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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 589/03 
 
Urteil vom 11. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
M.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene M.________ ist seit einem am 22. Juni 2001 erlittenen Motorradunfall Paraplegiker. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm Beiträge an die Kosten von verschiedenen invaliditätsbedingten Abänderungen eines Motorfahrzeuges Chrysler Grand Voyager zu (Verfügungen vom 19. Dezember 2001 und 16. Januar 2002). Hingegen lehnte sie die vom Versicherten ebenfalls beantragte Übernahme der Mehrkosten für das Automatikgetriebe, den Vierradantrieb und die Standheizung des Fahrzeuges ab (Verfügung vom 11. April 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die Verfügung vom 11. April 2002, soweit das Automatikgetriebe betreffend, aufhob und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Hinsichtlich des Vierradantriebes und der Standheizung wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Juli 2003). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren auf Übernahme der Mehrkosten für die Standheizung des Motorfahrzeuges erneuern. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Letztinstanzlich ist einzig noch streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung an die Kosten der Standheizung seines Automobils hat oder nicht. Die Rechtsgrundlagen für die Beantwortung dieser Frage sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsverfügung vom 11. April 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges als Hilfsmittel - resp. für Ersatzleistungen daran - (Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 HVI in Verbindung mit Ziff. 10.04* HVI-Anhang) unbestrittenermassen nicht erfüllt. 
 
Ein Anspruch auf Beiträge der Invalidenversicherung an die Kosten der Standheizung kann sich daher nur aus Art. 2 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Ziff. 10.05 HVI-Anhang ergeben. Danach besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, soweit sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. 
3. 
Der Beschwerdeführer begründet sein Leistungsbegehren damit, er sei invaliditätsbedingt nicht in der Lage, vereiste oder beschlagene Fenster seines mangels Garage stets im Freien parkierten Autos selber zu reinigen. Damit er dieses auch bei schlechten Wetterbedingungen und im Winter benutzen könne, sei er auf eine Standheizung mit Fernbedienung angewiesen. 
3.1 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 214 f. Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2a; AHI 2002 S. 106 Erw. 2a). 
3.2 Das kantonale Gericht hat zutreffend erkannt, dass Vereisung und Beschlag an den Scheiben auch mit der Standardheizung des Fahrzeuges entfernt werden können. Sodann kann der Beschwerdeführer dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führt zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lässt sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedienung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begibt. Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzierung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse, kann darin aber nicht gesehen werden. Es ist dem Versicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar, den mit der alleinigen Verwendung der Standardheizung verbundenen zeitlichen Mehraufwand zu erbringen. Dabei lässt sich einer allfälligen Unterkühlung des Körpers, welche gemäss der letztinstanzlich vorgebrachten Darstellung des Beschwerdeführers bei Querschnittgelähmten zu Spasmen führen kann, für den Zeitraum, bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt hat, mittels geeigneter Kleidung vorbeugen. Verwaltung und Vorinstanz haben das Leistungsbegehren daher zu Recht abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: