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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_778/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 11. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, 
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, 
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. September 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des N._________ vom 11. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Septem-ber 2011, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 18. Oktober 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 betreffend Kostenvorschuss bzw. der Mitteilung vom 20. Oktober 2011 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von N._________ am 22. Oktober 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforde-rungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und darin weder gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhalts-feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der vorgenommenen Arbeitsbemühungen nichts ändern, 
 
dass deshalb, trotz der am 18. Oktober 2011 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, wobei die in der Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2011 enthaltenen Hinweise betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden unbeachtet geblieben sind, 
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. November 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz