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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_18/2012 
 
Urteil vom 12. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Stadt Adliswil, 
vertreten durch die Sozialbehörde der Stadt Adliswil, Zürichstrasse 12, 8134 Adliswil, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_753/2012 
vom 9. Oktober 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch vom 19. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Oktober 2012, 
in die Verfügung vom 24. Januar 2013, mit welcher W.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Februar 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel