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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_143/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli, 
 
gegen  
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinderat Muri,  
Seetalstrasse 6, 5630 Muri, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau.  
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Y.________ AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 536 an der J.________-Strasse in Muri AG eine GSM/UMTS-Mobilfunkanlage zu errichten. Der Gemeinderat Muri erteilte am 27. September 2010 unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für das Projekt und wies gleichzeitig die erhobenen Einwendungen ab. 
 
B.  
 
 Die X.________ AG ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 2308, welche in der Nähe der projektierten Mobilfunkanlage liegt. Eine von ihr gegen die Baubewilligung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 22. Juni 2011 ab. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 28. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, wobei es die Baubewilligung des Gemeinderats von Amtes wegen mit einer Auflage ergänzte, wonach die Baubewilligung unter dem Vorbehalt steht, dass die anwendbaren Anlagegrenzwerte für nichtionisierende Strahlung auch nach Realisierung von Nutzungsreserven an den neu entstehenden Orten mit empfindlichen Nutzungen durch Anpassung der Mobilfunkanlage respektive der Emissionen eingehalten werden. 
 
C.  
 
 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die X.________ AG am 1. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 6. März 2013 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdegegnerin beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz und der Gemeinderat Muri haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt kommt zum Schluss, der angefochtene Entscheid stehe im Einklang mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist das Urteil vom 28. November 2012, mit welchem das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage abgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin eines in der näheren Umgebung der projektierten Mobilfunkanlage liegenden Grundstücks nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2013 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) neue Rügen vorgebracht, zu denen nicht die Ausführungen in den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Bundesamts für Umwelt Anlass gaben und die sie bereits in der Beschwerde hätte erheben können bzw. müssen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auf diese Rügen ist nicht einzugehen (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es seien Parteibefragungen durchzuführen. Ausserdem beantragt sie, es sei beim Grundbuchamt Bremgarten-Muri die Herausgabe eines Grundbuchauszugs anzuordnen. Diese Anträge sind abzuweisen, weil die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhielten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, und sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt. 
 
4.  
 
 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei unrichtig. 
 
4.1. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Titel "Sachverhalt" vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass eine Umnutzung ihres in der Nähe der geplanten Mobilfunkanlage liegenden Grundstücks (Parzelle Nr. 2308) geplant sei. In tatsächlicher Hinsicht ging allerdings auch die Vorinstanz davon aus, dass auf diesem Grundstück, auf welchem sich heute Industrie- und Gewerbebauten befänden, ein grösseres Bauvorhaben geplant sei. Ob die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Bewilligung der projektierten Mobilfunkanlage in genügender Weise berücksichtigt haben, dass eine Umnutzung dieses Grundstücks geplant ist, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, auf die noch einzugehen sein wird (vgl. E. 6.2 nachfolgend).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Regierungsrat die von der Gemeinde Muri am 20. Juni 2012 beschlossene Zonenplanänderung am 31. Oktober 2012 genehmigt habe. Ausserdem sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits klar gewesen, dass gegen die Zonenplanänderung kein Widerstand zu erwarten sei, was die Vorinstanz verneint habe.  
Sofern die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz überhaupt in genügender Weise vorgebracht und begründet hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der Umstand, dass der Regierungsrat am 31. Oktober 2012 die Zonenplanänderung der Gemeinde Muri genehmigt hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Das Gleiche gilt für die Frage, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids Widerstand gegen die Zonenplanänderung zu erwarten war oder nicht. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin sich weiter zum Sachverhalt äussert, rügt sie nicht, die Vorinstanz habe die entscheidwesentlichen Tatsachen offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.  
 
 Art. 11 Abs. 1 USG (SR 814.01) schreibt die Begrenzung von Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) vor. Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunkanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV). Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV). Die Bewilligungsbehörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kontrolliert sie anhand von Messungen oder Berechnungen (Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV). 
 
6.  
 
 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass auf ihrer Parzelle Nr. 2308 an den gemäss dem Standortdatenblatt ausgewählten Orten mit empfindlicher Nutzung die Vorgaben der NISV eingehalten werden. Sie macht aber geltend, die Behörden hätten bei der Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung Art. 3 Abs. 3 NISV missachtet bzw. falsch ausgelegt. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Parzelle Nr. 2308 sei zu Unrecht nicht als unüberbautes Grundstück im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV eingestuft worden. Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die Parzelle Nr. 2308 sei mit Industrie- und Gewerbebauten überbaut, welche derzeit vermietet seien und provisorisch genutzt würden. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) bestritten. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, es handle sich bei der Parzelle Nr. 2308 nicht um ein unüberbautes Grundstück. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 128 II 340 E. 4.1 S. 350 angedeutet, es erscheine denkbar, Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV analog anzuwenden auf Ruinengrundstücke oder auf ausserordentlich untergenutzte Parzellen (vgl. auch Urteil 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Von einem Ruinengrundstück oder einer ausserordentlich untergenutzten Parzelle kann aber nicht ausgegangen werden, wenn auf einem Grundstück - wie vorliegend - verschiedene Industrie- und Gewerbebauten vorhanden sind, die vermietet sind und provisorisch genutzt werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, die bestehenden Gebäude befänden sich in einem schlechten Zustand.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass auf der Parzelle Nr. 2308 eine Wohnüberbauung und damit eine Umnutzung geplant sei.  
 
6.2.1. Nach der Regelung von Art. 3 Abs. 3 NISV ist bei bereits überbauten Grundstücken (im Gegensatz zu unüberbauten Grundstücken) für die Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung auf die im Zeitpunkt der Baubewilligung bestehende Nutzung abzustellen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Grundsatz auch dann, wenn bereits überbaute bzw. teilweise überbaute Grundstücke unter Berücksichtigung des Bau- und Planungsrechts noch Reserven für empfindliche Nutzungen aufweisen (BGE 128 II 340 E. 3.7 S. 349; Urteil 1C_154/2009 vom 27. April 2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Nicht ausgenützte Nutzungsreserven auf teilweise überbauten Grundstücken sind daher grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung als Orte mit empfindlicher Nutzung zu betrachten. Erst in diesem Zeitpunkt muss also der Anlagegrenzwert eingehalten und hierfür allenfalls die Sendeleistung der Mobilfunkanlage reduziert oder diese ganz abgebaut werden (Urteil 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1).  
 
 Von diesem Grundsatz ist nur unter besonderen Umständen abzuweichen, unter anderem dann, wenn ein hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht. In einem solchen Fall erscheint es angebracht, in analoger Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV die Baureserven bereits bei der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage zu berücksichtigen (BGE 128 II 340 E. 4.1 S. 350; Urteil 1C_154/2009 vom 27. April 2010 E. 5.4.3). Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_400/2008 vom 19. Oktober 2009 festgehalten, eine Erweiterung könne insbesondere dann mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehen, wenn bereits ein Bewilligungsverfahren hängig sei (a.a.O., E. 3.1). 
 
 Nach der Auffassung des Bundesamts für Umwelt ist Art. 3 Abs. 3 NISV so auszulegen, dass Nutzungsreserven auf überbauten Grundstücken bei der Erteilung der Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage dann zu berücksichtigen sind, wenn ein entsprechendes Projekt im Baubewilligungsverfahren bereits öffentlich aufgelegt worden ist (Stellungnahme vom 7. Mai 2013 Ziff. 2 mit Verweis auf die Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen aus dem Jahr 2002, Ziff. 2.1.3, S. 15). 
 
6.2.2. Vorliegend hat die Gemeinde Muri am 20. Juni 2012 eine Zonenplanänderung beschlossen, die eine Wohnüberbauung auf der Parzelle Nr. 2308 ermöglichen soll. Die Zonenplanänderung wurde vom Regierungsrat am 31. Oktober 2012 genehmigt und ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Allein aus dem Umstand, dass die geltende Nutzungsordnung nach einer Zonenplanänderung ein Erweiterungsvorhaben grundsätzlich ermöglicht, kann allerdings nicht geschlossen werden, ein hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit bevor.  
 
 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe im Hinblick auf die geplante Überbauung mit der Ausarbeitung eines Gestaltungsplans begonnen und die Projektierungsarbeiten seien weit fortgeschritten. Sie rechne damit, ein Baugesuch spätestens Anfang 2014 einreichen zu können. Aufgrund der Knappheit von Bauland und Mietwohnungen in der Schweiz sowie der damit verbundenen Preissteigerung habe sie kein Interesse daran, mit der Überbauung zuzuwarten. Die Berücksichtigung ihres Grundstücks im Wohnstandortwettbewerb des Kantons Aargau sowie die Projektstudie eines Architekturbüros bestätigten, dass eine Umnutzung der Parzelle Nr. 2308 unmittelbar bevorstehe. Soweit es sich bei diesen Vorbringen nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzutun, dass ein hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Zwar plant sie offenbar, auf der Parzelle Nr. 2308 eine Wohnüberbauung zu errichten. Ein entsprechendes Projekt wurde indessen (noch) nicht öffentlich aufgelegt und ein Baubewilligungsverfahren ist nicht hängig. Das Projekt bedarf vor der Einreichung des Baubewilligungsgesuchs unbestrittenerweise eines Gestaltungsplans, welcher von der zuständigen Behörde noch zu genehmigen sein wird. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, bestehen unter diesen Umständen noch erhebliche Unklarheiten im Hinblick auf den Zeitpunkt der allfälligen Realisierung einer Wohnüberbauung sowie die konkrete Ausgestaltung des Projekts. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts, es bestünden bereits Projektstudien, sie beabsichtige, die Wohnüberbauung rasch zu realisieren, und das Projekt sei im Wohnstandortwettbewerb des Kantons Aargau berücksichtigt worden. 
 
6.2.3. Die Baubewilligungsbehörde hatte somit im Bewilligungsverfahren für die geplante Mobilfunkanlage bei der Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung nicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf der Parzelle Nr. 2308 eine Wohnüberbauung plant. Der angefochtene Entscheid widerspricht Art. 3 Abs. 3 NISV nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen in vergleichbaren Fällen nicht erst gestützt auf ein konkretes Baugesuch oder die öffentliche Auflage eines Projekts, sondern allenfalls bereits gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan angenommen werden könnte, ein hinreichend konkretisiertes Erweiterungsvorhaben stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit bevor, kann vorliegend offen bleiben, da ein rechtkräftiger Gestaltungsplan im Zeitpunkt der Bewilligung für die Mobilfunkanlage bzw. des angefochtenen Entscheids unbestrittenerweise nicht vorlag.  
 
7.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht durch einen externen Anwalt vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Muri, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle