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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_756/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1980, flüchtete 1998 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern von der Türkei in die Schweiz. Nach dem Besuch von Integrations- und Deutschkursen sowie einer Vorlehre als Pflegeassistentin bezog sie seit September 2002 Arbeitslosenentschädigung. Während eines vom 1. Mai bis 31. Juli 2003 befristeten Praktikums im Spital B.________ war sie bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Sturz auf das linke Handgelenk vom 2. Juli 2003 zog sie sich laut Bericht der Notfallaufnahme des Spitals B.________ vom 5. August 2003, wo die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall untersucht wurde, eine Handgelenksdistorsion links zu. Eine Fraktur konnte röntgenologisch ausgeschlossen werden. Die nachbehandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. med. C.________, diagnostizierte primär ein cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links und berichtete am 3. September 2003, beim Heilungsverlauf würden unfallfremde Faktoren (ähnlich protrahierte Beschwerden wie nach akuter Überlastung des linken Armes im Dezember 2001 sowie eine depressive Verstimmung infolge psychosozialer Überlastung) mitspielen. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hielt sie an der Einstellung der Taggeldleistungen per 12. Juli 2003 fest, stellte sämtliche übrigen Leistungen per 31. März 2010 ein und schloss den Fall folgenlos ab. Auf Einsprache der Versicherten hin bestätigte die AXA ihre Verfügung vom 15. Juni 2012 (Einspracheentscheid vom 8. November 2013). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die AXA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Oberbegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung blieb die Versicherte nach dem Sturz vom 2. Juli 2003 bis zum 12. Juli 2003 arbeitsunfähig. Danach schloss sie ihren befristeten Arbeitseinsatz als Praktikantin im Spital B.________ wie geplant per 31. Juli 2003 ab. Weiter steht nach Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren ursprünglichen Angaben anlässlich der vom Unfallversicherer veranlassten chirurgischen Erstbegutachtung durch Dr. med. D.________, - schon vor dem Unfall an linksseitigen Handgelenksbeschwerden gelitten hatte, weshalb dieses Handgelenk bereits am 10. Dezember 2001 röntgenologisch untersucht worden war. 
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass die Versicherte nach der von der AXA übernommenen arthroskopischen Ganglionresektikon mit Synovialektomie vom 23. Januar 2006 und dem anschliessenden planmässigen Heilungsverlauf praktisch beschwerdefrei blieb und die handchirurgische Behandlung gemäss Bericht des Dr. med. E.________, vom 23. März 2006 abgeschlossen werden konnte. Der Handchirurg riet einzig dazu, regelmässige starke Belastungen des Handgelenks zu vermeiden. Er sah jedoch keinerlei Einschränkungen betreffend die von der Beschwerdeführerin damals mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Aufnahme einer Bürotätigkeit angestrebte Ausbildung. Mit dieser Beurteilung im Wesentlichen übereinstimmend attestierte auch der nachbehandelnde Dr. med. F.________, keine Arbeitsunfähigkeit. Er verordnete einzig Physiotherapie. Auch er ging diesbezüglich gemäss Bericht vom 23. Juni 2006 von einem Heilbehandlungsabschluss in ein bis zwei Monaten aus. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb dem im Auftrag der AXA erstellten interdisziplinären Gutachten der Klinik G.________ in H.________ vom 29. Februar 2012 grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt und auf weitere Beweismassnahmen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten war (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Weder das erstmals Anfang 2009 diagnostizierte komplexe regionale Schmerzsyndrom Typ I (CRPS I) noch andere rückfallweise angemeldete Gesundheitsschäden waren gemäss angefochtenem Entscheid mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit organisch objektiv nachweisbar. Und für den Fall, dass sich 2009 doch ein CRPS I entwickelt haben sollte, verneinte das kantonale Gericht basierend auf einer umfassenden Würdigung der medizinischen Unterlagen einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 2. Juli 2003.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Von der behaupteten Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Klinik G.________ kann mit Blick auf die ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz angesichts der gesamten medizinischen Aktenlage keine Rede sein. Die Versicherte vermag nicht darzulegen und den echtzeitlich zwischen Sommer 2006 und Herbst 2007 erstellten medizinischen Unterlagen sind keine nachvollziehbaren Hinweise dafür zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum tatsächlich unfallbedingte Gesundheitsstörungen geklagt oder gar behandlungsbedürftig wurden. Daraus schloss das kantonale Gericht zutreffend, es obliege praxisgemäss der versicherten Person (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191, U 93/96 E. 1c in fine; Urteile 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_522/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen), hinsichtlich der ab November/Dezember 2007 als Unfallfolgen geltend gemachten Beschwerden und insbesondere in Bezug auf das erstmals 2009 diagnostizierte CRPS I den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. In dieser Konstellation falle der Entscheid bei Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328, U 180/93 E. 3b). Eindeutige Brückensymptome (Urteile 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2 und 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.2 i.f., je mit Hinweis) legte die Beschwerdeführerin nicht dar und sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage und insbesondere gestützt auf das überzeugende Gutachten der Klinik G.________ zutreffend verneint, dass hinsichtlich der rückfallweise geltend gemachten Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad auf anspruchsbegründende unfallkausale Gesundheitsschäden zu schliessen sei. Soweit das kantonale Gericht die mit Einspracheentscheid vom 8. November 2013 geschützte Taggeldeinstellung per 12. Juli 2003 und im Übrigen den folgenlosen Fallabschluss per 31. März 2010 bestätigt hat, ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli