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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_442/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 
8. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1984 geborene A.________ erlitt am 10. Oktober 2006 ein Quetschtrauma im Bereich des linken Ellbogens/Oberarmes, nachdem er zwischen zwei Fahrzeugen eingeklemmt worden war; dabei zog er sich eine distale Humerustrümmerfraktur zu. Die für diesen Unfall zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. 
 
Am 14. März 2012 erhielt A.________, der ab 16. Mai 2011 erneut vollzeitlich im angestammten Beruf als Bodenleger arbeitete, von einem ungesicherten Kabel einen Stromschlag im Bereich des linken Ellbogens und erlitt Verbrennungen 1. Grades (vgl. Schadenmeldung UVG der B.________ AG vom 19. April 2012 sowie Bericht des Spitals C.________ vom 20. März 2012). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld), die sie nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. August 2012 auf den 15. November 2012 einstellte (Verfügung vom 5. November 2012). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der das psychiatrische Konsilium des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, vom 20. Juni 2013 aufgelegt wurde, wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 8. Mai 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den 15. November 2012 hinaus auszurichten, eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Prüfung der natürlichen Kausalität zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012 die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), sowie den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.1.2. Zu prüfen ist, ob zwischen dem am 14. März 2012 erlittenen Stromschlag und den psychischen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist unbestritten, dass dieser Unfall als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat zwei der Adäquanzkriterien - besondere Eindrücklichkeit des Unfalles und besondere Art der erlittenen Verletzung - bejaht, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die besondere Art der erlittenen Verletzung in ausgeprägter Weise vorliege, da eine erhebliche und dauerhafte Vorschädigung des linken dominanten Armes, der erneut traumatisiert worden sei, bestanden habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die SUVA stellte gestützt auf den Bericht "Unfallabschluss per 28.2.2010" am 3. Februar 2010 betreffend die Folgen des Unfalles vom 10. Oktober 2006 unter anderem fest, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nunmehr ganztags zumutbar seien, sofern nicht all zu oft Gewichte von über 10 bis 15 Kilogramm zu heben oder zu tragen seien; Arbeiten, die das Abstützen des linken dominanten Armes erforderten, waren nicht mehr möglich, da der Versicherte nach zwei bis drei Stunden kraftlos war. Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte trotz der nach dem Unfall vom 10. Oktober 2006 bestandenen, langjährigen ganzen und teilweisen Arbeitsunfähigkeit vom ehemaligen Arbeitgeber wieder eingestellt wurde und die Tätigkeit als Bodenleger wieder vollzeitlich und gemäss eigenen Auskünften ohne wesentliche Einschränkungen aufzunehmen vermochte (vgl. Bericht "Analysis - Situationsanalyse" des SUVA-Mitarbeiters vom 25. Mai 2012). Die SUVA führte daraufhin einen Einkommensvergleich durch, wobei sie gestützt auf fünf Beschriebe der Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) zum Schluss gelangte, der Versicherte vermöchte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen verglichen mit dem bei der B.________ AG erzielten Lohn höheren Verdienst zu erzielen. Gestützt auf diese Sachlage sprach sie dem Versicherten eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % zu (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012).  
 
2.2.2. Der linke dominante Arm wurde im Bereich des Ellbogens durch den Stromschlag mit Verbrennungen 1. Grades am 24. März 2012 erneut traumatisiert, weswegen gemäss psychiatrischem Konsilium des Dr. med. D.________ vom 20. Juni 2013, in Übereinstimmung mit anderen fachärztlichen Auskünften, von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer dissoziativen Armplegie links (ICD-10: F44.7) auszugehen war. Diese Diagnosen, welchen kein hinreichend erklärbares somatisches Korrelat entsprach, standen unstreitig mit dem Unfall vom 14. März 2012 in einem natürlichen Kausalzusammenhang.  
 
2.2.3.  
 
2.2.3.1. Nach der vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechtsprechung ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen, wenn die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten hat. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art, der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen werden (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.3.2 mit Hinweisen; SVS 2006 S. 23, U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.3.2 und 3.4; Urteil 8C_477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1).  
 
2.2.3.2. Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung wurde ursprünglich mit Bezug auf die psychischen Unfallfolgen entwickelt und betrifft insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung einer Verletzung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa). Übertragen auf die Schleudertraumapraxis hat es dementsprechend als erfüllt zu gelten, wenn die Unfallverletzung in besonderer Weise geeignet ist, eine intensive, dem so genannten typischen Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116, 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360, 369 E. 4b S. 382 E. 4b) entsprechende Symptomatik zu bewirken (vgl. BGE 117 V 359 E. 7b S. 368 f.). Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen" Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.4.2).  
 
2.2.3.3. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_593/2012 vom 19.Dezember 2012 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die wiederholte Betroffenheit der HWS das Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung in besonders ausgeprägter Weise erfüllte. Die versicherte Person hatte sich 1994 unter anderem multiple Berstungsfrakturen im Bereich der HWS wie auch der Brust- und Lendenwirbelsäule zugezogen; im Jahre 2006 erlitt sie bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle. Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt (E. 2.4.3), dass das zur Diskussion stehende Adäquanzkriterium nach HWS-Distorsion selbst in der einfachen Form nur dann erfüllt sein kann, wenn die Vorschädigung nicht nur erheblich, sondern auch dauerhaft gewesen war. Es kann vorliegend offen bleiben, ob und inwieweit die vom Beschwerdeführer angesprochene und vorhin zitierte, zu HWS-Schleudertraumen ergangene Rechtsprechung anwendbar ist. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall im angestammten Beruf wieder vollzeitlich erwerbstätig sein konnte. Daher kann nicht von einer dauerhaften und erheblichen Vorschädigung ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich aus den umfangreichen Akten der SUVA nicht. Vielmehr kamen die ärztlichen Sachverständigen unbestritten zum Schluss, dass der Stromschlag vom 14. März 2012 keine objektiv feststellbaren Befunde hinterliess.  
 
2.2.4. Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass lediglich zwei Kriterien in nicht ausgeprägter Weise erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Adäquanz zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.  
 
3.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder