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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_87/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 18. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1993 geborene A.________ arbeitete vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 über den Verein B.________ beim Tiefbauamt, Stadtreinigung. Zwischen Januar und August 2013 war der Versicherte zudem während insgesamt etwas mehr als fünf Monaten für verschiedene Arbeitgeber erwerbstätig. Am 19. September 2013 beantragte A.________ Arbeitslosentaggelder ab 30. August 2013. Mit Verfügung vom 14. November 2013 und Einspracheentscheid vom 12. März 2014 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland einen Anspruch des Versicherten wegen Nichterfüllens der Beitragszeit. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. September 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass er die Beitragszeit erfüllt habe. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die zwölfmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Dabei steht fest, dass er zwischen Januar und August 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern eine Beitragszeit von etwas über fünf Monaten aufweist. Zu prüfen ist demgegenüber, ob auch die Zeit, während der er über den Verein B.________ bei der Stadtreinigung arbeitete, als Beitragszeit anzurechnen ist. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.  
 
3.2. In Anwendung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG ist ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG. Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3biserster Satz AVIG gelten gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIV alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen.  
 
3.3. Obwohl Art. 23 Abs. 3bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 139 V 212 E. 3.3 S. 214).  
 
3.4. Das AVIG will unter anderem bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Damit verfolgen die Organe der Arbeitslosenversicherung die gleichen Ziele wie Sozialbehörden, welche in ihrem Zuständigkeitsbereich Beschäftigungsprogramme organisieren. Solche Programme sollen stets dazu dienen, Stellensuchende wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Allerdings sollen in verschiedenen Kantonen arbeitslose Personen zwölf Monate in ein vom Kanton finanziertes Programm aufgenommen worden sein, um alsdann wieder eine neue Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auszulösen. Art. 23 Abs. 3bis AVIG soll verhindern, dass Sozialbehörden Beschäftigungsprogramme nicht zur Wiedereingliederung der Stellensuchenden, sondern einzig zur Generierung von Beitragszeiten organisieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich Art. 38 Abs. 1 AVIV, wonach alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 3bis AVIG fallen, als gesetzeskonform (BGE 139 V 212 E. 4.1 S. 214 f.).  
Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (BGE 139 V 212 E. 4.2 S. 215). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz arbeitete der Versicherte in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 für die Stadtreinigung des Tiefbauamts. Dabei erzielte er einen marktüblichen Lohn. Der Einsatz war über den Verein B.________ vermittelt.  
 
4.1.1. Beim Verein B.________ handelt es sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen um ein im Jahre 2009 gestartetes Projekt mit dem Zweck, Sozialhilfe- und ALV-Bezügern zu helfen, entsprechend deren Leistungsfähigkeit eine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt zu finden. Im Vorstand finden sich unter anderem Vertreter des basel-städtischen Gewerbeverbandes, des Wirteverbandes, des Malermeisterverbandes und der Mittelstands-Vereinigung. Ziel sei eine nachhaltige Stellenvermittlung und finanzielle Eigenständigkeit der begleiteten Personen. Der Verein unterstütze Stellensuchende im persönlichen Bewerbungsprozess und sichere mit laufender Betreuung bis zur Beendigung der Probezeit den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Der Verein stelle den Erstkontakt zu den Einsatzfirmen her und bereite die Vorstellungsgespräche vor. Erfolge ein Einsatz, so übernehme der Verein die gesamte Lohnbuchhaltung und die Administration. Dem Einsatzbetrieb werden monatlich der vereinbarte Bruttolohn und die Arbeitgebersozialleistungen in Rechnung gestellt.  
 
4.1.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Verein B.________ den Stellensuchenden nicht nur Einsätze bei kantonalen Betrieben und der kantonalen Verwaltung vermittelt, sondern auch und vor allem bei Einsatzfirmen in der Privatwirtschaft. So finden sich in der Liste der beteiligten Firmen und Unternehmen solche aus der Autobranche (etwa C._________ AG, Zentrale D.________), dem Bankwesen (Bank E.________), der Coiffeur-Branche (Coiffeur F.________), der Floristik (u.a. G.________ AG, H.________ AG), der Gastronomie (neben vielen etwa Pizzeria I.________, Restaurant J.________, Restaurant K.________), dem Gesundheitswesen (u.a. Hauspflege L.________, Altersheim M.________; Reha N.________), dem Graphik-Gewerbe (Fotograph O.________), der Baubranche (u.a. Holzarbeiten P.________, Gerüstbau Q.________ AG, Storen R.________ AG), der Hotellerie (Hotel S.________, Hotel T.________), Logistikunternehmen (U.________ AG, Unternehmen V.________), Reinigungsunternehmen (W.________ AG), der Überwachungsbranche (X.________ AG) und dem Einzelhandel (Y.________ AG, Genossenschaft Z.________).  
 
4.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen folgt aus dem Umstand, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Stadtreinigung über den Verein B.________ vermittelt wurde, noch nicht, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG gehandelt hat. Um den Zweck der Beschäftigung erfassen zu können, ist in erster Linie von der Interessenlage des Einsatzbetriebes, und nicht von jener des Vermittlers auszugehen. Das gilt auch dann, wenn die Lohnadministration - wie dies auch beim Personalverleih nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) regelmässig der Fall ist (vgl. Art. 19 AVG) - vom Vermittler übernommen wird. Im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass das Tiefbauamt nicht an der Arbeitsleistung des Versicherten interessiert war, sondern in erster Linie die berufliche und soziale Integration des Versicherten fördern wollte. So wurde der Beschwerdeführer marktüblich entlöhnt und die anfänglich geplante Dauer des Einsatzes - offenbar aufgrund seiner guten Leistungen - verlängert. Da der Einsatz insgesamt lediglich neun Monate dauerte, die Mindestbeitragzeit aber zwölf Monate beträgt, erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Anstellung lediglich zu dem Zweck organisiert wurde, dem Versicherten die Generierung von Beitragszeiten zu ermöglichen. Die Beschwerde des Versicherten ist somit gutzuheissen, der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid sind aufzuheben und die Sache ist an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese über die Ansprüche des Versicherten unter Berücksichtigung seines Einsatzes für das Tiefbauamt als Beitragszeit neu verfüge.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2014 und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 12. März 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. November 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold