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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_945/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Keller, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung usw.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, seine Frau A.________ mehrmals gewaltsam zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Ebenfalls habe er sie mehrmals geschlagen, beschimpft und bedroht. 
 
B.   
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach X.________ am 23. August 2012 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Im Zivilpunkt verurteilte es X.________, A.________ Fr. 26'407.70 zu bezahlen und verwies die Klage für weitergehende Forderungen auf den Zivilweg. 
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein und bestrafte X.________ am 19. September 2013 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 6. Oktober 2014 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_1204/2013). 
 
C.   
Das Obergericht fällte am 10. August 2015 ein neues Urteil. Es stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten ein und bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ erneut ab. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen 
 
E.  
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und A.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ replizierte am 26. Februar 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 auf, weil sich Letztere nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte, die zentrale Aspekte betrafen und geeignet waren, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 generell in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 2 habe zuerst einen leicht zu erinnernden Standardablauf geschildert, wonach er sie jeden zweiten Tag vergewaltigt und ihr dabei den Hinterkopf jeweils 20 bis 30 Mal auf den Boden gehauen haben soll. Vor Bezirksgericht habe die Beschwerdegegnerin 2 auf die Frage, ob dies an mehreren Tagen vorgekommen sei, ihre Aussage relativiert und nunmehr angegeben, er habe ihr auch sonst den Kopf auf den Boden geschlagen, aber nicht mehr so massiv. Daraus folge, dass die erste Aussage der Beschwerdegegnerin 2 eine masslose Übertreibung war, weil sie ansonsten schwere Kopf- oder Gehirnschäden hätte davontragen müssen. So etwas sei aber nicht festgestellt worden.  
 
1.2. Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 10. August 2015 erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Einvernahme das Anschlagen des Kopfes auf den Boden, 20 - 30 Mal, als ein Element der Übergriffe durch den Beschwerdeführer beschrieben habe. Sie habe somit keine konkrete Zahl von gezählten Schlägen angegeben, sondern eine Approximation. Dass sie in den folgenden Einvernahmen von "wiederholten" oder "mehrmaligen" Anschlägen des Kopfes gesprochen habe oder von einem Erlebnis berichtete, an welchem es besonders stark gewesen sei und der Beschwerdeführer etwa 30 Mal geschlagen habe, bilde deshalb keinen Widerspruch. Ebenfalls könne daraus die Erstaussage nicht als Übertreibung oder unglaubhafte Lüge qualifiziert werden, was die Beschwerdegegnerin 2 gemerkt und deshalb Abschwächungen vorgenommen haben soll. Vielmehr deute der Kontext der Aussagen über das Anschlagen des Kopfes auf reale Erlebnisse hin. So habe die Beschwerdegegnerin 2 erklärt, der Beschwerdeführer habe es lustig gefunden, als sie nach dem wiederholten Anschlagen des Kopfes auf den Boden ohnmächtig geworden sei, worauf er ihr Wasser ins Gesicht geschüttet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht genau 20 oder 30 Mal den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 auf den Boden geschlagen habe, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erstellt, dass er ihren Kopf wiederholt und mehrere Male auf den Boden geschlagen habe.  
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass aus dem Umstand, wonach die Beschwerdegegnerin 2 durch die Schläge des Kopfes auf den Boden keine nachweisbaren Verletzungen erlitten habe und ein normales cranio-cerebrales Computertomogramm vorliege, nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zur Intensität des Anschlagens erklärt, sie sei deswegen vielleicht zweimal ohnmächtig geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass das wiederholte Anschlagen des Kopfes nicht jedes Mal mit der gleich starken Gewalt ausgeübt worden sei. Das Fehlen von Verletzungen, die nachweisbar auf die Schläge auf den Boden zurückzuführen seien, vermöge daher nichts zu beweisen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin 2 habe eine konkrete Anzahl von Schlägen genannt. Dass die Vorinstanz dies als "Approximation" bezeichne, ändere daran nichts. Es bleibe bei einem Widerspruch zwischen der ersten Aussage der Beschwerdegegnerin 2 und den späteren Einvernahmen, wo nur noch von "wiederholtem" oder "mehrmaligem" Anschlagen des Kopfes auf den Boden die Rede gewesen sei. Ebenso verfalle die Vorinstanz in Willkür, wenn sie annehme, dass aus dem Fehlen von Verletzungen nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne. Die von der Beschwerdegegnerin 2 genannte Anzahl Schläge könne nicht ohne Folgen bleiben. Die fehlenden Befunde würden somit beweisen, dass die ganze Darstellung erfunden sei. Zudem räume die Vorinstanz selber ein, dass die angegebene Anzahl Schläge nicht stimmen könne, indem sie festhalte, dass durch das Fehlen von Verletzungen nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden könne. 
 
3.  
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierten Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigere Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 erstattete am 19. Februar 2010 bei der Polizei Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Sie gab an, dass Letzterer am 21. April 2009 begonnen habe, sie zu schlagen, weil sie eine Beziehung zu einem anderen Mann hatte. Sie berichtete von Ohrfeigen und Faustschlägen in den Bauch und in den Rücken. Vom 10. Mai 2009 bis ca. Ende Juni 2009 sei es die schlimmste Zeit gewesen. Es sei immer wieder dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer sie beschimpft und danach massiv geschlagen habe. Er habe mit den Fäusten in blinder Wut auf sie eingeschlagen. Mehrmals sei es auch zu Fusstritten gekommen. Am Abend sei das Ganze noch schlimmer geworden. Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer habe sie sich ins Bett gelegt. Nach ein paar Minuten sei der Beschwerdeführer damals wieder aufgestanden und habe sie an den Haaren aus dem Bett gerissen und auf diese Weise auf den Boden geführt. Dort habe er sich mit seinen Knien auf ihre Oberarme/Schultern gesetzt, sie an den Haaren gepackt und ihren Hinterkopf jeweils 20 - 30 Mal auf den Boden gehauen. Dabei sei sie zweimal vermutlich für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Nachdem er sie jeweils geschlagen habe und sie am Boden lag, habe er den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. In der Zeit vom 10. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 sei es sicherlich jeden zweiten Abend zu den Schlägen und danach zu vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr gekommen (Untersuchungsakten, pag. 44 ff.).  
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im erstinstanzlichen Verfahren erneut befragt. Sie gab an, die Vergewaltigungen hätten nach dem 21. April 2009 angefangen. Das Datum könne sie nicht sagen; es sei aber unmittelbar danach gewesen. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer vorgegangen sei, erklärte sie, dass er sie geschlagen, bedroht und beschimpft habe. Auf die Aufforderung, einen dieser Vorfälle zu schildern, führte sie aus, es habe jeweils mit Beschimpfungen begonnen. Der Beschwerdeführer habe einen Wutausbruch gehabt; danach habe er sie geschlagen und vergewaltigt. Es seien Ohrfeigen und Faustschläge in den Bauch gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie aus dem Schlaf gerissen und an den Haaren im Zimmer herumgezogen. Einmal sei sie ohnmächtig geworden. Zur darauffolgenden Frage, ob sie ohnmächtig geworden sei, antwortete die Beschwerdegegnerin 2, dass dies zwei oder drei Mal vorgekommen sei. Einmal habe der Beschwerdeführer sie so fest gegen das Ohr geschlagen, dass sie ohnmächtig geworden sei und eine Verletzung am Ohr erlitten habe. Danach habe er Wasser über sie gegossen. Auf die weitere Frage, wie gross der zeitliche Abstand zwischen den Schlägen und den Vergewaltigungen gewesen sei, führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, es sei alles beieinander gewesen. Es habe mit Beschimpfungen angefangen, dann seien die Schläge und die Vergewaltigung gekommen. Es sei immer gleich abgelaufen. Danach gefragt, ob der Beschwerdeführer ihr den Kopf auf den Boden geschlagen habe, gab die Beschwerdegegnerin 2 an, dass dies am selben Abend geschehen sei, an dem er ihr ans Ohr gehauen habe. Auf die nächste Frage, ob dies einmal oder mehrmals vorgekommen sei, antwortete sie, dass es an diesem Abend sehr stark gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr etwa 30 Mal den Kopf auf den Boden gehauen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dies an mehreren Tagen getan habe, erklärte sie, dass dies in diesem Ausmass nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr auch sonst den Kopf auf den Boden gehauen, aber nicht so massiv (Akten Bezirksgericht, pag. 73 ff.). 
 
3.3. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme brachte die Beschwerdegegnerin 2 unzweideutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sie in der Zeit vom 10. Mai 2009 bis Ende Juni 2009 "sicherlich jeden zweiten Abend" vergewaltigt habe, nachdem er ihr "jeweils" den Hinterkopf 20 bis 30 Mal auf den Boden gehauen habe. Eine derartige Gewaltanwendung kann nicht folgenlos sein. Aus den fehlenden Verletzungen kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten polizeilichen Befragung in Bezug auf die sexuellen Übergriffe eine offensichtlich übertriebene und mit der Realität nicht übereinstimmende Darstellung der Tatumstände lieferte. Soweit die Vorinstanz erwägt, aus den fehlenden Verletzungen könne nicht auf das gänzliche Fehlen von Schlägen geschlossen werden, verkennt sie, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der ersten Befragung nicht von einem einmaligen Ereignis oder wenigen Schlägen berichtete, sondern eine massive und über einen längeren Zeitraum wiederholte Gewaltanwendung beschrieb. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2, als sie vor der ersten Instanz gefragt wurde, eine der Vergewaltigungen zu beschreiben, nur von Beschimpfungen, Ohrfeigen, Faustschlägen in den Bauch und Reissen an den Haaren berichtete. Von Schlägen des Kopfes auf den Boden war - anders als bei der ersten, polizeilichen Befragung - keine Rede. Nur als das Gericht die Beschwerdegegnerin 2 ausdrücklich danach fragte, antwortete diese, dass der Beschwerdeführer ihr in einem Fall den Kopf etwa 30 Mal auf den Boden gehauen habe. Nur auf die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer dies an mehreren Tagen getan habe, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dies "auch sonst" der Fall gewesen sei. Dass er ihr den Kopf "jeweils" bei den Vergewaltigungen auf den Boden gehauen habe, erwähnte die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr.  
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sind in Bezug auf das Kerngeschehen der behaupteten sexuellen Übergriffe (Anklageziffern 1.1 und 1.3) nicht glaubhaft. Indem die Vorinstanz auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, verletzt sie den Grundsatz in dubio pro reo in einer mit dem Willkürverbot nicht vereinbaren Weise. Dass der Beschwerdeführer ein widersprüchliches Aussageverhalten gehabt haben soll, genügt - angesichts der nicht glaubhaften Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 - nicht, um das ihm vorgeworfene Verhalten als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer ist demnach von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Es erübrigt sich, auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über die Beschwerdegegnerin 2 erstellen zu lassen. 
 
4.  
Zusätzlich zu den angeblichen sexuellen Übergriffen warf die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer verschiedene Vorkommnisse häuslicher Gewalt vor (Anklageziffern 1.2, 1.5 und 1.6). Die Vorinstanz erachtet diese als erstellt und erklärte den Beschwerdeführer demzufolge der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Nötigung schuldig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. 
In Bezug auf die zur Diskussion stehenden Fälle häuslicher Gewalt sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - anders als hinsichtlich der sexuellen Übergriffe - nicht von offensichtlichen Widersprüchen und Übertreibungen geprägt. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den angeklagten Sachverhalt in diesen Punkten als erwiesen erachtet. Die entsprechenden Rügen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung sind demnach unbegründet. 
 
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aussagen von B.________ als nicht verwertbar qualifiziert. Dennoch habe sie davon abgesehen, die entsprechenden Protokolle aus den Akten zu entfernen. Dies verletze Art. 141 Abs. 5 StPO (Beschwerde, S. 8 f.).  
Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass unverwertbare Beweise die Entscheidfindung nicht beeinflussen können (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 141 StPO; BÉNÉDICT/TRECCANI, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, N. 43 zu Art. 141 StPO; je mit Hinweisen). Vorliegend erkannte das Berufungsgericht - als letzte über volle Kognition verfügende Instanz - erstmalig im angefochtenen Entscheid, dass die Zeugenaussage von B.________ unverwertbar war. Die Entfernung der Einvernahmeprotokolle aus den Akten wäre in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geeignet gewesen, eine allfällige Beeinflussung des Gerichts zu verhindern. Art. 141 Abs. 5 StPO ist daher nicht verletzt worden. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Im Übrigen ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Kantons Aargau und der Beschwerdegegnerin 2 (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 verzichtete unter Hinweis auf eine E-Mail seiner Klientin auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte lediglich Abweisung der Beschwerde. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Kanton Aargau steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer sind daher - soweit er unterliegt - keine Kosten aufzuerlegen und sein Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2, jedoch nicht dem Kanton, sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. August 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, tragen je zur Hälfte der Kanton Aargau und die Beschwerdegegnerin 2 unter solidarischer Haftung. 
 
5.  
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses