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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1020/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1976) stammt aus Indien und durchlief in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren (2002/2003). Er war in der Folge unbekannten Aufenthalts, bis er am 26. Juni 2006 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1963) heiratete. Trotz des Verdachts, dass es sich dabei um eine Ausländerrechtsehe handeln könnte, wurde ihm am 8. Mai 2007 im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese in der Folge am 5. März 2009 verlängert.  
 
1.2. Am 9. Mai 2010 stellten die Einwohnerdienste der Stadt Solothurn fest, dass sich der Wohnsitz von A.________ seit dem 1. September 2007 in der Stadt Zürich befinde, wo er seit diesem Datum in einem Restaurant arbeite. Sämtliche Rechtsmittel gegen diesen Entscheid blieben ohne Erfolg (vgl. das Urteil 2C_937/2011 vom 3. August 2012).  
 
1.3. Mit Verfügung vom 21. August 2014 lehnte das Migrationsamt des Kantons Solothurn es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Gestützt auf den erheblichen Altersunterschied, die polizeilichen Abklärungen vom 13., 17. und 18. Februar 2014, die Aussage der Gattin, dass sich das Paar seit Mitte 2013 getrennt habe, die nicht bzw. kaum gelebte Ehegemeinschaft und die aufenthaltsrechtliche Situation von A.________ bei der Heirat seiner drogenabhängigen Gattin, für deren Unterhalt er aufkomme, sei davon auszugehen, dass mit der Ehe die Vorschriften des Ausländergesetzes umgangen würden.  
 
1.4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte den entsprechenden Entscheid am 15. Oktober 2014; es sprächen deutliche Indizien dafür, dass keine Ehegemeinschaft gewollt bzw. gelebt worden sei, sondern eine Umgehungsehe vorliege. A.________ berufe sich im Übrigen heute auf eine inhaltslose, nur noch formell bestehende Beziehung, nachdem die Gatten sich - gemäss eigenen Angaben - getrennt hätten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender wäre, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits vor dem Kantonsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, keine Ausländerrechtsehe eingegangen zu sein. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seiner Kritik setzt er sich nur punktuell und nicht verfassungsbezogen auseinander; er stellt sachverhaltsmässig lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der kantonalen Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Annahmen  offensichtlich unhaltbar wären. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt entgegen seiner Begründungspflicht nicht, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts als willkürlich zu gelten hätten; sie sind dem vorliegenden Urteil deshalb zugrunde zu legen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die verschiedenen polizeilichen Kontrollen in der Wohnung seiner Gattin und die daran geknüpfte Feststellung, der Gatte habe dort nicht angetroffen werden können bzw. sei dort erst später angetroffen worden, wobei seine Kleider in einer Reisetasche verstaut gewesen seien, verstiessen gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, begründet er dies nicht weiter, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzugehen ist. Verfahrensgegenstand bildet nicht die "3-malige polizeiliche Aufsuchung der Wohnung", sondern die Frage, ob die kantonalen Behörden seine Aufenthaltsbewilligung bundesrechtswidrig nicht verlängert haben. Warum die entsprechenden Abklärungen in diesem Zusammenhang "nicht verwendet" werden dürften, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.  
 
2.4. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Vorbringen, welche sich auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb eines Anspruchsbereichs (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; allgemeiner Härtefall) beziehen oder sich gegen den Wegweisungsentscheid als Folge der fehlenden Anwesenheitsberechtigung richten. Gegen Ermessensbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348); auf die diesbezüglich einzig zulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Bezüglich der Wegweisung legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
3.  
 
3.1. Materiell ist der angefochtene Entscheid im Resultat nicht zu beanstanden: Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG [Integrationsklausel]) oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [nachehelicher Härtefall]; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die jeweiligen Ansprüche erlöschen, falls sie rechtsmissbräuchlich angerufen werden (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juni 2006 noch unter dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) geheiratet, welches für die Bewilligungserteilung genügen liess, dass ein formelles Eheband bestand (Art. 7 ANAG). Am 1. Januar 2008 trat das Ausländergesetz in Kraft, welches vorschreibt, dass die Eheleute - vorbehältlich wichtiger persönlicher Gründe - zusammenleben müssen, andernfalls kein Bewilligungsanspruch besteht. Die verschiedenen Gesuche um Bewilligungsverlängerung wurden unter dem neuen Recht gestellt, weshalb dieses darauf anzuwenden war (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario). Gemäss rechtskräftigem Entscheid der Einwohnerdienste hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ab dem 1. September 2007 in Zürich, wo er arbeitete. Er lebte nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes nicht mit seiner Gattin zusammen, weshalb er sich nicht auf Art. 42 AuG berufen kann. Dass für das Getrenntleben wichtige (berufliche) Gründe vorgelegen hätten, behauptet er nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer arbeitete während Jahren als Küchenhilfe in einem Zürcher Restaurant; dass er keine entsprechende Stelle in der Nähe des ehelichen Wohnorts gefunden oder dass er eine solche zumindest vergeblich gesucht hätte, macht er wiederum nicht geltend; auch ist nicht nachvollziehbar, warum seine Gattin nicht zu ihm nach Zürich hätte ziehen können, nachdem er erwerbstätig war und er dieser regelmässig Unterhaltsbeiträge zukommen liess, sind doch die Kosten zweier Haushalte erfahrungsgemäss höher als eines einzigen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat losgelöst davon, ob von Anfang an eine Umgehungsehe vorlag oder nicht, keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Er ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gekommen, hat seine Jugend in Indien verbracht und ist auch ferienhalber dorthin zurückgekehrt (2007). Die Eltern und zwei Schwestern leben immer noch dort. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist somit verhältnismässig und eine Rückkehr in die Heimat ist ihm zumutbar. Die von der Vorinstanz aufgelisteten zahlreichen Indizien sprechen dafür, dass nach Inkrafttreten des neuen Rechts von einer Umgehungsehe auszugehen war (getrennte Wohnsitze ohne wichtigen Grund), womit Art. 50 AuG (nachehelicher Härtefall) keine Anwendung findet (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser erscheint als im Heimatstaat, bildet im Übrigen praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, auch wenn der Betroffene in der Schweiz integriert ist, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. Urteil 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Soweit der Beschwerdeführer auf die Dauer seiner Anwesenheit verweist, verkennt er, dass diese im Wesentlichen auf seinen bewilligungslosen Aufenthalt bzw. auf die Dauer der Verfahren zurückgeht (prozeduraler Aufenthalt).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar