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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.738/2003 /sta 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b ERMK (Strafverfahren; Beweisergänzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Infolge eines Rechtshilfegesuchs der Staatsanwaltschaft Leipzig im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Subventions- und Abgabebetrugs eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen gegen X.________ ein eigenständiges, umfangreiches Untersuchungsverfahren. Gestützt auf die Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 1. Juli 2003 beim Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen gegen X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Anstiftung zu Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei. 
 
Am 28. August 2003 stellte X.________ beim Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen verschiedene Verfahrens- und Beweisergänzungsbegehren und verlangte unter anderem, dass die zurzeit beim Landgericht Leipzig und beim Finanzamt Freital lagernden Unterlagen auf dem Rechtshilfeweg in Kopie beizuziehen seien. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts wies diese Anträge mit Verfügung vom 26. September 2003 grösstenteils ab bzw. trat darauf nicht ein; insbesondere wies er das genannte Beweisergänzungsbegehren ab. 
 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 nicht ein. Zur Begründung führte es aus, Beweisanordnungen seien verfahrensleitende Entscheide, deren Mängel grundsätzlich im ordentlichen Verfahren überprüft werden könnten; eine Ausnahmesituation liege nicht vor. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat X.________ am 3. Dezember 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, der Obergerichtsbeschluss sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Im Wesentlichen rügt er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK und macht geltend, die Abweisung seines Begehrens um Beizug der genannten Akten verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und verunmögliche eine effiziente Verteidigung. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Am 10. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Nichteintretensentscheide letzter kantonaler Instanzen können grundsätzlich wegen formeller Rechtsverweigerung und willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts angefochten werden. Der im vorliegenden Fall angefochtene Entscheid des Obergerichts stellt, da er das Verfahren nicht abschliesst, einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar und betrifft eine Beweisverfügung. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde unter diesem Gesichtswinkel zulässig ist. 
 
Nach Art. 87 Abs. 2 OG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Es genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100, mit Hinweisen). 
 
Gemäss konstanter Rechtsprechung bewirken Beweisbeschlüsse keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 99 Ia 437 E. 1 S. 438). Entsprechende Rügen können zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache geltend gemacht werden. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das kantonale Verfahrensrecht denn auch ausgeführt, dass Mängel von Beweisanordnungen im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unzulässig. 
 
Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zum einen vermag er nicht glaubhaft zu machen, dass die streitigen Beweismittel gefährdet sind und in naher Zukunft nicht mehr verfügbar sein könnten (vgl. hierzu Walter Kälin, Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren, 2. Auflage 1984 S. 343 Fn. 135). Daran vermag auch die unaufgefordert eingereichte Replik nichts zu ändern. Zum andern steht keine Konstellation einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine obere Instanz in Frage, hat der Beschwerdeführer doch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge zu erneuern und Anträge auf Ergänzung der Akten und des Beweisverfahrens zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid mit Verweis auf Art. 257 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 der Schaffhauser Strafprozessordnung). Ins Leere stossen daher auch die Ausführungen über die Bedeutung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Schliesslich ist dargelegt worden, dass eine blosse Verlängerung des Verfahrens unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 Abs. 2 OG nicht ausschlaggebend ist. 
 
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: