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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_755/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1980) reiste 1998 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Geschwistern zu seinem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Vater und erhielt ebenfalls die entsprechende Bewilligung. Am 9. Januar 2006 heiratete er eine Landsfrau, welche selber im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist und mit der er zwei Söhne hat (geb. 2006 und 2007). 
Ab dem Jahre 2000 wurde X.________ - hauptsächlich im Bereich des Verkehrsrechts - wiederholt straffällig und in der Folge zu zahlreichen Bussen, Geldstrafen und kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt. Am 19. April 2010 wurde er vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) zudem fremdenpolizeilich verwarnt. Mit Urteil vom 29. November 2011 sprach das Bezirksgericht Baden X.________ schliesslich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 200.--. Am 27. November 2012 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Danach trat er eine Stelle als Gerüstbaumitarbeiter an. 
 
B.  
Nachdem das Migrationsamt X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 2. April 2012 dessen Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die vom Betroffenen hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einsprache-Entscheid des Migrationsamtes [Rechtsdienst] vom 29. Oktober 2012, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. August 2013 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und "dahingehend neu zu fassen, als dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufzuheben seien". Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei der Beschwerdeführer bloss zu verwarnen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 4. September 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Sein Rechtsmittel erweist sich indessen als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG) abzuweisen: 
 
2.  
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei und die kantonalen Instanzen eine qualifiziert falsche Interessenabwägung vorgenommen hätten. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt. Im Rahmen dieser sehr sorgfältigen Interessenabwägung hat die Vorinstanz sich - bei der Prüfung des öffentlichen Fernhalteinteresses - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl mit der Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten migrationsrechtlichen Massnahme befasst und sie hat es - bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn - für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt. In seinem Entscheid - auf den verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat das Gericht die massgebenden Kriterien für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung korrekt dargestellt, sich mit allen relevanten Aspekten ausführlich auseinander gesetzt und das Gesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich auch dessen strenge Praxis bei schwerwiegenden Drogendelikten, vgl. statt vieler BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 mit Hinweisen) richtig angewendet. Die Einwände des Beschwerdeführers dringen nicht durch: Die Vorinstanz hat das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Entlassung aus dem Strafvollzug - welches ohne Zweifel (auch) durch die Überwindung seiner Drogensucht bedingt ist - durchaus gewürdigt, aber zu Recht erwogen, dass diese kurze Zeit in Freiheit noch keine zuverlässigen Rückschlüsse mit Bezug auf die Rückfallgefahr erlaubt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht übersehen, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nachteilig auf das Familienleben des Beschwerdeführers auswirkt. Dabei ist von Bedeutung, dass dieser auch von seiner Familie nicht davon abgehalten werden konnte, schwer straffällig zu werden (nebst den in hoher Zahl erwirkten Verkehrsstrafen hat er 35 bis 40 g reines Heroin gekauft, gestreckt und weiterverkauft; ebenso hat er 989,2 g gestrecktes bzw. 143, g reines Kokain mit der Absicht des Weiterverkaufs in die Schweiz eingeführt). Mit Blick auf die familiären Verhältnisse (Ehefrau, zwei Kinder) ist ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der verfügten migrationsrechtlichen Massnahme nur er selber, nicht aber seine Familie die Schweiz verlassen muss. Sollte diese hier bleiben, kann - nachdem sich der Beschwerdeführer im Heimatland bewährt hat - gegebenenfalls eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_ 1170/2012 vom 24. Mai 2013). In der Zwischenzeit können die familiären Beziehungen besuchsweise, per Briefverkehr oder mit den Mitteln der elektronischen Kommunikation gelebt werden. 
Für eine erneute blosse Verwarnung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, nachdem dieser die Betäubungsmitteldelikte unmittelbar nach der ersten Verwarnung begangen hatte und sich mithin von einer milderen Massnahme unbeeindruckt zeigte. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65/66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht und die Begehren des Beschwerdeführers daher aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein