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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_792/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse Stadt Zürich, Abteilung Pensionsberechtigte,  
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 31. Oktober 2014 (Poststempel) aufgegebene Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid A.________ gemäss behördlichem Zustellungszeugnis am 9. und nach eigener Darstellung am 30. September 2014 ausgehändigt wurde, 
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 9., spätestens aber am 30. Oktober 2014 ablief, weshalb die am 2. November 2014 bei der Schweizerischen Post eingetroffene (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde verspätet ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann