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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 102/01 
 
Urteil vom 12. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt 
und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsschutz Z.________ 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 25. August 1999 wurde der 1961 geborene F.________ vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 20 Tage ab 13. Juli 1999 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 
B. 
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 25. August 1999 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, zurückwies. 
C. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Verfügung des AWA vom 25. August 1999 zu bestätigen. 
 
F.________ und das AWA verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflichten der versicherten Personen im Hinblick auf die Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit und den Nachweis entsprechender Anstrengungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Qualität und Quantität der Bewerbungen (vgl. auch BGE 124 V 231 Erw. 4a, BGE 120 V 76 Erw. 2, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. August 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Nicht mehr streitig ist, dass es sich bei der dem Beschwerdegegner von der Firma X.________ zugewiesenen Stelle bei der Y.________ AG um eine zumutbare Stelle gehandelt hat und die unbegründete Ablehnung dieser Stelle durch den Versicherten als ungenügende Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AVIV zu werten ist. In Frage steht indes, ob das AWA den Versicherten gestützt darauf zu Recht mit Verfügung vom 25. August 1999 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 
 
Die Vorinstanz hat dies verneint. Sie wertete das Verhalten des Versicherten zwar als ungenügende Arbeitsbemühung, erwog indes, die Beurteilung des AWA stütze sich nur auf eine ungenügende Arbeitsbemühung; offen und ungeklärt sei, ob die Arbeitsbemühungen gesamthaft während der Kontrollperiode ungenügend gewesen seien. Es lasse sich deshalb nicht beurteilen, ob die Bemühungen des Versicherten bei der Stellensuche in quantitativer und qualitativer Hinsicht ungenügend seien, weshalb die Sache an das AWA zurückzuweisen sei zur Prüfung der Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners in der fraglichen Kontrollperiode in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Demgegenüber macht das beschwerdeführende seco geltend, die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle sei per se als ungenügende Arbeitsbemühung zu werten, ungeachtet der Qualität und Quantität der restlichen während der fraglichen Kontrollperiode ausgewiesenen Arbeitsbemühungen. Anders sei nur zu urteilen, wenn der Versicherte innert nützlicher Frist trotzdem eine Stelle finde, da es dann an der Kausalität fehle. 
2.2 Art. 30 Abs. 1 AVIG sieht verschiedene Einstellungstatbestände vor. Dabei wird unter anderem unterschieden zwischen dem Tatbestand, sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen (lit. c) und der Einstellung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich der Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit (lit. d). Mit der Änderung des Art. 44 AVIV vom 6. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, wurde neu der Absatz 2 hinzugefügt. Danach gilt als ungenügende Arbeitsbemühung insbesondere auch die unbegründete Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle. Entsprechend dem Titel der Bestimmung handelt es sich dabei um eine Konkretisierung der ungenügenden Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG und überdies um eine beispielhafte Angabe ("insbesondere"). 
2.3 Die Vorinstanz scheint nun anzunehmen, die ungenügende Arbeitsbemühung der Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle gemäss Art. 44 Abs. 2 AVIV genüge zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes nicht, sondern sei als ein Element zu betrachten, das erst zusammen mit anderen die Arbeitsbemühungen insgesamt als ungenügend erscheinen lasse; eine Arbeitsbemühung allein wie die Nichtannahme einer Stelle genüge daher nicht. Für eine solche Interpretation der massgebenden Bestimmungen bleibt indes angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 AVIV kein Raum. Es liegen keine triftigen Gründe vor und werden denn auch vom kantonalen Gericht nicht dargelegt, um vom eindeutigen Wortlaut der fraglichen Bestimmungen ausnahmsweise abzuweichen (BGE 127 V 5 Erw. 4a). 
 
Es besteht kein Zweifel, dass der Verordnungsgeber mit der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Änderung die Sanktion bei der Ablehnung einer zugewiesenen Stelle nicht mehr nur auf amtlich zugewiesene Stellen beschränken, sondern auch auf nicht amtlich zugewiesene ausdehnen wollte (vgl. dazu auch Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 83, der zu Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG anmerkt, die Nichtannahme einer nicht amtlich zugewiesenen zumutbaren Stelle stelle heute einen Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 2 AVIV dar). Damit ist klargestellt, dass ebenso wie bei der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Stelle, die zur Erfüllung des Einstellungstatbestandes genügt, ohne dass das übrige Verhalten der versicherten Person beurteilt werden müsste, auch ausserhalb der amtlichen Zuweisung einer Stelle die Ablehnung allein schon Grund genug ist, die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum früheren Recht ARV 1990 Nr. 5 S. 37 Erw. 4b). Es kann denn auch für die Beachtung der Schadenminderungspflicht, eine angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, letztlich nicht darauf ankommen, ob diese vom Arbeitsamt, von einem Stellenbüro oder einem privaten Arbeitgeber angeboten wurde. Die arbeitslose Person darf mit der Annahme einer zumutbaren Arbeit, die ihr von einem privaten Arbeitgeber oder von einem privaten Stellenvermittlungsbüro angeboten wird, genauso wenig zuwarten, bis sie eine ihr in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet (vgl. dazu Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 128). Wenn auch bei der Beurteilung des Einstellungstatbestandes der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen nach wie vor die Quantität wie auch die Qualität der Arbeitsbemühungen von Bedeutung ist (ARV 1993/94 N 8 S. 55 Erw. 1, 1986 N 5 S. 22 Erw. 1a, 1978 N 7 S. 19), so steht dem nicht entgegen, dass ein bestimmtes Verhalten von vornherein als in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend qualifiziert wird, was der Verordnungsgeber beispielhaft für die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle getan hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügt deshalb die Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle bereits, um die Arbeitsbemühungen insgesamt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG als ungenügend zu qualifizieren. 
 
Die Interpretation der Vorinstanz ergibt sich damit weder aus dem Gesamtzusammenhang, noch aus dem Zweck der fraglichen Bestimmungen. Schliesslich spricht auch die Gegenüberstellung von Art. 44 Abs. 2 AVIV in den drei Amtssprachen gegen die Auffassung der Vorinstanz, nachdem gerade der französische Text bei Ablehnung einer nicht amtlich zugewiesenen Stelle von ungenügenden Arbeitsbemühungen insgesamt spricht ("Si l'assuré refuse sans motif valable un emploi réputé convenable qui n'a pas été assigné officiellement, ses recherches d'emploi sont également considérées comme insuffisantes."). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.