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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_774/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Swissmem,  
Pfingstweidstrasse 102, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 27. September 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2013, und die innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte Eingabe vom 29. Oktober 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dartut, inwiefern die Vorinstanz den Lauf der Frist zur Geltendmachung von Entschädigungen nach Art. 20 Abs. 1 EOG rechtsfehlerhaft festgelegt haben soll, sondern die bundesgesetzliche Regelung grundsätzlich in Frage stellt, 
dass dies mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht vorgebracht werden kann, weil Bundesgesetze nach Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend und nicht zu überprüfen sind, 
dass die Eingabe, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz