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«AZA 7» 
C 150/00 Ge 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1937, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
Am 25. Juni 1999 meldete sich der 1937 geborene B.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab 6. Oktober 1997 an. Mit Verfügung vom 18. August 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Anspruchsberechtigung ab 25. Juni 1999 mangels Erfüllung der Beitragszeit ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. April 2000 ab. 
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ab Oktober 1997 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse pflichtet dem bei, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist (lit. e) sowie die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 
Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). 
 
b) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und 
die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a oder b (z.B. Arbeitslosenentschädigung), so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). 
 
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 
 
2.- Die Vorinstanz hat auf Grund der Akten richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer sich erst am 25. Juni 1999 beim zuständigen Arbeitsamt zur Vermittlung angemeldet hat, weshalb die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. Juni 1997 bis 25. Juni 1999 gedauert hat. Allfällige frühere Kontakte mit der Verwaltung, soweit sie überhaupt belegt sind, können nicht berücksichtigt werden, weil jedenfalls die Kontrollvorschriften nicht eingehalten wurden und keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen sind. Es bleibt daher dabei, dass der Beschwerdeführer erst ab 25. Juni 1999 als arbeitslos gilt. In der sich daraus ergebenden Rahmenfrist hat er nicht während wenigstens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Zwar macht er wie schon vor dem kantonalen Gericht geltend, bei der B.________ AG bis zu deren Konkurs am 5. Januar 1999 angestellt gewesen zu sein, auch wenn er seit Oktober 1997 keinen Lohn mehr erhalten habe. Indessen sind auf seinem Individuellen Konto nur bis 1996 AHV-Beiträge eingetragen, obwohl er als Mitglied des Verwaltungsrates in diesem Betrieb für eine ordnungsgemässe Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war (Art. 52 AHVG und hiezu ergangene Rechtsprechung, z.B. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5a). In den Akten fehlen Hinweise auf eine allfällige Aktivität der erwähnten Firma in dieser Rahmenfrist. Daher ist die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.- im Monat nach Art. 40 AVIV nicht erreicht, weil rechtsprechungsgemäss vom tatsächlich bezogenen und nicht von einem fiktiven Lohn auszugehen ist (ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint worden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- 
liche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: