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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_618/2009 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Christoph Käser. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage, Kostenvorschuss im Appellationsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 20. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass das Gerichtspräsidium Baden der X.________ AG, Bern, (Beschwerdegegnerin) in der gegen A.________, Baden, (Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. 20715096 des Betreibungsamts Wettingen mit Urteil vom 21. Februar 2008 für den Betrag von Fr. 48'843.40 provisorische Rechtsöffnung erteilte und dieser Rechtsöffnungsentscheid in Rechtskraft erwuchs; 
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2008 beim Bezirksgericht Baden Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen die Beschwerdegegnerin erhob; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege vom Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 abgewiesen wurde; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2008 abwies, wobei dieser unangefochten blieb; 
dass der Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Baden mit Verfügung vom 10. Februar 2009 eine letzte Frist von zehn Tagen zur Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- angesetzt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert der angesetzten letzten Frist nicht bezahlte, weshalb das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 24. März 2009 auf ihre Klage nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2009 beim Obergericht des Kantons Aargau Appellation erhob; 
dass das Obergericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2009 für die Leistung des Kostenvorschusses zwei Ratenzahlungen (je Fr. 1'200.-- bis spätestens 31. August 2009 bzw. 30. September 2009) gewährte, unter Hinweis darauf, dass auf die Appellation nicht eingetreten werde, wenn eine der Raten nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde; 
dass die Beschwerdeführerin mit der zweiten Ratenzahlung säumig blieb, weshalb das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 20. Oktober 2009 auf die Appellation nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann