Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 3/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 12. Januar 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem, Tödistrasse 52, Zürich, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- M.________ (geboren 1967) war vom 11. August 1994 bis 31. Juli 1996 am Opernhaus Zürich als Balletttänzerin tätig. Am 5. Juli 1996 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Seit Oktober 1996 erzielte sie bei der Dance Company X.________ einen Zwischenverdienst von Fr. 400.-, ab Oktober 1997 von Fr. 1'000.- und im Dezember 1997 von Fr. 800.-. Mit Verfügung vom 11. Februar 1998 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Zürich (KIGA) die Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 1. Dezember 1997 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 15. November 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung von Arbeitslosentaggeldern ab Dezember 1997 beantragen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). 
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 
Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. 
Zwar rechtfertigen qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. 
Indessen ist für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren massgebend. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218 Erw. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 Erw. 1c). Vermittlungsfähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Vermittlungsbereitschaft gegeben, jedoch zum Vornherein davon auszugehen ist, dass für den fraglichen Zeitraum sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen (vgl. unveröffentlichtes Urteil K. vom 3. November 1995 C 123/94). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin war seit 1. August 1996 arbeitslos. Die Vermittlungsunfähigkeit wurde erst ab 
1. Dezember 1997 bejaht. Die Akten, insbesondere der Nachweis der persönlichen Bemühungen belegen, dass sie beruflich wiederum eine Vollzeitstelle als Tänzerin anstrebte. 
Nach eigenen Angaben musste sie, um dieses Ziel zu erreichen, angesichts der hohen körperlichen Anforderungen im Beruf, ausgedehnte Trainings von sechs bis acht Stunden pro Tag absolvieren. 
Auf Grund dieses Sachverhalts war die Beschwerdeführerin auch nach Einräumung eines angemessenen Zeitraums zur Suche einer neuen Arbeitsstelle weder bereit noch in der Lage, eine andere Arbeit ausserhalb ihres Berufes zu suchen und anzunehmen. Sodann zeigt die langzeitliche und erfolglose Arbeitssuche im angestammten Beruf, dass sie nicht mit einer neuen vollen Anstellung als Tänzerin rechnen konnte. 
Verwaltung und Vorinstanz haben deshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem 
 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammern: 
 
Der Gerichtsschreiber: