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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_799/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord, Raub; Verletzung des Anklagegrundsatzes; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 14. Februar 2012 A.________ getötet zu haben, um den in dessen Wohnung vorhandenen bzw. vermuteten Tresor oder das sonst dort vermutete Bargeld zu behändigen. Mit dem Geld habe er seine Schulden begleichen und seine prekäre finanzielle Situation verheimlichen wollen. Zudem habe er durch die Tötung von A.________ beabsichtigt, einen lästigen Nebenbuhler aus dem Weg zu räumen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 25. September 2013 des Totschlags sowie des Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung und X.________ Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 4. April 2014 wegen Mordes sowie Raubes und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen Totschlags sowie Diebstahls mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate unbedingt) zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihn für einen Lebensvorgang verurteilt, der in der Anklage nicht umschrieben sei. Der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt widerspreche dem angeklagten Vorwurf in wesentlichen Punkten und gehe von einem gänzlich anderen Ablauf und Sachverhalt aus. Er habe sich daher auch nicht gegen den Vorwurf, den die Vorinstanz als erstellt erachte, zur Wehr setzen können. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
 
1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.  
Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend auf ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 325). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). 
 
1.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich am 14. Februar 2012 unter dem Vorwand, A.________ Bier bringen zu wollen, Einlass in dessen Wohnung verschafft zu haben. Vorgängig habe der Beschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt in einer weitgehend ausweglosen finanziellen Situation befunden habe, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt den Entschluss gefasst gehabt, A.________ zu töten, um anschliessend den in dessen Wohnung vorhandenen bzw. vermuteten Tresor oder jedenfalls das sonst dort vermutete Bargeld zu behändigen. Damit habe er seine Schulden begleichen wollen. Zudem habe er einen lästigen Nebenbuhler aus dem Weg räumen wollen. In Umsetzung seines Entschlusses habe der Beschwerdeführer zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach seinem Eintreffen (allenfalls nach einer vorgängigen verbalen Auseinandersetzung) in der Wohnung des Opfers (mutmasslich im Schlafzimmer) den ihm körperlich unterlegenen A.________ am Hals gepackt und gewürgt bzw. gedrückt, bis dieser verstorben bzw. erstickt sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, weil er A.________ aus Habgier getötet habe, um seine desolate finanzielle Situation vor seiner Ehefrau zu verheimlichen. Er habe zudem besonders skrupellos gehandelt, weil er A.________ auch deshalb getötet habe, um auf diese Weise einen lästigen Nebenbuhler loszuwerden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorgehen kaltblütig geplant und sich insbesondere auf hinterhältige Art und Weise Zugang zur Wohnung von A.________ verschafft, da er gewusst habe, dass dieser in grossen Mengen Bier konsumierte.  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers verblieben keine ernsthaften Zweifel, dass er A.________ aufgesucht habe, um bei ihm Geld für die dringendsten Zahlungen, vorerst einmal zur Abwendung der unmittelbar drohenden Pfändung, erhältlich zu machen. Dass der Beschwerdeführer schon vor dem Besuch beim Opfer am 14. Februar 2012 den Entschluss zur Tötung desselben gefasst gehabt habe, wie es die Anklage behaupte, lasse sich nicht beweisen. Es sei deshalb zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er A.________ zuerst im Gespräch davon habe überzeugen wollen, ihm mit einem grösseren Bargeldbetrag auszuhelfen. Dass der Beschwerdeführer, als ihm dies nicht gelungen sei, vorerst noch versucht habe, das Opfer etwa durch Einschüchterung zur Geldherausgabe zu nötigen, sei denkbar, jedoch ebenfalls nicht erwiesen. Fest stehe jedoch, dass das Opfer sein Geld nicht freiwillig herausgerückt habe und es am Schluss zur Gewalteinwirkung auf seine Atemwege gekommen sei. Diese Gewalteinwirkung sei ursächlich für dessen Ableben gewesen und habe dem Beschwerdeführer den freien Zugriff auf die Barmittel des Opfers ermöglicht. Das zielgerichtete und zeitlich gedrängte Nachtatverhalten des Beschwerdeführers lasse ebenfalls Rückschlüsse auf den finanziellen Druck zu, dem dieser unterstanden habe, und damit ebenso auf den wahren Zweck seines Besuchs bei A.________, nämlich der Beschaffung von dringend benötigten Barmitteln. Im Rahmen der Verfolgung dieses Zweckes müsse der Beschwerdeführer im Verlaufe des Besuchs beim Opfer, als dieses nicht habe nachgeben wollen, den Entschluss gefasst haben, dieses letzte Hindernis aus dem Weg zu räumen (Urteil S. 34 f.). Weil das Opfer sein Geld nicht freiwillig herausgerückt habe, habe es sterben müssen. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer zielgerichtet aus den nun zugänglichen Vermögenswerten des Opfers bedient. In diesem eingeschränkten Sinne sei der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt (Urteil S. 50).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hält sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen im Kerngehalt an den in der Anklageschrift umschriebenen Tathergang und geht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht über den Anklagevorwurf hinaus. Der von der Vorinstanz aufgrund ihrer umfassenden Beweiswürdigung als erstellt erachtete Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer das Opfer tötete, um es zu bestehlen bzw. sich dessen Vermögenswerte anzueignen, wird vom Anklagevorwurf abgedeckt. In Übereinstimmung mit der Anklage gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Opfer das Bier nur als Vorwand gebracht habe, um von diesem Geld erhältlich zu machen bzw. an dessen Geld heranzukommen. Mit dem Geld habe er sich der laufenden Betreibungen und der übrigen Schulden entledigen wollen. Als der Beschwerdeführer von A.________ kein Geld bekommen habe, habe er ihn getötet, um sich dessen Tresor bzw. dessen Vermögenswerte anzueignen. Die Tötung von A.________ habe dazu gedient, diesen als letztes Hindernis, welches einem Zugriff auf dessen Vermögenswerte entgegenstand, zu beseitigen (Urteil S. 24 ff., 33, 41, 46, 49 und 51). Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der Anklage einen direkten Zusammenhang zwischen der Gewalttat des Beschwerdeführers und dem anschliessenden Diebstahl an (Urteil S. 41, 44 f., 51 ff.).  
 
1.4.2. Im Gegensatz zur Anklageschrift, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, den Tatentschluss bereits vorher gefasst zu haben, geht die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich erst zur Tötung des Opfers entschloss, nachdem er von diesem kein Geld erhielt. Auch in der Anklageschrift wird erwähnt, allenfalls sei es vor der Tötung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne nicht nachgewiesen werden, vor der Tat vom Tresor in der Wohnung des Opfers gewusst zu haben. Sie erwägt aber, er habe vermutet, A.________ horte Bargeld (Urteil S. 35 ff.). Dies wird von der Anklageschrift, wo ebenfalls von vermutetem Bargeld die Rede ist, erfasst. In Abweichung von der Anklage erachtet es die Vorinstanz mit der ersten Instanz nicht als erwiesen, dass es dem Beschwerdeführer bei der Tötung des Opfers auch um die Eliminierung des von ihm vermuteten Nebenbuhlers gegangen sei (Urteil S. 27 f.).  
Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 6.3). Es dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden (Urteil 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1 mit Hinweis auf Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Auch bedeutet es keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wenn die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Tötungsvorsatz bereits vor dem Aufsuchen des Opfers gefasst hatte, sondern zu seinen Gunsten davon ausgeht, er habe sich erst nach einem Gespräch mit dem Opfer zur Tat entschlossen. Die Frage, wann der Beschwerdeführer den Vorsatz fasste, bildet Gegenstand der Beweiswürdigung. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde wusste der Beschwerdeführer, was ihm vorgeworfen wird, und er wurde vom Vorwurf, A.________ getötet zu haben, um sich dessen Geld anzueignen, nicht überrascht. Er konnte sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe genügend verteidigen. Er machte denn auch stets geltend, A.________ nicht aufgesucht zu haben, um von ihm Geld erhältlich zu machen, sondern um diesem aus Gefälligkeit Bier zu bringen. Er habe nichts von den in der Wohnung befindlichen Vermögenswerten gewusst und auch keine dahingehende Vermutung gehabt. Auch sei er nicht mit dem Vorsatz dorthin gegangen, einen unliebsamen Nebenbuhler zu beseitigen. Er sei von A.________ unvermittelt mit Beleidigungen provoziert und angegriffen worden. Bei der anschliessenden Auseinandersetzung habe er ihn getötet. Erst danach habe er zufällig den Tresor gesehen und diesen mitgenommen. Diese Schilderung wird indessen von der Vorinstanz im Gegensatz zur ersten Instanz, die bei ihrem Urteil im Wesentlichen von den Angaben des Beschwerdeführers ausging, als unglaubhaft bzw. wirklichkeitsfremd erachtet (Urteil S. 17 ff., 43 f., 48 ff.).  
Somit konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, das Opfer nicht getötet zu haben, um sich dessen Vermögenswerte anzueignen, ausführlich darlegen. Sein Recht auf eine wirksame Verteidigung wurde gewahrt. 
 
1.5.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält (Beschwerde S. 22), hat die Vorinstanz den Umstand, dass er den Tatentschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt als angeklagt fasste, bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urteil S. 52, 54). Dem Anklagesachverhalt kommt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu, soweit er sich lediglich auf die Strafzumessung auswirkt (Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3, in: Pra 2003 Nr. 81 S. 444).  
Demnach hat die Vorinstanz das Anklageprinzip und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt seien reine Erfindungen und Mutmassungen. Für diesen Sachverhalt gebe es keine Beweise, keine Indizien und keine Hinweise (Beschwerde S. 11, 23 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Seine bei der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes gemachten Ausführungen zum Sachverhalt genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
3.   
Seine Anträge zur rechtlichen Qualifikation der Tat sowie zur Strafzumessung begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer