Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_121/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Beamten der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige erstattet hatte, warf sie ihm unter anderem vor, sie nicht ernst genommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm die Untersuchung gegen den Beamen wegen Amtsmissbrauchs am 2. November 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführerin wendet ich ans Bundesgericht. Offensichtlich strebt sie eine Verurteilung des Polizisten an. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1108/2014 vom 30. Januar 2015 und weitere Entscheide). 
Gemäss § 6 i.V.m. § 1 Abs. 1 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied einer Behörde oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (Abs. 4). Die von der Beschwerdeführerin gegen einen Polizeibeamten des Kantons Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen den Kantonspolizisten selber stehen ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Sie ist zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. 
 
3.  
 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerin die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Soweit die Beschwerdeführerin taugliche Rügen erhebt, ist die Begründung ungenügend. Sie macht z.B. geltend, sie habe keine Akteneinsicht in die Dossiers erhalten (Beschwerde S. 1). Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, sie habe sich mit ihrem Gesuch um Akteneinsicht gar nicht auf für das vorliegende Strafverfahren relevante Akten bezogen (vgl. Beschluss S. 7), unrichtig sein könnte. Inwieweit sie in Akten, die für den Ausgang der vorliegenden Strafsache von Bedeutung waren, keine Einsicht erhalten haben könnte, ist ihren eher wirren Ausführungen nicht zu entnehmen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn