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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_114/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 22. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2014 um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.1 S. 480) handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann, 
dass lit. b dieser Bestimmung ausser Betracht fällt, weil die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, 
dass die Beschwerde deshalb nur zulässig wäre, wenn der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, 
dass in keiner Weise geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern der kantonale Gerichtsentscheid für den Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass ein Rechtsmittel des Weiteren gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zulässig wäre, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, 
 
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle