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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.742/2003 /sta 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger, 
 
gegen 
 
Y.________, Kantonsgerichtspräsident, Vorsitzender der II. Strafkammer, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Präsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob am 1. Juli 2003 beim Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen gegen X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Anstiftung zu Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei. Die Strafsache ist der II. Strafkammer des Kantonsgerichts zugeteilt, der Kantonsgerichtspräsident Y.________ als Verfahrensleiter vorsteht. 
 
Noch vor der auf den 21. November 2003 angesetzten Hauptverhandlung ersuchte der Beschuldigte X.________ um den Ausstand von Kantonsgerichtspräsident Y.________; zur Begründung des Ersuchens machte er geltend, der Vorsitzende der II. Strafkammer habe bei seiner Tätigkeit als Verfahrensleiter durch bestimmte Formulierungen in Erwägungen, durch die Ablehnung von Beweisanträgen der Verteidigung und durch den permanenten Vorwurf bewusster Verzögerungen erkennen lassen, dass er voreingenommen sei. 
 
Mit Entscheid vom 7. November 2003 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen das Ausstandsgesuch ab und befand, dass dem Kantonsgerichtspräsidenten nicht vorgehalten werden könne, den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 9. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Kantonsgerichtspräsident Y.________ sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Er rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und bezieht sich hierfür auf die Äusserungen des abgelehnten Kantonsgerichtspräsidenten zum "genügend geklärten Sachverhalt", zu der "in der Schaffhauser Justizgeschichte bisher einmaligen Gründlichkeit der Untersuchung" und zur angeblichen Verfahrensverzögerung. 
 
Der Obergerichtspräsident hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, der abgelehnte Kantonsgerichtspräsident Y.________ die Abweisung beantragt und die Staatsanwaltschaft auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf das Begehren, der abgelehnte Kantonsgerichtspräsident sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten, kann wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Erwägungen Anlass. 
2. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53, 128 V 84 E. 2 S. 84, 126 I 68 E. 3 S. 73, mit Hinweisen). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der abgelehnte Kantonsgerichtspräsident sei tatsächlich befangen. Aus verschiedenen Umständen schliesst er indessen, dieser erwecke den Anschein der Voreingenommenheit. 
3.1 Vorerst macht der Beschwerdeführer geltend, der Kantonsgerichtspräsident habe in einer Vernehmlassung vom 26. September 2003 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt als genügend geklärt erscheine. Diese Aussage sei einerseits vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie im Zusammenhang mit dem Begehren um Zuordnung von zwei weiteren Verteidigern im Hinblick auf die Arbeitsbelastung der Rechtsvertreter und eine effektive Verteidigung anlässlich der aufwändigen Hauptverhandlung gemacht worden ist. Zum andern sei in Betracht zu ziehen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren von der der Anklageschrift zugrunde liegenden Darstellung wesentlich abweiche. Die genannte Äusserung des Kantonsgerichtspräsidenten erwecke daher den Anschein, als ob er sich vom tatsächlichen Sachverhalt bereits eine feste Meinung gebildet habe. 
 
Demgegenüber führte der Obergerichtspräsident im angefochtenen Entscheid aus, die umstrittene Äusserung des abgelehnten Richters sei nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu würdigen, in dem sie gemacht worden ist. Sie beziehe sich auf den geschätzten Verteidigeraufwand anlässlich der Hauptverhandlung und damit auf die schon im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, der Kammervorsitzende habe seine Meinung bereits gebildet und sei für Einwände und Entlastungsbeweise nicht mehr offen, messe er der umstrittenen Passage einen Sinn zu, der ihr nicht zukomme. 
 
Diese Erwägungen des Obergerichtspräsidenten erweisen sich als zutreffend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die umstrittene Äusserung tatsächlich im Zusammenhang mit der Abschätzung des Verteidigeraufwandes anlässlich der Hauptverhandlung gewürdigt. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass angesichts des grundsätzlich mittelbaren Verfahrens in der Hauptverhandlung nur in beschränktem Masse Beweise abgenommen werden und deshalb in erster Linie von den im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweisen auszugehen ist. Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund konnte und durfte der Verfahrensleiter den Verteidigeraufwand anlässlich der Hauptverhandlung abschätzen und diesen als tragbar bezeichnen, weil der massgebliche Sachverhalt als genügend geklärt erscheine. Sowohl der Zusammenhang mit dem Verteidigeraufwand wie auch die Formulierung des blossen Erscheinens weisen darauf hin, dass sich der Kantonsgerichtspräsident nicht mit Bestimmtheit zum (umstrittenen) Sachverhalt geäussert und noch weniger eine Beweiswürdigung vorgenommen hat. Damit aber kann nicht gesagt werden, das Verfahren sei nicht mehr offen und der Kantonsgerichtspräsident erwecke bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit. In diesem Punkte erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. 
3.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich weiter auf eine Äusserung des Kantonsgerichtspräsidenten in dessen Verfügung vom 28. August 2003, wonach die Transparenz und Gründlichkeit der Untersuchung in der Schaffhauser Justizgeschichte bisher einmalig sein dürfte. Während der Ausdruck der Transparenz noch auf die Übersichtlichkeit und damit das Äussere bezogen werden könne, enthalte die Wendung der Gründlichkeit eine inhaltliche Qualifizierung und bringe zum Ausdruck, dass der Sachverhalt unter allen Aspekten umfassend und vollständig untersucht und geklärt worden sei. Damit habe der Kantonsgerichtspräsident den Anschein erweckt, sich noch vor der Hauptverhandlung über den Sachverhalt ein definitives Bild gemacht zu haben. 
Im angefochtenen Entscheid wird dargetan, dass die Strafuntersuchung rund sechs Jahre dauerte und einen im Kanton Schaffhausen noch nie gekannten Umfang annahm. Bei dieser Sachlage habe der abgelehnte Richter der Untersuchung grosse Transparenz und Gründlichkeit zubilligen können, ohne sich damit zum Inhalt und zu den Resultaten auszusprechen. 
 
Wie vom Obergerichtspräsidenten dargetan, bezieht sich die Qualifikation der Transparenz und Gründlichkeit auf die äussere Untersuchungsführung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit dem Attribut der Gründlichkeit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Untersuchung zahlreiche Abklärungen vorgenommen hat. Indessen wird damit nicht gesagt, dass die Untersuchung in jeglich denkbarer Hinsicht vollständig sei. Und noch weniger kommt darin eine vorweggenommene inhaltliche Würdigung zum Ausdruck. Schliesslich sind die Wendungen der Transparenz und Gründlichkeit im entsprechenden Sachzusammenhang zu würdigen. Es ging dem Verfahrensleiter darum, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von zwei weiteren Verteidigern den Verteidigeraufwand anlässlich der Hauptverhandlung abzuschätzen. Hierfür durfte er sich zur vorgängigen Untersuchungsführung äussern, ohne zu den Resultaten Stellung zu nehmen oder den Anschein der Befangenheit zu erwecken. 
3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorsitzende der II. Strafkammer werfe ihm permanent vor, mit Beweisergänzungs- und andern Verfahrensanträgen das Verfahren verzögern zu wollen. Es könne ihm indessen nicht vorgehalten werden, 100 Ordner mit Entlastungsmaterial nicht schon längst geprüft und der Verteidigung zugänglich gemacht zu haben. Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung sei nicht gerechtfertigt und belege, dass der Vorsitzende der II. Strafkammer von einem feststehenden Sachverhalt ausgehe und sich damit bereits eine feste Meinung zum umstrittenen Sachverhalt gemacht habe. 
 
In allgemeiner Weise wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Kammerpräsident unter anderem dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nachzuleben habe, in diesem Sinne einen straffen Plan für eine zügige Durchführung aufgestellt habe und diesen mit Nachdruck durchzuführen versuche. Umgekehrt sei den Verteidigungsrechten im Sinne von Art. 29 und 32 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK in der vorliegenden umfangreichen Strafsache Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf, dass sich die Frage der Verjährung in näherer Zukunft stellen könne, könne dem abgelehnten Richter nicht vorgeworfen werden, die Anträge der Verteidigung auf die damit verbundene Verzögerung hin genau zu prüfen. Hinsichtlich der genannten 100 Ordner führt der Obergerichtspräsident schliesslich aus, dass die darin enthaltenen Hinweise dem Beschwerdeführer längst bekannt waren und er diese angesichts der sich abzeichnenden Anklage der Verteidigung längst hätte zur Kenntnis bringen können. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer selbst Anlass zur beanstandeten Äusserung der möglichen Verfahrensverzögerung gegeben. 
 
Diesen zutreffenden Ausführungen kann beigefügt werden, dass die Äusserungen über eine mögliche Verfahrensverzögerung wiederum im Zusammenhang mit der Abschätzung des Verteidigeraufwandes anlässlich des Hauptverfahrens gemacht worden sind. Angesichts des Umstandes, dass die genannten Akten im Besitze des Beschwerdeführers sind und unwidersprochen der Verteidigung hätten bekannt gemacht werden können, durfte der Kammervorsitzende den Verteidigeraufwand abschätzen und den Antrag um Zulassung von zwei weiteren Verteidigern im Hinblick auf die damit verbundene Verzögerung abweisen; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war dabei von einer rechtlichen Pflicht nicht die Rede. Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Aktenstücke, welche den Vorwurf der Verfahrensverzögerung belegen sollen, sind nicht einschlägig. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident mit seinem Bestreben, jegliche Verfahrensverzögerung zu verhindern, den Anschein erweckt haben soll, den Sachverhalt als feststehend zu erachten, dem Verfahren gegenüber nicht mehr offen und damit voreingenommen zu sein. Auch in diesem Punkte vermag der Beschwerdeführer daher nicht durchzudringen. 
3.4 Über die genannten Einzelpunkte hinaus ist auch gesamthaft nicht ersichtlich, dass der abgelehnte Kammervorsitzende bei objektiver Betrachtung der beanstandeten Äusserungen den Anschein der Voreingenommen erweckt haben soll. Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass sich dieser im Zusammenhang mit dem Antrag um Zulassung von zwei weiteren Verteidigern lediglich zum Verteidigeraufwand anlässlich der Hauptverhandlung äusserte und sich keineswegs zu den Grundlagen des bevorstehenden Hauptverfahrens und zum Sachverhalt aussprach. Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK erweist sich damit als unbegründet. 
4. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________, Kantonsgerichtspräsident, Vorsitzender der II. Strafkammer, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: