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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 35/02 
 
Urteil vom 12. Januar 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton St. Gallen, Beschwerdegegner, handelnd durch die Versicherungskasse für das Staatspersonal, Personalamt, Oberer Graben 26, 9001 St. Gallen, und diese vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 16. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, als Angestellter des Kantons St. Gallen Mitglied der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: Versicherungskasse), reduzierte im Jahr 2000 sein Arbeitspensum von 100 auf 50 % und wurde per 1. Oktober 2000 von der Lohnklasse A 24/8 auf A 21/8 zurückgestuft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 räumte ihm seine Vorsorgeeinrichtung unter Verweis auf die Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK) die Möglichkeit ein, die bisherige versicherte Besoldung (Fr. 48'046.-) beizubehalten mit der Folge, dass er auf dem überversicherten Betrag so lange auch die Arbeitgeberbeiträge zu leisten habe, bis die versicherte Besoldung, welche dem (tatsächlichen) Dienstverhältnis entspreche (Fr. 41'231.-) und der Lohnentwicklung folge, den Betrag von Fr. 48'046.- wieder erreiche oder übersteige (Wegfall der Überversicherung). Anstelle dieser Variante I könne er auf die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verzichten, womit der - dem Dienstverhältnis entsprechende - versicherte Verdienst ab 1. Oktober 2000 Fr. 41'231.- betragen würde; diesfalls werde eine Abfindung nach Massgabe der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung dem kasseninternen Sperrguthaben zugewiesen. Spätere individuelle Erhöhungen der versicherten Besoldung wären bei dieser Variante II solange einkaufspflichtig, als der versicherte Verdienst den der allgemeinen Besoldungsentwicklung angepassten Stand vor der individuellen Verminderung nicht erreicht habe. 
 
Mit Schreiben vom 24. November 2000 ersuchte X.________ die Versicherungskasse um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Frage, wie sich eine generelle (d.h. nicht einkaufspflichtige) Lohnerhöhung auf die versicherte Besoldung nach Variante I auswirke. Für den Fall, dass letztere der Lohnentwicklung folge, entscheide er sich für Variante I; andernfalls (Reduktion der Überversicherung und schliesslich Wegfall derselben) wähle er Variante II. Falls bereits jetzt eine unbedingte Erklärung abgegeben werden müsse, solle Variante I gelten. 
 
Am 29. November 2000 teilte das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen X.________ unter Verweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung beim kantonalen Versicherungsgericht schriftlich mit, eine Anpassung der beibehaltenen versicherten Besoldung an die Lohnentwicklung falle ausser Betracht; im Sinne der Stellungnahme von X.________ vom 24. November 2000 werde somit Variante II vollzogen. 
B. 
Die am 22. Dezember 2000 erhobene Klage mit dem Antrag, es sei "festzustellen bzw. zu bestimmen", dass bei der Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung diese der allgemeinen Lohnentwicklung folge, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. Januar 2002 ab. 
C. 
Auf die gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte Beschwerde (mit Ergänzung vom 11. März 2002) trat dieses mit Entscheid vom 22. April 2002 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingaben von X.________ an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches diese (samt Akten) förmlich als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennahm. 
D. 
Die von X.________ am 30. Mai 2002 gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 22. April 2002 erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 5. September 2002 ab. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die zu beurteilende Streitsache, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Nichteintretensentscheid vom 22. April 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht überwiesen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft unabhängig von den Parteianträgen von Amtes wegen, ob das kantonale Versicherungsgericht zu Recht auf die Feststellungsklage eingetreten ist (vgl. BGE 129 V 337 Erw. 1.2, 125 V 23 Erw. 1a, 123 V 327 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2.2 Auch im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet u.a. Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches kann im Falle eines Feststellungsbegehrens nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die im Schreiben an die Vorsorgeeinrichtung vom 24. November 2000 enthaltene Äusserung des Beschwerdeführers, er entscheide sich für die Beibehaltung des bisherigen versicherten Besoldung unter der Voraussetzung, dass diese - was festzustellen sei - der allgemeinen Lohnentwicklung folge (andernfalls Variante II zum Tragen komme), eine mit einem gültigen Vorbehalt versehene Willenserklärung darstellt. Das kantonale Gericht ist sodann mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen werden kann, zutreffend zum Schluss gelangt, dass die "bedingte" Willenserklärung bezüglich der Wahl zwischen Beibehaltung und Verzicht der bisherigen versicherten Besoldung einen Schwebezustand schafft, an dessen rascher Beseitigung der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches, mithin schützenswertes Interesse hat, zumal hievon die verbindliche Ausübung seines Wahlrechts bezüglich der ihm von der Versicherungskasse unterbreiteten Varianten I und II und somit die definitive Festsetzung des aktuell versicherten Verdienstes abhängen. Auf die Feststellungsklage wurde daher zu Recht eingetreten. 
3. 
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob im Falle der Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung (Variante I gemäss Schreiben der Versicherungskasse vom 25. Oktober 2000) diese der allgemeinen Lohnentwicklung folgt. 
3.1 Vorab massgebend für die Beurteilung der Streitigkeit ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. September 1989 (VVK; sGS 143.7). Danach kann ein Rentenversicherter, welcher eine individuelle Verminderung der regelmässigen Besoldung erfährt, innert einer ihm von der Kassenverwaltung gesetzten Frist von dreissig Tagen die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung verlangen. Damit wird ermöglicht, ausnahmsweise vom Grundsatz, wonach die regelmässige, d.h. die dem tatsächlichen Dienstverhältnis entsprechende (aktuelle) Besoldung als versichert gilt (Art. 13 Abs. 1 VVK), abzuweichen. Wird von der Möglichkeit der Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung Gebrauch gemacht, bestimmt Art. 27 Abs. 2 VVK, dass für die individuell erhöhte versicherte Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 VVK der Versicherte auch den gesamten Beitrag des Staates trägt (Arbeitgeberbeitrag). 
 
Die Anwendung dieser Teil des kantonalen und kommunalen Vorsorgerechts bildenden Vorschriften prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG frei (BGE 120 V 448 Erw. 2b mit Hinweis; SZS 2001 S. 384 Erw. 1a), wobei deren Interpretation nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Danach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend; lässt dieser verschiedene Auslegungen zu, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 103 Erw. 3.2; 129 II 118 Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992/II, S. 347 ff., insb. 349 f.) ist sodann, soweit mit den genannten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b, 238 Erw. 3, mit Hinweisen). 
3.2 Umstritten ist, was unter der in Art. 14 Abs. 1 VVK erwähnten "bisherigen versicherten Besoldung" zu verstehen ist. Nach Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin wird damit die regelmässige, dem Dienstverhältnis entsprechende Besoldung (Art. 13 Abs. 1 VVK) vor ihrer Reduzierung bezeichnet. Sie stelle einen frankenmässig bestimmten Versicherungswert dar, der ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung der regelmässigen Besoldung solange unverändert bleibt, bis der dem reduzierten (aktuellen) Lohn entsprechende versicherte Verdienst diesen nominellen Wert mittels individueller oder allgemeiner (Teuerungsausgleich, Reallohnanpassung) Lohnerhöhungen wieder erreicht hat. Als in einen fixen Versicherungswert umgewandelter Geldbetrag entbehre die "bisherige versicherte Besoldung" - im Unterschied zur regelmässigen, nach Art. 13 Abs. 1 VVK im Regelfall Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des versicherten Verdienstes bildenden Besoldung (vgl. Erw. 3.1. hievor) - eines Bezugs zum Dienstrecht und habe somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht (mehr) an den dienstrechtlichen Entwicklungen, wozu die Lohnentwicklung zweifellos gehöre, teil. 
3.3 
3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die vorinstanzliche Interpretation der "bisherigen versicherten Besoldung" als einer invariablen, von der allgemeinen Lohnentwicklung nicht erfassten Grösse nicht zwingend aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 VVK selbst ergibt. Wie indessen das kantonale Gericht und vernehmlassungsweise die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen haben, lassen der - auch unter Berücksichtigung anderweitiger Verordnungsbestimmungen ermittelte - Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 1 VVK sowie die gesamte Ausgestaltung des nach dem Leistungsprimat (vgl. Art. 62 VVK) gestalteten Versicherungssystems der Versicherungskasse für das Staatspersonal keine andere Auslegung zu. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerdeergänzung vom 11. März 2002), ist im Wesentlichen eine Wiederholung dessen, was er bereits in der vorinstanzlichen Klagebegründung vom 2. Februar 2001 vorgebracht hat und vom kantonalen Gericht mit einlässlicher und überzeugender Begründung entkräftet wurde. Soweit er sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sticht seine Argumentation nicht, wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt. 
3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, nur eine Anpassung der bisherigen versicherten Besoldung an die Lohnentwicklung gewährleiste die durch Art. 14 Abs. 1 VVK bezweckte "reale Besitzstandswahrung". Damit verkennt er, dass die Besitzstandsgarantie ein einmal erreichtes Leistungsniveau gegen Abbau sichert, dagegen keinen Anspruch auf Erhöhung des versicherten Verdienstes verschafft; entsprechend ist in der betreffenden Verordnungsbestimmung ausdrücklich von "Beibehaltung", nicht Erhöhung des bisherigen versicherten Verdienstes die Rede. Würde, wie vom Beschwerdeführer anbegehrt, nicht nur die dem Dienstverhältnis entsprechende versicherte Besoldung (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VVK) an die Lohnentwicklung angepasst, sondern auch die gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VVK beibehaltene frühere versicherte Besoldung, bewirkte dies einen kontinuierlichen individuellen, vom tatsächlichen Dienstverhältnis losgelösten Anstieg des versicherten Verdienstes, der in der Verordnung keinerlei Grundlage findet. 
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der vorinstanzlich bestätigte Verzicht auf eine Anpassung der nach Variante I beibehaltenen bisherigen versicherten Besoldung an die allgemeine Lohnentwicklung missachte das Äquivalenzprinzip, welches ein Gleichgewicht zwischen Leistungsanspruch und individuellen Beiträgen verlange, kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Zutreffend ist, dass die versicherte Person, welche sich für die Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung gemäss Art. 14 Abs. 1 VVK entscheidet, für die gleichen Leistungen wie bis anhin mehr Beiträge (eigener Beitrag und - im Ausmass der Überversicherung - zusätzlich den Arbeitgeberbeitrag) zu entrichten hat. Damit wird indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein unzulässiges Missverhältnis zwischen Leistung und Beiträgen begründet. Bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal handelt es sich um eine nach dem Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung, deren Finanzierung auf dem kollektiven Äquivalenzprinzip beruht (vgl. hierzu Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 205 f. und 237). Anders als beim individuellen Äquivalenzprinzip entsprechen die Renten bei diesem dem Leistungsprimat unterworfenen System nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Dabei leisten jüngere Versicherte in der Regel in unterschiedlichem Mass Solidaritätsbeiträge für ältere Versicherte, deren Beitragssatz für gleiche Leistungen versicherungstechnisch höher sein müsste. Umgekehrt kann der Umstand, dass ältere Versicherte von der mit einem Einkauf erlangten Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung mit der maximalen Altersrente keinen Gebrauch machen und weiterhin Beiträge entrichten, als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten betrachtet werden (Urteil N. vom 14. Februar 2002 [B 63/01] Erw. 1b). Vor diesem Hintergrund verletzt die beitragsseitige Mehrleistung des Beschwerdeführers das Äquivalenzprinzip nicht. Vielmehr stellt sie namentlich mit Blick auf jene Fälle, in denen das individuelle Leistungsniveau - in Abweichung vom Regelfall - über demjenigen liegt, welches dem aktuellen Dienstverhältnis und der regelmässigen Besoldung tatsächlich entsprechen würde, ein zulässiges und adäquates Mittel zur Gewährleistung der Versicherungsdeckung dar, muss die Vorsorgeeinrichtung doch jederzeit Sicherheit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen bieten und die (gesetzlichen) Leistungen bei Fälligkeit erbringen können (Art. 65 Abs. 1 und 2 BVG). 
 
Es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Zahlung (etwas) höherer Beiträge (hier: Mehrbetrag von monatlich Fr. 60.15) unter Äquivalenzgesichtspunkten nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn die der Beitragsleistung entsprechende, versicherte Besoldung der allgemeinen Lohnentwicklung folgt. Zum einen wird die beitragsseitige Mehrleistung nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf individueller Ebene allein schon dadurch honoriert, als dem Beschwerdeführer die Erhaltung eines nicht seinen tatsächlichen Verdienstverhältnissen entsprechenden Leistungsstandards unter Befreiung von der Einkaufspflicht überhaupt ermöglicht wird. Dies stellt eine Ausnahmeregelung dar, welche die Versicherten an der individuellen Gestaltung ihrer Vorsorge in einer Form partizipieren lässt, die das Bundesrecht den - hinsichtlich Organisation, Gestaltung der Leistungen und deren Finanzierung im Rahmen des BVG freien (Art. 49 Abs. 1 BVG) - Vorsorgeeinrichtungen nicht vorschreibt. Zum anderen liesse eine Anpassung der beibehaltenen versicherten Besoldung an die allgemeine Lohnentwicklung die Differenz zu dem nach tatsächlichem Dienstverhältnis versicherten Verdienst und damit die auf dem Überversicherungsanteil (zusätzlich) zu übernehmenden Arbeitgeberbeiträge noch leicht ansteigen, womit für den Beschwerdeführer eine noch höhere Beitragsbelastung resultieren würde. Eine solche kontinuierliche Erhöhung der Überversicherung liegt weder im Interesse des Versicherten noch entspricht sie Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 1 VVK. Die Verordnung geht, wie auch aus Art. 29 Abs. 2 VVK und Art. 30bis Abs. 3 VVK deutlich wird, davon aus, dass die atypische Situation der Überversicherung grundsätzlich bloss vorübergehender Natur ist; anzustreben ist - auch unter dem Blickwinkel der Äquivalenz - ein Zustand, in welchem die regelmässige Besoldung gemäss Dienstverhältnis der tatsächlich versicherten Besoldung (vermindert um den Koordinationsabzug) entspricht (Art. 13 Abs. 1 VVK). 
3.3.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers führt schliesslich der Verzicht auf eine Anpassung der bisherigen versicherten Besoldung an die allgemeine Lohnentwicklung zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung jener Versicherten, die sich für Variante I entscheiden, gegenüber denjenigen, welche Variante II gemäss Schreiben der Versicherungskasse vom 25. Oktober 2000 vorziehen. 
 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass - auch mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot - allgemeine Lohnerhöhungen bei allen Mitgliedern der Kasse versicherungstechnisch jeweils nur einmal berücksichtigt werden können. Im Falle einer Beibehaltung der bisherigen versicherten Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 VVK geschieht dies durch Anpassung des der regelmässigen Besoldung entsprechenden Versicherungswertes, welcher Vergleichsbasis für die Berechnung des Überversicherungsanteils bildet; letzterer verringert sich demnach mit jedem allgemeinen Lohnanstieg, sodass parallel dazu auch die während des Zeitraums der bestehenden Überversicherung erhöhte Beitragsbelastung stetig sinkt. Was der Beschwerdeführer verlangt, läuft auf eine zweifache Anpassung an die Lohnentwicklung heraus, die ihn nicht nur gegenüber all jenen Bediensteten, deren versicherte Besoldung der regelmässigen Besoldung entspricht und (einzig) mit dieser der Lohnentwicklung folgt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VVK), bevorzugen würde, sondern auch dem Ziel einer allmählicher Verminderung des Überversicherungsbetrags entgegen liefe (vgl. Erw. 3.3.3 hievor in fine). 
 
Angesichts der vom Versicherer bei Eintritt des Risikofalls zu deckenden Überversicherung ist die vorübergehend erhöhte Beitragsbelastung jener Angestellten, welche nach einer Lohnreduktion die bisherige versicherte Besoldung beibehalten, sachlich gerechtfertigt. Tritt das versicherte Risiko im Zeitraum ein, in welchem die Überversicherung fortbesteht, kommen die nach Variante I Versicherten in den Genuss höherer Leistungen als jene, welche sich für Variante II entschieden haben. Diese erhalten zwar im Zeitpunkt der Herabsetzung der regelmässigen Besoldung nach Massgabe der individuellen Verminderung der versicherten Besoldung eine Abfindung, welche dem kasseninternen Sperrguthaben zugewiesen wird; dessen ungeachtet ist ihre Situation dann, wenn der Versicherungsfall eintritt, bevor die versicherte Besoldung mittels allgemeiner oder individueller Erhöhungen den früheren Stand wieder erreicht hat (vgl. Art. 29 VVK und Art. 30bis Abs. 3 VVK), im Vergleich zu den nach Variante I versicherten Personen leistungsseitig ungünstiger. Im Übrigen steigt ihre individuelle Beitragsbelastung bei einer allgemeinen Lohnerhöhung, während sie bei Variante I allmählich sinkt. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Wahl von Variante I rechtsungleich behandelt würde. 
 
Nach der vorinstanzlichen Auslegung der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, wonach nur die regelmässige Besoldung und der ihr entsprechende Versicherungswert der allgemeinen Lohnentwicklung anzupassen sind, werden die zwischen Variante I und II bestehenden Unterschiede bezüglich Beitragsbelastung und Vorsorgeschutz im Laufe der Zeit allmählich eingeebnet, wogegen sie sich nach der vom Beschwerdeführer verlangten Konzeption tendenziell noch verstärken würden. Auch insoweit vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. 
3.4 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Feststellung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, dass die allgemeine Lohnentwicklung ohne Einfluss auf die Höhe der bisherigen versicherten Besoldung nach Art. 14 Abs. 1 VVK bleibt und der Beschwerdeführer sich somit für den Vollzug von Variante II entschieden hat. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: