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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_364/2011 
 
Urteil vom 11. Oktober 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(vorinstanzliches Verfahren; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 25. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________, geboren 1964, war ab 16. März 1998 bei der A.________ AG als Maurer sowie zusätzlich ab 8. Juni 2002 bei der B.________ AG als Raumpfleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nachdem er am 30. April 1992 eine Verletzung der rechten Schulter und am 26. November 1993 einen Arbeitsunfall (Kontusion der rechten Hüfte und rechten Flanke) erlitten hatte, verunglückte er am 29. Juni 2002 erneut, als er bei der Arbeit als Raumpfleger von einer Leiter rutschte und sich eine 23 cm lange Rissquetschwunde am linken Innenbein zuzog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 19. November 2003 verfügte sie die Einstellung der Leistungen per 23. November 2003, wogegen X.________ Einsprache erheben liess. Am 30. Mai 2006 war er in einen Auffahrunfall verwickelt. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 bestätigte die SUVA ihre Leistungseinstellung. Der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantons Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Dezember 2009 ab. Mit Urteil 8C_139/2010 vom 30. Juni 2010 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. 
 
B. 
Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 10. Dezember 2010 wies der Sozialversicherungsgerichtshof die Beschwerde des X.________ mit Entscheid vom 25. Februar 2011 erneut ab. 
 
C. 
X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA anzuweisen, ihm rückwirkend per 19. November 2009 Taggelder auszubezahlen, und es sei ihm für die beiden Verfahren vor dem Kantonsgericht zumindest eine Summe von Fr. 6'600.- zuzusprechen. Eventualiter sei die SUVA anzuweisen, ihm eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis von je 100 % zuzusprechen. Subeventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (BGE 115 V 133), und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht und dessen Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a S. 353) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen eingestellt hat. Der Versicherte erhebt dagegen verschiedene verfahrensrechtliche Rügen. 
 
3.1 Soweit der Rechtsvertreter des Versicherten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 resp. Art. 61 lit. c ATSG), des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK sowie eine Verletzung des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rügt, wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 (BGE 135 V 465) verwiesen, wo er identische Rügen erhoben hat. 
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Namentlich war sie berechtigt, im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der vom Versicherten genannten Zeugen zu verzichten, zumal sie den Verzicht nachvollziehbar begründet hat. Auch hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil bereits festgestellt, dass die Anwendung der besonderen Adäquanzprüfung nach Unfällen ohne somatisch objektivierbare Beschwerden keine Diskriminierung und keine Verletzung der Gleichbehandlung (vgl. dazu auch E. 3.4) darstellt. 
 
3.2 Zudem lässt der Versicherte eine Verletzung des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung (Art. 6 EMRK) rügen. 
Die Vorinstanz hat unbestrittenermassen eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Der Versicherte rügt jedoch, diese entspreche nicht den Anforderungen nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Allerdings unterscheidet er nicht zwischen dem Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und dem Anspruch auf Abnahme der massgebenden Beweismittel: Zwar dient eine öffentliche Verhandlung (u.a.) dazu, die angebotenen Beweise abzunehmen; das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes beantragte Beweismittel abzunehmen und auf jedes Vorbringen einzugehen, sondern es kann sich auf die aus seiner Sicht notwendigen und massgeblichen beschränken (vgl. zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör allgemein BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; vgl. zur EMRK Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 109 f. und 141 zu Art. 6 EMRK). Die antizipierte Beweiswürdigung stellt denn auch keinen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, da die Fragen der zulässigen Beweismittel, Beweislast etc. vom innerstaatlichen Recht zu regeln sind; insofern gibt es keinen Anspruch auf Zeugenvernehmung oder sonstige Beweiserhebung in Zivilsachen (Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 141 zu Art. 6 EMRK). 
Diesbezüglich hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt, weshalb ohne Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht auf die beantragte Einvernahme des Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Dr. med. G.________, leitender Arzt Anästhesie/ Schmerztherapie, Spital Y.________, und des Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie auf die Parteibefragung des Versicherten verzichtet werden konnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die Beweismaxime, wonach bei sich widersprechenden Angaben die "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; vgl. auch Urteil 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.2 in fine), zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die erst Jahre nach den Unfällen gemachten Aussagen des Versicherten keine wesentlichen und überzeugenden Neuerungen enthalten würden. 
 
3.3 Der Versicherte rügt auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV, Art. 14 EMRK, Art. 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). 
Das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK hat keine eigenständige Bedeutung, sondern kann nur in Zusammenhang mit einem anderen Recht der EMRK angerufen werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 14 EMRK sowie nicht publizierte E. 5.2 von BGE 135 V 465). Der Versicherte legt jedoch nicht dar, in Zusammenhang mit welchem anderen Recht der EMRK eine Willkürverletzung gegeben sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt bezüglich Art. 26 UNO-Pakt II (vgl. dazu auch BGE 123 II 472 E. 4d in fine S. 479, wonach der Geltungsbereich von Art. 26 UNO-Pakt II nicht weiter gefasst ist als jener von Art. 14 EMRK). Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz das Recht in unhaltbarer Weise angewendet hätte. 
 
3.4 Zudem macht der Versicherte eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 und 4 BV, Art. 26 UNO-Pakt II) geltend. 
Nach Art. 8 Abs. 2 BV ist eine Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden, sofern sich diese auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kann (vgl. BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 305 mit Hinweisen). Dies ist bei der gerügten unterschiedlichen Prüfung der Adäquanz bei psychischen resp. physischen Gesundheitsschäden gegeben. Denn die Beweislage präsentiert sich bei den objektivierbaren Beschwerden anders als bei solchen, welche sich vornehmlich auf die Aussage der versicherten Person stützen (vgl. auch nicht publizierte E. 5.2 von BGE 135 V 465 mit Verweis auf BGE 134 V 109). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 26 UNO-Pakt II (Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 6). Aus Art. 8 Abs. 4 BV kann der Versicherte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei um einen Gesetzesauftrag, nicht aber um unmittelbar justiziable Ansprüche handelt (BGE 134 I 105 E. 5 S. 108). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Art. 8 EMRK berührt sein soll, da dessen Schutzbereich nicht tangiert ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 8 EMRK) und Art. 14 EMRK nur in Verbindung mit einem anderen von der EMRK garantierten Recht angerufen werden kann; Letzteres gilt auch bezüglich Art. 26 UNO-Pakt II (vgl. E. 3.3). 
 
3.5 Weiter wendet der Versicherte ein, er habe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 ATSG, Art. 6 EMRK, Art. 29 BV). 
Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht kein bedingungsloser Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des Verwaltungsverfahrens; die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vielmehr an Voraussetzungen geknüpft (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 22 ff. zu Art. 37 ATSG). Das vorinstanzliche Gericht hat die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 EMRK, da die EMRK keine unentgeltliche Rechtspflege in Zivilsachen garantiert, sondern bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl die Erfolgsaussichten als auch die Bedeutung der Sache für die betroffene Person sowie die Schwierigkeit des anzuwendenden Rechts berücksichtigt werden können (Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 44 zu Art. 6 EMRK). Anzufügen bleibt, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in zivilrechtlichen Angelegenheiten nur für das Verfahren vor Gericht gelten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 EMRK). 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren durch die SUVA bestätigt, da der Beschwerdeführer - wie die vorsorgliche Eingabe vom 31. Dezember 2003 zeigt - die Dienste eines Verbandsvertreters in Anspruch nehmen konnte (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201). 
 
3.6 Schliesslich beantragt der Versicherte, es sei ihm eine höhere Parteientschädigung für den Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters zuzusprechen. 
Nach konstanter Rechtsprechung steht die Beschwerdelegitimation bezüglich der Höhe der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung (Bemessung der Entschädigung) nicht der rechtsuchenden Person, sondern ihrem Rechtsvertreter zu (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144 E. 2.2.1 [9C_991/2008]; vgl. auch Urteil 5D_88/2008 vom 14. August 2008 E. 1 sowie zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3 E. 5.3.3 [M 2/06] oder SVR 1995 AlV Nr. 42 S. 117 E. 4). 
Der Rechtsvertreter hielt zu Beginn der Beschwerde fest: "Namens und im Auftrage meines Klienten unterbreite ich Ihnen nachstehende Rechtsbegehren: (...) Es sei Ziffer IV des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die beiden Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg mindestens die Summe von sFr. 6600.00 zuzusprechen." Der entsprechende Antrag wurde somit im Namen des Versicherten erhoben, so dass darauf mangels Beschwerdelegitimation des Versicherten nicht eingetreten werden kann. 
 
3.7 Nachdem der Versicherte im Rahmen der Beurteilung der Leistungsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs keine inhaltlichen Einwände vorbringt (Art. 42 Abs. 2 BGG), hat es bei den vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden. 
 
4. 
4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 
Die vom Versicherten geltend gemachten Rügen hat sein Anwalt bereits im Verfahren 8C_216/2009 erhoben, welche das Bundesgericht mit BGE 135 V 465 klar verworfen hat. Bei dieser Ausgangslage musste dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass die hier erhobenen (rein formellen) Begehren aussichtslos sind. Ist ein Begehren aussichtslos, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber nicht entsprochen werden. 
 
4.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Oktober 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold