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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_632/2009 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
M.________, Österreich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clement Achammer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde X.________, vertreten durch den Stadtrat, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2009 (betreffend Kündigung des Dienstverhältnisses), 
in die Verfügung vom 1. Dezember 2009, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Januar 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Januar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl