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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_47/2010 
 
Urteil vom 12. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 17. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 4. Mai 1998 verneinte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch der M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung (und berufliche Massnahmen). Ein weiteres von M.________ im Oktober 2002 gestelltes Leistungsgesuch lehnte sie mit Verfügung vom 7. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006, ab. 
Im Februar 2008 meldete sich M.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. September 2009 entschied die IV-Stelle wiederum in rentenablehnendem Sinne. 
 
B. 
Die von M.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. November 2009 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell die IV-Stelle, zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 ist das von M.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) entwickelt haben (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seither in Kraft stehenden Fassung) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Des Weitern ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich im Fall einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) die Frage, ob in den gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhalts beurteilt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4 S. 112 ff.). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz nahm als Ausgangspunkt für die Beurteilung einer relevanten Sachverhaltsänderung im Rahmen der Neuanmeldung zutreffenderweise die Situation, wie sie sich bei Erlass des rentenablehnenden Einspracheentscheides vom 26. Januar 2006 darstellte. Damals war die Versicherte in der bis Ende März 2002 ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jeder anderen wechselbelastenden, mehrheitlich leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither nicht anspruchserheblich verschlechtert habe und sich weitere medizinische Abklärungen erübrigten. Es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit ausgegangen sei mit der alleinigen zusätzlichen Einschränkung, dass diese aufgrund der neu aufgetretenen Visusverschlechterung keinen hohen Anspruch an den Gesichtssinn stellen dürfe. Die übrigen, von den Ärzten zusätzlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - das Meningeom und der Mammaprozess - wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lässt. Namentlich geht ihr Einwand, in den aktenkundigen Arztberichten fehlten Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit, insofern ins Leere, als eine solche Einschätzung - mangels anderer relevanter, neu hinzugetretener Gesundheitsstörungen - allein in Bezug auf die Visusminderung erforderlich war. Inwiefern ihr Leistungsvermögen wegen ihres Augenleidens eingeschränkt ist, lässt sich nun aber, wie sie selber anerkennt, dem Bericht der Augenklinik des Spitals X.________ vom 12. Mai 2009 klar entnehmen, indem nur noch Tätigkeiten "in einem Beruf mit eingeschränkten visuellen Fähigkeiten" für vollschichtig zumutbar erklärt werden. Da bei dieser Sachlage von vornherein feststeht, dass die Beschwerdeführerin den für eine Rente mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, ist, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat. An diesem Ergebnis (kein Rentenanspruch) würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode, wie die Beschwerdeführerin dies für richtig hält, ermittelt würde, weil im augenärztlichen Bericht vom 12. Mai 2009 ausdrücklich festgehalten wird, dass im Haushaltsbereich keine Arbeitsunfähigkeit besteht. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
5. 
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. März 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Keel Baumann