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{T 0/2} 
1P.758/2001/ger 
 
Urteil vom 11. Dezember 2001 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Favre, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gemeinderat von Zürich, Bürgerliche Abteilung, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2001 (1P.530/2001) 
 
(Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. August 2001 erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Juni 2001, mit dem sein Antrag auf Wiederholung der Abstimmung des Gesamtgemeinderates Zürich über sein Einbürgerungsgesuch abgewiesen worden war. 
B. 
Das Bundesgericht schickte X.________ am 24. September 2001 die Vernehmlassungen des Gemeinderats von Zürich, Bürgerliche Abteilung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich zur Kenntnisnahme. Am 15. Oktober 2001 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde X.________ am 1. November 2001 zugestellt. 
C. 
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 (eingegangen am 29. Oktober) beantragte X.________ die Bewilligung eines zweiten Schriftenwechsels. Dieser Antrag konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da das Urteil bereits ergangen war. 
D. 
Daraufhin stellte X.________ am 3. Dezember 2001 ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2001 sei aufzuheben und es sei, in Gutheissung seiner staatsrechtliche Beschwerde vom 16. August 2001, der Beschluss des Regierungsrates vom 27. Juni 2001 aufzuheben, um eine neue Abstimmung des Gemeinderates über seine Einbürgerung zu ermöglichen. Überdies beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsanwalt beizugeben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Gesuchsteller verlangt die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 15. Oktober 2001 gestützt auf die in Art. 136 lit. c und d sowie Art. 137 lit. b OG genannten Revisionsgründe. Das Revisionsgesuch wurde binnen 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG). Damit sind die formellen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs erfüllt. Ob tatsächlich ein Revisionsgrund vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Gesuchs (in BGE 118 Ia 366 nicht veröffentlichte E. 1). Auf das Revisionsgesuch ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. allerdings unten, E. 4.2 zur Unzulässigkeit des Revisionsgrunds gemäss Art. 137 lit. b OG). 
2. 
Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, das Bundesgericht hätte am 15. Oktober 2001 nicht entscheiden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die 30-tägige Frist zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dabei verkennt der Gesuchsteller zum einen, dass ihm die Stellungnahmen lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden war; zum anderen stellt die Nichtgewährung eines zweiten Schriftenwechsels keinen Revisionsgrund i.S.v. Art. 136 f. OG dar. 
3. Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht vor, verschiedene Umstände und Rechtsgrundsätze übersehen zu haben. 
3.1 
Art. 136 lit. c OG lässt die Revision zu, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge nicht beurteilt hat. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 16. August 2001 hatte der Gesuchsteller beantragt, der Beschluss des Regierungsrates vom 27. Juni 2001 sei aufzuheben, um eine neue Abstimmung des Gemeinderates über seine Einbürgerung zu ermöglichen. Das Bundesgericht hielt diesen Antrag für unbegründet und wies die staatsrechtliche Beschwerde deshalb ab. Damit hat es über sämtliche Anträge des Gesuchstellers entschieden. Ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 136 lit. c OG liegt somit nicht vor. 
3.2 
Art. 136 lit. d OG lässt die Revision zu, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Fehler bei der Rechtsanwendung stellen somit keinen Revisionsgrund dar. Zudem muss ein Versehen vorliegen; daran fehlt es, wenn das Bundesgericht von der Berücksichtigung einer Tatsache bewusst abgesehen hat, weil es diese als unerheblich erachtete (Elisabeth Escher, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz 8.16). 
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die vom Gesuchsteller genannten Tatsachen, insbesondere sein Schreiben vom 1. Mai 2000, das Bestätigungsschreiben der Kanzlei des Gemeinderates vom 2. Mai 2000 und die Tatsache, dass das Schreiben des Gesuchstellers nicht an die einzelnen Gemeinderäte weitergeleitet worden ist, durchaus berücksichtigt. Es ist lediglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung gekommen als der Gesuchsteller und hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Gleiches gilt für die den Gemeinderäten zugestellte Weisung des Stadtrates: Diese wurde im angefochtenen Entscheid berücksichtigt, und zwar mit ihrem tatsächlichen Wortlaut. 
 
Der Gesuchsteller rügt ferner, das Bundesgericht habe übersehen, dass sein Schreiben vom 1. Mai 2000 nicht einmal dem Büro des Gemeinderates vorgelegt worden sei, entgegen der Ankündigung des Vorstehers der Gemeindekanzlei vom 2. Mai 2000. Diesem Umstand mass jedoch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2001 keine Bedeutung zu. Der Gesuchsteller hatte nämlich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde nicht die unterbliebene Behandlung im Büro des Gemeinderates gerügt, sondern geltend gemacht, sein Schreiben hätte allen 123 stimmberechtigten Gemeinderäten persönlich zugestellt werden müssen. Insofern liegt kein "Versehen" i.S.v. Art. 136 lit. d OG vor. 
4. 
Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf Art. 137 lit. b OG. Diese Bestimmung erlaubt die Geltendmachung von sogenannten unechten Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwar vorlagen, dem Gesuchsteller aber damals nicht bekannt waren (Escher, a.a.O. Rz 8.21; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, Art. 137 N. 2.2. und 2.3. S. 26 ff.). 
4.1 
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe mit mehreren Gemeinderäten verschiedener Fraktionen über seinen Fall gesprochen, darunter auch der ehemaligen Vizepräsidentin der Bürgerrechtskommission. Alle hätten das Vorgehen der Kanzlei, das Schreiben eines Bürgerrechtsbewerbers in der Woche vor der Abstimmung stillschweigend seinem Einbürgerungsdossier hinzuzufügen, als Verstoss gegen die bestehenden Regeln betrachtet, wonach derartige Schreiben gebührend zu bearbeiten seien, ansonsten die Abstimmung verschoben werden müsse. 
 
Es erscheint bereits fraglich, ob derartige unbelegte Äusserungen von einzelnen Gemeinderäten überhaupt Beweismittel zum Nachweis erheblicher Tatsachen darstellen. Allenfalls könnte man aus den Aussagen der Gemeinderäte auf eine entsprechende Praxis in Einbürgerungssachen schliessen, die u.U. bei der Auslegung der Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Geschäftsordnung des Gemeinderats für den Geschäftsgang im Grossen Gemeinderat zu berücksichtigen wäre. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich das Revisionsgesuch ohnehin als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. 
4.2 
Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen bzw. Beweismittel ist gegen Entscheide über ausserordentliche Rechtsmittel, wie z.B. die staatsrechtliche Beschwerde, nur begrenzt zulässig: Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich unzulässig; hinzu kommt, dass das die staatsrechtliche Beschwerde abweisende Urteil des Bundesgerichts den angefochtenen kantonalen Entscheid nicht ersetzt. Das auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützte Revisionsgesuch ist deshalb grundsätzlich bei der letzten kantonalen Instanz zu stellen, die in der Sache selbst entschieden hat (BGE 118 Ia 366 E. 2 S. 367 f.). Gegen den bundesgerichtlichen Entscheid ist ein solches Revisionsgesuch nur ausnahmsweise zulässig, z.B. wenn es um für die Eintretensfrage erhebliche neue Tatsachen geht, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322) oder ein Fall vorliegt, in dem Noven zugelassen werden (Poudret/Sandoz-Monod, Art. 137 N. 2.1. S. 25 f.). Eine derartige Ausnahme liegt hier nicht vor. 
4.3 
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt, weshalb er die Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren beibringen konnte. Der Regierungsrat hatte in seinem Beschwerdeentscheid ausführlich dargelegt, dass die Vorbereitung des Gemeinderatsbeschlusses über das Einbürgerungsgesuch des Gesuchstellers den geltenden Grundsätzen über den Geschäftsgang im Grossen Gemeinderat entsprochen habe. Der Gesuchsteller hätte somit Anlass gehabt, sich schon in seiner staatsrechtlichen Beschwerde mit diesen Ausführungen auseinander zu setzen und hierzu Informationen einzuholen. 
5. 
Schliesslich verlangt der Gesuchsteller sinngemäss auch eine Revision des Kostenentscheids des Urteils vom 15. Oktober 2001. Er bringt aber diesbezüglich keinen Revisionsgrund vor. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Gesuchsteller keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, sondern hatte den Kostenvorschuss gezahlt. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Rechtsbegehren des Gesuchstellers aussichtslos war, ist ihm weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Dagegen kann seine schwierige finanzielle Lage bei der Bemessung der Gerichtsgebühr berücksichtigt werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht : 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Dem Gesuchsteller wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat von Zürich, Bürgerliche Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Dezember 2001 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: