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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_583/2011 
 
Urteil vom 11. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lukas Bürge, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern, 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht 
des Kantons Bern, Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, vorzeitiger Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen schwerer Körperverletzung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 12. März 2011 (um ca. 01.10 Uhr) einen Security-Mitarbeiter eines Berner Musik-Clubs geschlagen, wodurch sich dieser schwere Verletzungen zugezogen habe (Schädelbasisbruch, Hirnblutung, Trommelfellbruch, irreversibler Hörschaden usw.). Der Beschuldigte wurde am 12. März 2011 polizeilich festgenommen und am 16. März 2011 (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern in Untersuchungshaft versetzt. Am 9. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft letztmals ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 14. November 2011, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. August 2011 bewilligte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 15. September 2011 ab. 
 
B. 
Auf Gesuch des Beschuldigten vom 27. September 2011 hin bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. September 2011 den vorzeitigen Strafantritt. Gleichentags wurde die Untersuchungshaft aufgehoben und der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. 
 
C. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts 15. September 2011 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gelangte X.________ mit Beschwerde vom 17. Oktober 2011 an das Bundesgericht. Er beantragt seine Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gegen Anordnung von Ersatzmassnahmen. 
Das Obergericht und die kantonale Generalstaatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 25. bzw. 26. Oktober 2011 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. November 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerde materiell zulässig bzw. gegenstandslos erscheint (vgl. BGE 137 IV 177), braucht hier nicht entschieden zu werden. Art. 98 BGG gelangt nicht zur Anwendung (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1). 
 
2. 
Sowohl Untersuchungshaft als auch vorzeitiger Strafvollzug (Art. 236 StPO) setzen das Vorliegen von Haftgründen im Sinne von Art. 221 StPO voraus. Ausserdem hat der Haftrichter zu prüfen, ob die strafprozessuale Haft durch mildere Ersatzmassnahmen abgelöst werden kann (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 135 I 71 E. 2 S. 72 ff.; 133 I 270 E. 2 S. 275, E. 3.3 S. 277-280; ; 126 I 172 E. 3a-b S. 174 f.; Urteile 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2; 1B_191/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2). 
 
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen von Haftgründen (dringender Tatverdacht eines schweren Deliktes sowie Wiederholungsgefahr) nicht. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, mit den von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen für Haft könne die Wiederholungsgefahr ausreichend gebannt werden. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere Willkür (Art. 9 BV), die Verletzung seiner persönlichen Freiheit sowie die unrichtige Anwendung von Art. 237 StPO
 
2.2 Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Als Ersatzmassnahmen kommen (nach Art. 237 Abs. 2 StPO) namentlich in Frage: lit. a, die Sicherheitsleistung; lit. b, die Ausweis- und Schriftensperre; lit. c, die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; lit. d, die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; lit. e, die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; lit. f, die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; sowie lit. g, das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. Zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen kann das zuständige Gericht auch den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (sog. Electronic Monitoring, Art. 237 Abs. 3 StPO). Zur Abwendung einer gewissen Fluchtgefahr kann eine Sicherheitsleitung vorgesehen werden (Art. 238-240 StPO). 
Die Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (sog. Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (sog. Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthaltsverbot zum Gegenstand haben. Letzterem kommt insbesondere bei häuslicher Gewalt praktische Bedeutung zu. Eingrenzungen fallen primär zur Bannung von Fluchtgefahr in Betracht; dies gilt auch für die Auferlegung einer Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO (BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 131). 
 
2.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft bzw. Ersatzmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125 f.; 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). 
 
2.4 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid Folgendes: 
2.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht habe sich für die Frage, ob Ersatzmassnahmen ausreichen, auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten gestützt. Danach benötige der rückfallgefährdete Beschwerdeführer derzeit (für eine erfolgreiche psychiatrische Behandlung) ein "strukturiertes sozialpädagogisches Setting", was nur in entsprechenden (stationären) Institutionen gewährleistet sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Zwangsmassnahmengericht bei seiner Ablehnung der beantragten Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen die entsprechenden gutachterlichen Befunde mitberücksichtigen dürfen, auch wenn (im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung) der Entscheid über die angemessene Massnahme oder Strafe letztlich dem Sachrichter vorbehalten bleibe. Zwar kritisiere der Beschwerdeführer das Gutachten als mangelhaft. Es bestünden jedoch keine triftigen Gründe dafür, dass der Haftrichter im fraglichen Zusammenhang von den Feststellungen der Expertin abweichen müsste (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f., E. 5.1-5.2). 
2.4.2 Am 23. November 2009 sei der Beschwerdeführer bereits wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung (teilweise in qualifizierter Tatbegehung), Sachbeschädigung, Raufhandel und versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen (à Fr. 100.--) sowie einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt worden. Diese früheren Straftaten hab er am 15. Mai, 25. Mai und 9. Oktober 2008 verübt. Das Gutachten diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsfehlentwicklung verbunden mit Alkoholmissbrauch. Zwar sei keine psychische Erkrankung feststellbar. Sein Entwicklungsdefizit äussere sich jedoch durch fortdauernde Muster dissozialen aggressiven Verhaltens insbesondere bei Alkoholmissbrauch. Diesbezüglich sei nach Ansicht der Expertin derzeit von einer hohen Rückfallsgefahr auszugehen, der durch blosse Ersatzmassnahmen (anstelle einer gezielten stationären Behandlung) nicht ausreichend entgegengewirkt werden könne. Insofern rege die Gutachterin den Übertritt aus der Untersuchungshaft (bzw. aus dem vom Beschwerdeführer separat beantragten vorzeitigen Strafvollzug) in den vorzeitigen Massnahmenvollzug an, was vom Beschuldigten bisher abgelehnt worden sei. Im vorzeitigen Strafvollzug fehlten ihrer Ansicht nach "wichtige pädagogische Bausteine" für die Reintegration junger Straftäter (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 5.3). 
2.4.3 Nach Ansicht der Vorinstanz habe die diagnostizierte Persönlichkeitsfehlentwicklung eine besondere Bedeutung für die Frage, ob geeignete Ersatzmassnahmen für Haft erkennbar sind. Auch sei erstellt, dass der Beschwerdeführer noch nicht erkannt habe, dass die begangenen und untersuchten Straftaten auf das fragliche Entwicklungsdefizit zurückzuführen seien. Er leugne und bagatellisiere die festgestellten Gewaltdelikte, lehne eine gezielte therapeutische Behandlung in einer geeigneten Institution ab und stütze seine Überlegungen, wie er weitere Rückfälle zu vermeiden gedenke, statt dessen auf vage bzw. illusorische Hoffnungen. Insofern zeige er sich wenig einsichtig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6, E. 5.3). 
2.4.4 Die diagnostizierte kriminogene Persönlichkeitsfehlentwicklung lasse sich mit den vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht ausreichend beeinflussen. Eine ambulante psychiatrische Therapie könne erst nach einem gewissen Zeitablauf die erhofften Wirkungen zeigen. Das bestehende soziale Umfeld sei schon bisher nicht geeignet gewesen, ausreichend präventiv einzuwirken. Der Beschwerdeführer verfüge nur über geringe Frustrationstoleranz und sei leicht kränkbar. Zwar dürften eine geregelte Arbeit sowie Alkoholabstinenz wichtige Elemente darstellen, um Rückfälle zu vermeiden. Der Beschwerdführer übersehe jedoch, dass die Hauptursache für seine bisherige Delinquenz in der diagnostizierten Persönlichkeitsfehlentwicklung liege. Laut Gutachten müsse damit gerechnet werden, dass er "in mittelgradigen Kränkungssituationen und/oder Stressituationen stereotyp mit aggressivem und gewalttätigem Ausagieren" reagiere (angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 5.4-5.5). 
 
2.5 Die Annahme der kantonalen Instanzen, der dargelegten spezifischen Wiederholungsgefahr lasse sich im jetzigen Verfahrensstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen, hält vor dem Bundesrecht stand. 
Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, das psychiatrische Gutachten sei nicht massgeblich bzw. mangelhaft, und es dürfe nicht leichthin angenommen werden, dass er in Freiheit "gleich wieder zuschlagen würde, sobald er sich provoziert fühlen würde". Der Beschwerdeführer legt nicht schlüssig dar, inwiefern er durch die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen (wie ambulante psychiatrische Behandlung, Aufenthaltsgebote am Feierabend und Wochenende, behördliche Auflagen betreffend Alkoholkonsum, Electronic Monitoring usw.) wirksam daran gehindert werden könnte, weiterhin übermässig Alkohol zu konsumieren und danach Gewaltstraftaten zu verüben. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung darlegt, ging der Beschwerdeführer schon vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit mehr nach. Den von der psychiatrischen Expertin empfohlenen vorzeitigen Massnahmenvollzug zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsfehlentwicklung hat er bisher abgelehnt. Die Untersuchung steht im Übrigen kurz vor dem Abschluss; laut Staatsanwaltschaft ist demnächst mit einer Anklage wegen schwerer Körperverletzung zu rechnen. 
 
2.6 Die Rügen der Verletzung von Art. 10 und. Art. 31 BV bzw. Art. 237 StPO erweisen sich als unbegründet. Im fraglichen Zusammenhang sind auch keine willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. 
 
2.7 Die beiläufig erhobene Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) ist offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, dass ihm im Gegensatz zu einem anderen Präzedenzfall die Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen und Electronic Monitoring verweigert worden sei. Er verkennt jedoch, dass sein Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht deutlich anders liegt, und er setzt sich mit dem von ihm genannten angeblichen Präzedenzfall auch nicht inhaltlich auseinander. 
 
2.8 Die übrigen vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsnormen haben im fraglichen Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit einigen Monaten in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend dargetan. Die Beschwerde war auch nicht zum Vornherein als aussichtslos zu erkennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64 BGG), sodass das Gesuch zu bewilligen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Fürsprecher Lukas Bürge, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster