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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_42/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Anlagestiftung X.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 17. Juli 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 3. Juli 2013 befahl, die 3 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss links der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ bis zum 23. Juli 2013 zu räumen und in gereinigtem Zustande zu verlassen; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht, das am 17. Juli 2013 ihre Beschwerde abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. Juli 2013 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten, und darum ersuchte, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren; 
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 30. Juli 2013 darauf hingewiesen wurde, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdebegründung einreichen müsse, auf deren Grundlage über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden werde; 
 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG, die am 16. September 2013 abgelaufen ist, keine weitere Eingabe einreichte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Rechtsschrift vom 25. Juli 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch sodann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), soweit die Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin