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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_67/2012 
 
Urteil vom 12. März 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Januar 2012. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer es nach der Zustellung der Urteilsbegründung trotz wiederholten Hinweises unterlassen hatte, eine Berufungserklärung einzureichen. Er macht geltend, er sei wegen eines Unfalls ab dem 10. November 2011 handlungsunfähig gewesen. Diese reine Behauptung hätte durch die Angabe entsprechender Beweismittel belegt werden müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer dies unterlässt und in Bezug auf die Angabe von Beweismitteln keine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzt werden kann, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 Absatz 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. März 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn