2001 ab. Das Urteil blieb unangefochten. 
B. 
Am 7. Dezember 2001 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Zürich mit den Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung folgender Beträge zu verpflichten: 
- Fr. 12'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 25. September 1999 aus Vertragsverletzung; 
- Fr. 100'000.--, Fr. 71'708.-- und Fr. 129'067.50, somit insgesamt Fr. 300'775.50, nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2001 als Überwälzung der Prozessentschädigung, der Gerichtskosten und der eigenen Anwaltskosten, die sie als unterliegende Partei im Verfahren vor Bezirksgericht hatte bezahlen müssen, das mit Urteil vom 30. Juli 2001 abgeschlossen wurde. 
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2005 ab. 
C. 
Die Klägerin gelangte mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 28. November 2006 wies das Obergericht die Klage ab. Das Gericht hielt fest, die Beklagte habe den Prozessverlust der Klägerin nicht zu verantworten, weshalb die Forderung auf Ersatz der Prozess- und Anwaltskosten der Grundlage entbehre. Das Obergericht verwies sodann grundsätzlich auf das erstinstanzliche Urteil und ging davon aus, die Parteien seien vertraglich durch einen einfachen Auftrag gebunden gewesen. Zum noch umstrittenen Vertragsinhalt schloss das Obergericht, dass die Klägerin eine tatsächliche Abrede nicht habe beweisen können und die Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht dazu verpflichtet war, die Abwicklung der von der Klägerin mit den Gebrüdern F.________ abgeschlossenen Verträge, und insbesondere die vorgesehene Äufnung des Sperrkontos, zu überwachen. Eine pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten in Bezug auf die Eröffnung des Sperrkontos verneinte das Obergericht sodann mit der Begründung, dass auch bei Eröffnung des Sperrkontos die vereinbarten Zahlungen darauf von der Beklagten nicht hätten veranlasst werden können. Schliesslich liess das Gericht mangels des erforderlichen Beweisverfahrens offen, ob der Schaden nicht dadurch verursacht sei, dass die Klägerin den Vollzug des Kaufs per Ende 1996 nicht verlangt bzw. ein Angebot der Käufer vom Februar 1997 abgelehnt hatte. 
D. 
Mit Berufung vom 25. Januar 2007 stellt die Klägerin die Anträge, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2006 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 12'000'000.-- nebst 5 % Zins seit 25. November 1999 zu bezahlen, eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
E. 
Die Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. 
F. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. Juli 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
Der Rechtsschrift sind keine gehörig begründeten Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu entnehmen. Insbesondere genügt die Ankündigung nicht, die Klägerin könne auch im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht darlegen, dass sie sich insbesondere zu den äusseren Umständen und dem Wissen und Wollen der Beteiligten bereits vor kantonaler Instanz auf die entsprechenden Tatsachen berufen und dazu Beweis angeboten habe. Das Bundesgericht ist daher an die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden. Soweit die Klägerin ihre Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nicht zu hören. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und rechtliche Vorbringen vermengt, ist fraglich, ob die formellen Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Auf die rechtlichen Vorbringen ist jedenfalls nur soweit einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
3. 
Die Klägerin verlangt in ihrem Berufungsbegehren noch Fr. 12'000'000.-- nebst Zins von der Beklagten. Sie macht damit den Schaden zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von Fr. 13'459'641.40 und dem Restwert der ihr verbliebenen Aktien der Holding C.________ AG von Fr. 1'451'502.35 (gerundet auf Fr. 12'000'000.--) geltend. Sie hält daran fest, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Vertragsabwicklung zu kontrollieren und dass sie diese Pflicht verletzt habe, indem sie insbesondere nicht überprüfte, ob gemäss der Vereinbarung mit den Käufern finanzielle Mittel auf dem vereinbarten Sperrkonto eingingen. 
3.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 131 III 467 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt zwar eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfen kann; es ist dabei aber an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände gebunden (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). 
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ein Beweisverfahren zur Behauptung der Klägerin durchgeführt, die Parteien seien sich tatsächlich einig gewesen bzw. sie habe die verbindliche Weisung erteilt, dass die Beklagte die ordnungsgemässe und abmachungsgetreue Abwicklung des Kaufvertrags über die Aktien der Holding C.________ AG überwache. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Klägerin habe den Beweis für eine entsprechende Abmachung oder Weisung nicht erbracht. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass die von der Beklagten ausdrücklich oder sinngemäss übernommenen Vertragspflichten auch nach dem Vertrauensgrundsatz die Überwachung der Abwicklung des Aktienkaufs, und insbesondere die vorgesehene Äufnung des Sperrkontos, nicht umfasst hätten. Sie kam zum Schluss, die Beklagte habe ihre Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Holding C.________ AG "wie ein Willensvollstrecker" zu handeln, mit der partiellen Erbteilung erfüllt. Die Unterstützung, welche die Beklagte bei der möglichst steuergünstigen Versilberung der der Klägerin zugeteilten Aktien leistete, durfte die Klägerin nach den Erwägungen der Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht auf die Überwachung des Vollzugs der mit Unterstützung der Beklagten ausgearbeiteten Verträge beziehen. Denn die Klägerin sei in der Wahrung ihrer Interessen von ihrem rechtskundigen Bruder unterstützt worden, eine Handhabe, den von der Klägerin gerügten Abfluss "cash-naher" Mittel aus der Holding zu verhindern, sei der Beklagten mit der Vertretung der Aktienstimmen nicht in die Hand gegeben worden und eine Pflicht der Bank, die den Organen der Gesellschaft aufgetragene Einbezahlung von Mitteln auf das Sperrkonto zu überwachen, lasse sich aus den Verträgen nicht herauslesen. Die Vorinstanz hielt der Klägerin zudem vor, sie hätte bei der Bestätigung der vertraglichen Abmachungen am 27. Oktober 1995 allen Anlass gehabt, sich vor der Vertragsunterzeichnung über die aktuelle Lage zu erkundigen und allenfalls die Beklagte ausdrücklich mit der Kontrolle zu betrauen, nachdem gemäss ihrer eigenen Darstellung von der Holding C.________ AG zwischen Dezember 1994 und Februar 1995 Beteiligungskäufe getätigt worden waren, welche die Sicherstellung des restlichen Kaufpreises auf dem vorgesehenen Sperrkonto erlaubt hätten. 
3.3 Die Klägerin rügt in der Berufung, die Vorinstanz habe den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem sie insbesondere unerhebliche Umstände berücksichtigt und erhebliche unberücksichtigt gelassen habe. Soweit sie sich dabei auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ist darauf nicht einzutreten (siehe oben E. 2). 
Soweit die Klägerin rügt, im angefochtenen Urteil festgestellte Umstände seien im Blick auf die von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten bundesrechtswidrig gewürdigt worden, ist die Berufung unbegründet. Dass die Beklagte die Klägerin bei der Vertragsgestaltung unterstützte, bedeutet entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass sie damit auch die Kontrolle des Vollzugs dieser Verträge übernahm. Die Übernahme der Beratung kann insofern entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als vorgängige Tätigkeit betrachtet werden, welche insbesondere nach erfolgreicher Beendigung des Quasiwillensvollstreckermandates die Klägerin aus objektiver Sicht zur Erwartung berechtigt hätte, sie brauche zur Wahrung ihrer eigenen Interessen nichts mehr zu unternehmen. Der Zweck der - für die Klägerin und deren Bruder möglichst steuergünstigen - Veräusserung der Holding C.________ AG war mit der gewählten Vertragsgestaltung erreicht, für welche die Beklagte ihre Dienste zur Verfügung gestellt hatte. Dass die für die Beklagte ausgestellten Vollmachten über den Umfang des mündlich erteilten Auftrages nichts aussagen, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass die persönlichen Verhältnisse (welche die Beklagte zur unentgeltlichen Tätigkeit im Interesse der Klägerin veranlassten) die Klägerin nach Treu und Glauben nicht zur Annahme verleiten konnten, die Beklagte würde nun ihre Rechte umfassend wahren und insbesondere auch die Verantwortung für den gehörigen Vollzug der Verträge übernehmen. 
Die treuhänderische Vertretung der Aktien der Klägerin in der Holding C.________ AG kann insofern nicht zu einer generellen Verpflichtung zur Unterstützung der Klägerin beim Vollzug der Verträge erweitert werden, zumal nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Beklagte mit der Wahrung der Aktionärsrechte in der Holding C.________ AG nicht hätte verhindern können, dass die Käufer der Holding Vermögenswerte entzogen, wie dies tatsächlich geschah. Die Vorinstanz hat aufgrund der festgestellten Umstände zutreffend geschlossen, dass die Klägerin nach Treu und Glauben nicht annehmen durfte, die Beklagte habe vollumfänglich die Wahrung ihrer Interessen übernommen, so dass sie sich um nichts mehr zu kümmern brauche. 
Die Vorinstanz hat im Übrigen durchaus nicht unerhebliche Umstände mitberücksichtigt, wenn sie zur Stützung dieser Auffassung noch erwog, der Bruder der Klägerin - den diese ebenfalls in dieser Sache bevollmächtigt hatte - sei selbst geschäftskundig gewesen und hätte, ebenso wie die Klägerin selbst, spätestens bei der zweiten Unterzeichnung eines Teils der im Wesentlichen unveränderten Verträge allen Anlass gehabt, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären, nachdem damals schon nach eigener Darstellung der Klägerin erhebliche Mittel auf das vereinbarte Sperrkonto hätten geflossen sein müssen. Eine Informationspflicht der Beklagten über Umstände, welche die Klägerin bzw. ihr Bruder selbst hätten kennen müssen, bestand aufgrund der im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellten Umstände entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. 
Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt mit der Annahme, dass die Kontrolle der korrekten Vertragsabwicklung nach Treu und Glauben nicht Gegenstand des umstrittenen Auftrags bildete. 
 
4. 
Soweit die Berufung den formellen Anforderungen überhaupt genügt, ist sie als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Bei der Bemessung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung ist dem Streitwert Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 45'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Oktober 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: