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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 774/06 
 
Urteil vom 11. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
K.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Markus Wick, Pauer Wick & Mayer, Falknerstrasse 12, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 13. Juli 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 1. September 2005 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 1978 geborenen K.________ ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der im März 2004 begonnenen zweijährigen beruflichen Weiterausbildung zur eidg. dipl. Betriebsökonomin. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2006 ab. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung eines Taggeldes rückwirkend ab 1. Oktober 2003 bis zum Abschluss der Ausbildung zur Betriebsökonomin; eventuell sei ihr ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente (subeventuell ab 1. Oktober 2003 eine halbe, ab 1. April 2004 eine Dreiviertels- und ab 1. April 2005 eine ganze Rente) zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (Erw. 2 hienach) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: in BGE 132 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06). 
2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen im Zusammenhang mit der begonnenen Weiterausbildung zur Betriebsökonomin sowie auf eine ganze Invalidenrente erforderlich sind, im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Gesetzesnormen und die Gerichtspraxis über den Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten bei geeigneter und angemessener beruflicher Weiterausbildung (Art. 8 Abs. 1, 2bis und 3 lit. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c IVG) sowie über die Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b), worauf verwiesen wird. 
3. 
Überdies hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - in Übereinstimmung mit den Fachleuten der IV-Stelle für berufliche Eingliederung zutreffend erkannt, dass die beim Institut X.________ im März 2004 in Angriff genommene berufliche Weiterausbildung (gemäss deren Studienplan zunächst ein Managementdiplom und danach der eidgenössisch anerkannte Titel einer Betriebsökonomin erworben wird) für die Beschwerdeführerin - zumindest gegenwärtig - offenkundig ungeeignet ist, weil sie das Handelsdiplom des Verbandes Schweizerischer Handelsschulen erst im Februar 2004 erworben hat und demzufolge noch über keinerlei einschlägige praktische Erfahrung als Berufsfrau verfügt. Invaliditätsbedingte Mehrkosten der begonnenen beruflichen Weiterausbildung können daher gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG nicht zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die genannte Vorschrift Taggeldleistungen beantragt, verkennt sie, dass für Massnahmen nach dieser Bestimmung ohnehin kein Anspruch auf ein Taggeld besteht (Art. 22 Abs. 5 IVG). 
4. 
Des Weitern durfte die Vorinstanz in ihrem einlässlichen Entscheid ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit Oktober 2003 nie ein Ausmass erreichte, welches zu einer höheren als der von der Verwaltung zugesprochenen halben Rente berechtigt hätte. 
 
An dieser Betrachtungsweise vermag der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die Versicherte ohne das am 23. August 2002 bei einem Verkehrsunfall erlittene Distorsionstrauma der Halswirbelsäule das Handelsdiplom bereits im Januar 2003 erlangt, im März desselben Jahres berufsbegleitend die Weiterausbildung am Institut X.________ begonnen sowie dort im April 2004 das Managementdiplom und im April 2005 den Titel einer Betriebsökonomin erlangt hätte. Weil das kantonale Gericht zu diesem rechtlich bedeutsamen Aspekt im angefochtenen Entscheid keine Tatsachenfeststellung getroffen hat, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt von Amtes wegen überprüfen (BGE 97 V 136 Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 120 V 485 Erw. 1b). Die angeführten hypothetischen Karriereschritte und - damit verbunden - ein höheres Valideneinkommen erscheinen zwar möglich. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit könnte indessen auch angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne den erlittenen Unfall nach Erlangung des Handelsdiploms in die berufliche Praxis eingestiegen wäre und mit der Weiterausbildung - wenigstens vorerst - zugewartet hätte. Für den geltend gemachten beruflichen Aufstieg als Gesunde mangelt es jedenfalls an den rechtsprechungsgemäss erforderlichen konkreten Anhaltspunkten (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich dem Schreiben der Stellenvermittlungsfirma C.________, vom 3. Februar 2003 hinsichtlich bereits vor dem Unfallereignis gehegter Weiterbildungsabsichten nichts entnehmen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: